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Compte enrere

9 d’abr. 2018

Schleswig-Holstein-DE

Preliminary ruling (transcribed from PDF) by Schleswig-Holstein on Carles Puigdemont EAW, 5 April 2018. ORIGINAL GERMAN TEXT.

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https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Schleswig&Datum=05.04.2018&Aktenzeichen=1+Ausl+%28A%29+18%2F18

1Ausl (A)18/18 (20/18)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
B e s c h l u s s
in der Auslieferungssache betreffend
den spanischen Staatsangehörigen
Verfolgten,
-Beistände: 1.
                   2.
                   -.
Auf Antrag des Generalstaats anwalts des Landes Schleswig-Holstein hat der I. Straf-senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verfolgten und seiner Beistände am 5. April 2018 beschlossen: 
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 
Der Verfolgte wird vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter folgenden Auflagen verschont: 
  • 1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein verlassen. 
  • 2. Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen.
  • 3. Der Verfolgte hat in einer vom Gesetz als zulässig bezeichneten Form (§ 116 a Abs. 1 StPO) eine Sicherheit in Höhe von 75.000,00 € zu leisten und die Leistung dieser Sicherheit dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nachzuweisen.
  • 4. Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich zunächst einmal wöchentlich, ... bei dem … Polizeirevier… 24534 Neumünster, zu melden.
  • 5. Der Verfolgte hat Ladungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.


Gründe:
I.
Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Madrid vom 21. März 2018 (Az. 20907/2017) ersuchen die Behörden des Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden vor dem Hintergrund des als grundsätzlich bekannt vorauszusetzenden langjährigen Konfliktes um die Rechtsstellung Kataloniens gegenüber Zentralspaniendem Verfolgten zwei Straftaten, nämlich eine „Rebellion“ und eine „Korruption“ in Gestalt einer Untreue zur Last legen.


Die Vorwürfe lauten – kurz gefasst – wie folgt:


1. Im Herbst 2017 soll der Verfolgte als damaliger Regionalpräsident von Katalonien gemeinsam mit politischen Weggefährten und Regierungsmitgliedern das Ziel verfolgt haben, ein – allerdings zuvor vom spanischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnetes – Referendum durchzuführen, in dem die Ein-

 
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wohner Kataloniens über die Frage abstimmen sollten, ob Katalonien sich von Zentralspanien für unabhängig erklären solle. Weil es im Vorfeld der Umsetzung des Referendums bereits zu gewalttätigen Behinderungen der Arbeit spanischer Beamter gekommen sei, sei der Verfolgte in einer Besprechung von höheren Polizeioffizieren darauf hingewiesen worden, dass bei Durchführung des Referendums mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, weil die spanische Bundespolizei den Auftrag habe, sich vor den Wahllokalen zu postieren und die Wahl nach Möglichkeit zu verhindern. Der Verfolgte habe trotz dieser Warnungen an dem Vorhaben festgehalten. Tatsächlich sei es am Wahltag dann auch in etlichen Städten Kataloniens, insbesondere vor den Wahllokalen, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Auseinandersetzungen zwischen wahlwilligen Bürgern und spanischen Polizisten gekommen. Dabei seien etliche Personen, darunter auch 58 spanische Polizeibeamte, verletzt worden.


In diesem Vorgang sehen die spanischen Behörden eine Straftat der „Rebellion“.


2. In Vorbereitung des Referendums soll das katalonischeParlament unter der Laufnummer 4/2017 ein Haushaltsgesetz verabschiedet haben, in dem verschiedene Posten für Wahlund Volksbefragungsausgaben aufgeführt waren. Unter der Bezeichnung „Zusatzbestimmung 40“ soll die Verpflichtung der Regionalregierung aufgeführt worden sein, Gelder für die Volksabstimmung über die politische Zukunft Kataloniens bereitzustellen. Dieses Gesetz soll das spanische Verfassungsgericht am 5. Juli 2017 für verfassungswidrig erklärt haben.
    
    Am 31. Oktober 2017 soll die Regionalregierung unter Mitwirkung bzw. Billigung durch den Verfolgten die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Referendums beschlossen haben, insbesondere sollen Druck, Bereitstellung und Verteilung von Wahlmaterial, Vorbereitung und Verteilung der Wählerlisten, Gestaltung von Kommunikationskampagnen und Ähnliches bewilligt worden sein. Dabei sollen Gesamtkosten von rund 1,6 Mio. Euro angefallen sein und zwar:
a) 224.834,25 € für die Registrierung aller im Ausland lebenden Katalanen
zum Zwecke der Stimmabgabe
b) 272.804,36 € für Werbekampagnen zur Bekanntmachung des Referendums


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c) 979.661,96 € für Anfertigung der Stimmzettel, Wahllisten und der Benach - richtigung der Wahlhelfer
d) 119.700,00 € für die Teilnahme internationaler Wahlbeobachter.


In den Aufwendungen für diese Positionen sehen die spanischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das Referendum für verfassungswidrig erklärt worden war, eine Straftat der „Korruption“ in Form einer Veruntreuung öffentlicher Gelder.


Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf den erwähnten Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.


Nachdem der Verfolgteam Vormittag des 25. März 2018 in Begleitung mehrerer Personen in einem Pkw aus Dänemark kommend über die Bundesautobahn 7 nach Deutschland eingereist war, wurde er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert und gegen 11.20 Uhr auf einem Parkplatz an der Auffahrt Schleswig/Jagel unter Hinweis auf den Europäischen Haftbefehl vorläufig festgenommen.


Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht Neumünster ist der Verfolgte nicht gefragt worden, ob er mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren einverstanden sei. Ebenso wenig ist er dazu befragt worden, ob er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichte. Entsprechend hat sich der Verfolgte dort zu beiden Punkten nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 5. April 2018 haben die Beistände des Verfolgten klargestellt, dass der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden sei und nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichte.

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig - Holstein beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.


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II.
Dem Antrag des Generalstaatsanwalts ist – jedenfalls im Ergebnis – stattzugeben.


1.
Wegen der erheblichen öffentlichen Aufmerksamkeit, die das Verfahren - offenbar aufgrund einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung der Person des Verfolgten - bei Bevölkerung und Medien erregt hat, sieht sich der Senat zu einer kurzen Vorbemerkung veranlasst:

Nachdem die deutsche Polizei wusste, dass sich der Verfolgte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und dass gegen ihn ein wirksamer Europäischer Haftbefehl aus Spanien vorlag, war sie verpflichtet, den Verfolgten bei Antreffen vorläufig festzunehmen und sodann bei einem Amtsgericht vorzuführen.
Das Amtsgericht war verpflichtet, sich über die Person des Verfolgten Gewissheit zu verschaffen, ihn zu belehren und bei gesicherter Identität anschließend anzuordnen, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten sei.

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein hatte sich als diejenige Behörde, die das gesamte Auslieferungsverfahren durchführt, zu entscheiden, ob beim zuständigen Gericht der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls beantragt werden soll.

Damit haben sich alle Verfahrensbeteiligten an das Gesetz gehalten und die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Über die Anordnung der Auslieferungshaft hat jetzt der Senat zu befinden.


2.
Gemäß § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist – unbeschadet des Vorliegens eines Haftgrundes nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IRG – die Auslieferungshaft anzuordnen, wenn die Auslieferungnach einer ersten Prüfung „nichtvon vornherein unzulässig“ erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Aus der ge-

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nannten Vorschrift ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Auslieferungshaftbefehl erlassen werden darf.

Die so vorzunehmende Prüfungeiner eventuellen Unzulässigkeit der Auslieferungführt hinsichtlich der beiden vorgeworfenen Straftaten zu unterschiedlichen Ergebnissen.

a)
Soweit die spanischen Behörden dem Verfolgten vorwerfen, an einer „Rebellion“ teilgenommen zu haben, erweist sich seine Auslieferung von vornherein alsunzulässig. Dies folgt daraus, dass nach § 3 Abs. 1 IRG eine Auslieferung grundsätzlichnur dann zulässig ist, wenn die sogenannte „beiderseitige Strafbarkeit“vorliegt, d. h. wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre, die den Tatbestand eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichte. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist in diesem Fall eine sogenannte „sinngemäße Umstellung“ (§ 3 Abs. 1 2. Variante IRG) vorzunehmen.

Zwar ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, dass der Verfolgte durch sein Handeln gegen zum Tatzeitpunkt im Königreich Spanien geltende Strafbestimmungen verstoßen haben soll. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist aber in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hier geltenden Recht nicht strafbar. Zunächst hat sich der Verfolgte bei direkter Anwendung der hier geltenden Strafvorschriften nicht strafbar gemacht, weil es kein deutsches Gesetz gibt, dass die Beteiligung an einer „Rebellion“ in Spanien unter Strafe stellte.

Eine eventuelle Strafbarkeit nach deutschen Vorschriften kann daher nur geprüft werden, wenn der Sachverhalt „sinngemäß umgestellt“ wird. Dabei reicht es nicht aus, dass es „ähnliche“ Strafvorschriften im deutschen Recht gibt, die „im Kern vergleichbare“ Tathandlungen unter Strafe stellen. „Sinngemäße Umstellung des Sachverhalts“ bedeutet vielmehr, dass man den gesamten Fall so denken muss, als habe sich die Tat in Deutschland ereignet, als sei der Täter deutscher Staatsangehöriger und als seien an dem Vorgang deutsche Institutionenbeteiligt gewesen (Senatsbeschluss vom 15. September 2009, 1 Ausl(A) 23/09 (24/09)); vgl. insoweit auch Lago-


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dny in Schomburg/Lagodny/Glas/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 3, Rn. 7, 8).

Der vorliegende Fall muss also so gedacht werden, als habe etwa derMinisterpräsident eines deutschen Bundeslandes die Absicht, sein Bundeslandin die Unabhängigkeit zu führen und habe hierfür mit weiteren Regierungsmitgliedern ein Referendum vorbereitet, in dem die Bürger des Bundeslandesüberdie Unabhängigkeit abstimmen sollen. Weiter ist der Fall so zu denken, dass der Ministerpräsident sowohl davon weiß, dass das Bundesverfassungsgericht das beabsichtigte Referendum für verfassungswidrig erklärt hat, als auch aufgrund von Warnungen der Polizei damit rechnen muss, dass es am Wahltag zwischen den Bürgern und aus dem ganzen Bundesgebiet entsandten Polizeibeamten zu gewalttägigen Auseinandersetzungen kommen werde.

Ein solches Verhalten wäre nach deutschem Recht nicht strafbar, insbesondere nicht als „Hochverrat gegen den Bund“ im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB. Dieser lautet – soweit es die hier in Rede stehende Tatvariante betrifft -: 

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.


In § 92 Abs. 1 StGB liefert das Gesetz die Definition dessen, was unter „Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Danach beeinträchtigt derjenige den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, der „ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt“. Darunter fällt auch das Unternehmen, ein zur Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet in die Selbständigkeit zu führen (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 92, Rn. 4).

Im Sinne der §§ 81, 92 StGB verfolgt ein Referendum mit dem Ziel, eine Region eines Gesamtstaats in die Unabhängigkeit zu führen, fraglos diesen Zweck. Für eine Strafbarkeit fehlt dem zu beurteilenden Fall aber das Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“. Was im Sinne dieser Vorschrift unter „Gewalt“ zu verstehen ist, ist für die deutsche Strafjustizhöchstrichterlich geklärt.


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Der Bundesgerichtshof (Urteil des 3. Strafsenats vom 23. November 1983, 3 StR 256/83, zitiert nach juris) hatte bereits über einen nicht nur vergleichbaren, sondern in etlichen Einzelheiten sogar gleichen Fall zu entscheiden. Es ging dabei um die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Führers einer Bürgerinitiative, der im Rahmen des damals politisch hoch umstrittenen Ausbaus des Frankfurter Flughafens („Startbahn West“) zu Massendemonstrationen und Protesten am Flughafengelände aufgerufen hatte. In Befolgung des Aufrufes erschienen mehrere Tausend Demonstranten und liefertensich mit den aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengezogenen Polizeieinheiten stundenlange schwere tumultartige Auseinandersetzungen, in deren Verlauf eine Vielzahl von Personen, Polizisten und Demonstranten, verletzt wurden und ein erheblicher Sachschaden entstand.

Mit dem Aufruf zu diesen Demonstrationen verfolgte der Angeklagte das Ziel, so massiven politischen Druck auf die Regierung des Bundeslandes Hessen auszuüben, dass diese sich gezwungen sehen sollte, das Ausbauprojekt abzusagen.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte den Angeklagten in erster Instanz wegen versuchter Nötigung der Regierung eines Landes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof allerdings diesen Schuldspruch aufgehoben.

Nach § 105 Abs. 1 StGB wird – bezogen auf die hier in Betracht kommende Fallvariante – derjenige bestraft, der die Regierung eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht auszuüben.

Dabei hat der Bundesgerichtshof zunächst festgestellt, dass der Angeklagte zwar durch seinen Aufruf zur Massendemonstration physische Gewalt angekündigt und diese auch – durch andere – angewendet habe. Er habe nicht nur die Absicht gehabt, Zu- und Abgänge des Flughafens durch die Anwesenheit tausender Demonstranten zu blockieren, sondern er habe auch um des nachhaltigen Drucks auf die hessische Landesregierung willen billigend in Kauf genommen, dass von den


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Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Die dann stattgefundenen Tumulte und Gewalttätigkeiten seien ihm daher zuzurechnen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof jedoch ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreiche, dass ein Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen verbundene Gewalt androhe oder anwende, um das Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Ein Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen sei, ließe sich nicht einfach dadurch gewinnen, dass dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffes gemessen werde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: 

„Will der Täter das Verfassungsorgan dadurch nötigen, dass er Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen.“

Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs soll sich die Definition von Gewalt im Rahmen des Straftatbestandes der Nötigung von Verfassungsorganen ausdrücklich „in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des Hochverrats“ ergeben. Denn die beiden Strafvorschriften seien eng miteinander verwandt. Hochverrat liege dann vor, wenn das betreffende Verfassungsorgan vollständig in der freien Entscheidung ausgeschaltet sei, Nötigung des Verfassungsorgans liege dann vor, wenn diese freie Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschaltet werden solle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan höher als in den dem Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen. Es sei eine weitergehende Zwangswirkung zu fordern, die grundsätzlich geeignet sei, die Regierung dazu zu bringen, auf die geforderten Maßnahmen einzugehen.

Allein aus dem Ausmaß der vom Angeklagten zu verantwortenden Aktionen sei auch unter dem Gesichtspunkt, dass die landeseigenen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus


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anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit Erfolg gegen die Störer vorzugehen, nichts herzuleiten. Im Übrigen sei „bei Großdemonstrationendie Heranziehung von Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig“. 

Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:


„Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Eignung des Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung ist; sie entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung stand hält. Beim Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den in § 105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet werden kann und muss, dass sie auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhalten. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann Gewalt im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, dass sich eine verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalt täter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.“


Der Bundesgerichtshof kommt sodann zu dem Schluss, dass die Krawalle am Frankfurter Flughafen nicht dazu geeignet waren, die hessische Regierung dazu zu zwingen, die Forderungen des Angeklagten zu erfüllen, denn „die Landesregierung hätte damit ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber organisierter Gewalttätigkeit auf Spiel gesetzt“.


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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären. Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt – nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von § 81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.


b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab – jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.


Da die spanischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit grundsätzlich nicht zu prüfen.


Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe „Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-


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nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Wenngleich sich der Begriff „Korruption“ im deutschen Sprachgebrauch in erster Linie auf die Bestechungsdelikte (§§ 299, 331 ff StGB) und nicht auf den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bezieht, ist die dem Verfolgten vorgeworfene Veruntreuung öffentlicher Gelder durch die spanischen Behörden hier nachvollziehbar der Deliktsgruppe „Korruption‘“ zugeordnet worden.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären. Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt – nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von § 81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.


b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab – jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.


Da die spanischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit grundsätzlich nicht zu prüfen.


Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe „Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-


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nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof in Madrid mitgeteilt, dass sich diese Einordnung auf den Inhalt des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption vom 31. Oktober 2003 berufe, was am 16. September 2005 von Spanien unterzeichnet worden sei. Dort heiße es in Art. 17 betreffend die Kriminalisierung der Korruption:
„Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: Die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle.“


Dementsprechend sei der für die Bekämpfung von Korruption in Spanien zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft auch die Bearbeitung von Fällen besonderer Bedeutung zugewiesen, zu denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder zähle.


Schließlich umfasst der Deliktsbereich der Korruption auch nach dem europäischen Rechtsverständnis Verhaltensweisen, die nach nationalem deutschem Recht eine Untreue darstellen würden (Böse, a. a. 0., Rn. 32). So behandelt auch der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3. Februar 2014 den Begriff der Veruntreuung öffentlicher Gelder durchgehend unter dem Oberbegriff „Korruption“.


Allerdings genügt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder die Sachdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Obersten Gerichtshofes vom


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23. März 2018 auch in Verbindung mit dem ergänzenden Bericht des Untersuchungsrichters vom 21. März 2018 – jedenfalls noch – nicht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Sie enthält keine zureichende Beschreibung der Umstände, unter welchen die Straftat begangen wurde mit einer hierzu notwendigen Konkretisierung des Tatvorwurfs, die einen zureichenden Rückschluss aufdas dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht. Zwar lässt die Darstellung hinreichend deutlich erkennen, dass der Verfolgte für die Entstehung der Kosten des Referendums in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro (zumindest politisch) mit verantwortlich warund dass die Regionalregierung wegen des Verbots durch das spanische Verfassungsgericht hierfür keine Haushaltsmittel verwenden durfte. Unklar bleibt allerdings, ob der Staat tatsächlich mit diesen Kosten belastet wurde, indem sie aus dem Regionalhaushaltbezahlt wurden und ob der Verfolgte dies veranlasste.


Die von den spanischen Behörden übersandten Gesetzesbestimmungen und die vorgenommene rechtliche Bewertung lassen nicht erkennen, ob auch schon das Eingehen der finanziellen Verpflichtungen für dasReferendum ohne tatsächliche Zahlungen nach spanischem Recht strafbar wäre. Es erscheint jedenfalls auf Grundlage der bisher mitgeteilten Informationen auch denkbar, dass entstandene Kosten nach Absetzung der katalanischen Regionalregierung entweder tatsächlich gar nicht mehr, jedenfalls nicht mehr aus öffentlichen Mitteln oder sogar – wie es der Verfolgte bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht behauptet und im Schriftsatz seiner Beistände vom 5. April 2018 vertieft hat – aus privaten Spenden bezahlt wurden, und so dem vom Verfolgten zu betreuenden öffentlichen Vermögen tatsächlich kein Schaden zugefügt worden ist.


Insoweit hat der Senatin Erfüllung der Verpflichtung aus § 30 Abs. 1 IRGden Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein gebeten,denspanischen Behörden Gelegenheit zu geben,soweit möglich, ergänzende Informationen zu übersenden, damit der Senat in die Lage versetzt wird, zu gegebener Zeit abschließend die Zulässigkeit der Auslieferung hinsichtlich dieses Vorwurfeszuprüfen. Andererseits folgt hieraus noch nicht, dass – und hierauf ist für die Entscheidung über die Anordnung von Auslieferungshaft abzustellen – eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder von vornherein unzulässig wäre.


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3.
Eine Überprüfung, ob dem Auslieferungsbegehren eine politische Straftat zugrunde liegt, findet bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht statt (§§ 82, 6 Abs.1 IRG).


Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - wie vom Beistand vorgetragen - der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, dass also das Königreich Spanien den Verfolgten allein wegen seiner politischen Gesinnung unter dem Vorwand tatsächlich nicht von ihm begangener Taten verurteilen könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Verfolgten wird mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder eine konkrete, auch nach deutschem Recht als Untreue strafbare Handlungen zur Last gelegt, nicht seine politische Gesinnung, die offenbar Motivfür die Taten - so er sie begangen haben sollte - war.


Zwar ist das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung auch dann zu prüfen,
wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen (dazuzählen z.B. eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme, das Vorschieben krimineller Handlungen, Manipulationen des Tatvorwurfs oder eine Fälschung von Beweismaterial) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315; Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. m. w. Nachw.).


Solche erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass in den von den spanischen Behörden übersandten Unterlagen kriminelle Handlungen des Verfolgten vorgeschoben werden,um seiner aus politischen Gründen habhaft zu werden, bestehen aber selbst in Ansehung des Schriftsatzes der Beistände des Verfolgten vom 5. April 2018 nicht.


Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermögli-


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chen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1711 m. w. N).

4.
Es liegt der Haftgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG (Fluchtgefahr) vor. Der Verfolgte verfügt in der Bundesrepublik Deutschland über keine beruflichen oder familiären Bindungen. Er ist hier auf der Durchreise angetroffen worden. Er hat sich in dieser Sache zuvor schon einmal den spanischen Behörden durch eine Flucht nach Belgien entzogen.


Der Fluchtanreiz (und damit auch die Fluchtgefahr) ist aber, nachdem feststeht, dass wegen des schwerer wiegendenVorwurfs der „Rebellion“ eine Auslieferung nicht in Betracht kommt, deutlich herabgemildert. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen weiteren Durchführung des Auslieferungsverfahrens bedarf es daher nicht mehr des Vollzuges der Auslieferungshaft. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten hinreichend die Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft durch sie erreicht wird (§ 25 Abs. 1 IRG). Gemäß § 25 Abs. 2 IRG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 StPO setzt daher der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen die im Tenor genannten Auflagen aus.
Diese Auflagen erscheinen ausreichend, aber auch erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.


Gemäß § 116 Abs. 4 StPO wird der Verfolgte darauf hingewiesen, dass er mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls rechnen muss, wenn er
a) den von auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwider handelt,
b) Anstalten zur Flucht trifft,


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c) auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
d) oder neu hervortretende Umstände den erneuten Vollzug der Auslieferungshaft notwendig machen.

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