Preliminary ruling (transcribed from PDF) by Schleswig-Holstein on Carles Puigdemont EAW, 5 April 2018. ORIGINAL GERMAN TEXT.
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https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Schleswig&Datum=05.04.2018&Aktenzeichen=1+Ausl+%28A%29+18%2F18
1Ausl (A)18/18 (20/18)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
B e s c h l u s s
in der Auslieferungssache betreffend
den spanischen Staatsangehörigen
Verfolgten,
-Beistände: 1.
2.
-.
Auf Antrag des Generalstaats anwalts des Landes Schleswig-Holstein hat der I. Straf-senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verfolgten und seiner Beistände am 5. April 2018 beschlossen:
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Der Verfolgte wird vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter folgenden Auflagen verschont:
- 1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein verlassen.
- 2. Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen.
- 3. Der Verfolgte hat in einer vom Gesetz als zulässig bezeichneten Form (§ 116 a Abs. 1 StPO) eine Sicherheit in Höhe von 75.000,00 € zu leisten und die Leistung dieser Sicherheit dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nachzuweisen.
- 4. Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich zunächst einmal wöchentlich, ... bei dem … Polizeirevier… 24534 Neumünster, zu melden.
- 5. Der Verfolgte hat Ladungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
Gründe:
I.
Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls
der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Madrid vom
21. März 2018 (Az. 20907/2017) ersuchen die Behörden des
Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des
Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Aus dem Europäischen
Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden vor dem
Hintergrund des als grundsätzlich bekannt vorauszusetzenden
langjährigen Konfliktes um die Rechtsstellung Kataloniens
gegenüber Zentralspaniendem Verfolgten zwei Straftaten, nämlich
eine „Rebellion“ und eine „Korruption“ in Gestalt einer
Untreue zur Last legen.
Die Vorwürfe lauten – kurz gefasst – wie folgt:
1. Im Herbst 2017 soll der Verfolgte als damaliger Regionalpräsident
von Katalonien gemeinsam mit politischen Weggefährten und
Regierungsmitgliedern das Ziel verfolgt haben, ein – allerdings
zuvor vom spanischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig
bezeichnetes – Referendum durchzuführen, in dem die Ein-
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wohner Kataloniens über die Frage abstimmen
sollten, ob Katalonien sich von Zentralspanien für unabhängig
erklären solle. Weil es im Vorfeld der Umsetzung des Referendums
bereits zu gewalttätigen Behinderungen der Arbeit spanischer Beamter
gekommen sei, sei der Verfolgte in einer Besprechung von höheren
Polizeioffizieren darauf hingewiesen worden, dass bei
Durchführung des Referendums mit gewalttätigen
Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, weil die spanische
Bundespolizei den Auftrag habe, sich vor den Wahllokalen zu postieren
und die Wahl nach Möglichkeit zu verhindern. Der Verfolgte habe
trotz dieser Warnungen an dem Vorhaben festgehalten.
Tatsächlich sei es am Wahltag dann auch in etlichen Städten
Kataloniens, insbesondere vor den Wahllokalen, zu gewalttätigen
Ausschreitungen und Auseinandersetzungen zwischen wahlwilligen
Bürgern und spanischen Polizisten gekommen. Dabei seien etliche
Personen, darunter auch 58 spanische Polizeibeamte, verletzt worden.
In diesem Vorgang sehen die spanischen Behörden eine
Straftat der „Rebellion“.
2. In Vorbereitung des Referendums soll das
katalonischeParlament unter der Laufnummer 4/2017 ein
Haushaltsgesetz verabschiedet haben, in dem verschiedene Posten für
Wahlund Volksbefragungsausgaben aufgeführt waren. Unter der
Bezeichnung „Zusatzbestimmung 40“ soll die Verpflichtung der
Regionalregierung aufgeführt worden sein, Gelder für die
Volksabstimmung über die politische Zukunft Kataloniens
bereitzustellen. Dieses Gesetz soll das spanische Verfassungsgericht
am 5. Juli 2017 für verfassungswidrig erklärt haben.
Am 31. Oktober 2017 soll die Regionalregierung unter Mitwirkung
bzw. Billigung durch den Verfolgten die notwendigen Maßnahmen zur
Durchführung des Referendums beschlossen haben, insbesondere sollen
Druck, Bereitstellung und Verteilung von Wahlmaterial, Vorbereitung
und Verteilung der Wählerlisten, Gestaltung von
Kommunikationskampagnen und Ähnliches bewilligt worden sein. Dabei
sollen Gesamtkosten von rund 1,6 Mio. Euro angefallen sein und zwar:
a) 224.834,25 € für die Registrierung aller im Ausland lebenden
Katalanen
zum Zwecke der Stimmabgabe
b) 272.804,36 € für Werbekampagnen zur Bekanntmachung des
Referendums
4
c) 979.661,96 € für Anfertigung der Stimmzettel, Wahllisten und
der Benach - richtigung der Wahlhelfer
d) 119.700,00 € für die Teilnahme internationaler
Wahlbeobachter.
In den Aufwendungen für diese Positionen sehen die
spanischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das Referendum für
verfassungswidrig erklärt worden war, eine Straftat der
„Korruption“ in Form einer Veruntreuung öffentlicher Gelder.
Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf den
erwähnten Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.
Nachdem der Verfolgteam Vormittag des 25. März 2018
in Begleitung mehrerer Personen in einem Pkw aus Dänemark
kommend über die Bundesautobahn 7 nach Deutschland eingereist
war, wurde er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert und gegen
11.20 Uhr auf einem Parkplatz an der Auffahrt Schleswig/Jagel unter
Hinweis auf den Europäischen Haftbefehl vorläufig festgenommen.
Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht
Neumünster ist der Verfolgte nicht gefragt worden, ob er mit
dem vereinfachten Auslieferungsverfahren einverstanden sei. Ebenso
wenig ist er dazu befragt worden, ob er auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes verzichte. Entsprechend hat sich der
Verfolgte dort zu beiden Punkten nicht geäußert. Mit Schriftsatz
vom 5. April 2018 haben die Beistände des Verfolgten klargestellt,
dass der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung
einverstanden sei und nicht auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes verzichte.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig - Holstein beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.
5
II.
Dem Antrag des Generalstaatsanwalts ist –
jedenfalls im Ergebnis – stattzugeben.
1.
Wegen der erheblichen öffentlichen
Aufmerksamkeit, die das Verfahren - offenbar aufgrund einer
gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung der Person des Verfolgten -
bei Bevölkerung und Medien erregt hat, sieht sich der Senat zu einer
kurzen Vorbemerkung veranlasst:
Nachdem die deutsche Polizei wusste, dass sich
der Verfolgte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufhielt und dass gegen ihn ein wirksamer Europäischer
Haftbefehl aus Spanien vorlag, war sie verpflichtet, den Verfolgten
bei Antreffen vorläufig festzunehmen und sodann bei einem
Amtsgericht vorzuführen.
Das Amtsgericht war verpflichtet, sich über die
Person des Verfolgten Gewissheit zu verschaffen, ihn zu belehren und
bei gesicherter Identität anschließend anzuordnen, dass der
Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten
sei.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein
hatte sich als diejenige Behörde, die das gesamte
Auslieferungsverfahren durchführt, zu entscheiden, ob beim
zuständigen Gericht der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls
beantragt werden soll.
Damit haben sich alle Verfahrensbeteiligten an
das Gesetz gehalten und die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen
Aufgaben erfüllt. Über die Anordnung der Auslieferungshaft hat
jetzt der Senat zu befinden.
2.
Gemäß § 15 des Gesetzes über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist –
unbeschadet des Vorliegens eines Haftgrundes nach § 15 Abs.
1 Nr. 1 und 2 IRG – die Auslieferungshaft anzuordnen, wenn
die Auslieferungnach einer ersten Prüfung „nichtvon vornherein
unzulässig“ erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Aus der ge-
6
nannten Vorschrift ergibt sich der
Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein
Auslieferungshaftbefehl erlassen werden darf.
Die so vorzunehmende Prüfungeiner eventuellen
Unzulässigkeit der Auslieferungführt hinsichtlich der beiden
vorgeworfenen Straftaten zu unterschiedlichen Ergebnissen.
a)
Soweit die spanischen Behörden dem Verfolgten
vorwerfen, an einer „Rebellion“ teilgenommen zu haben, erweist
sich seine Auslieferung von vornherein alsunzulässig. Dies folgt
daraus, dass nach § 3 Abs. 1 IRG eine Auslieferung
grundsätzlichnur dann zulässig ist, wenn die sogenannte
„beiderseitige Strafbarkeit“vorliegt, d. h. wenn die Tat auch
nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre, die den Tatbestand
eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichte. Um diese Prüfung zu
ermöglichen, ist in diesem Fall eine sogenannte „sinngemäße
Umstellung“ (§ 3 Abs. 1 2. Variante IRG) vorzunehmen.
Zwar ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen,
dass der Verfolgte durch sein Handeln gegen zum Tatzeitpunkt
im Königreich Spanien geltende Strafbestimmungen verstoßen
haben soll. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist aber in
der Bundesrepublik Deutschland nach dem hier geltenden Recht
nicht strafbar. Zunächst hat sich der Verfolgte bei direkter
Anwendung der hier geltenden Strafvorschriften nicht strafbar
gemacht, weil es kein deutsches Gesetz gibt, dass die Beteiligung an
einer „Rebellion“ in Spanien unter Strafe stellte.
Eine eventuelle Strafbarkeit nach deutschen
Vorschriften kann daher nur geprüft werden, wenn der Sachverhalt
„sinngemäß umgestellt“ wird. Dabei reicht es nicht aus, dass es
„ähnliche“ Strafvorschriften im deutschen Recht gibt, die „im
Kern vergleichbare“ Tathandlungen unter Strafe stellen. „Sinngemäße
Umstellung des Sachverhalts“ bedeutet vielmehr, dass man den
gesamten Fall so denken muss, als habe sich die Tat in
Deutschland ereignet, als sei der Täter deutscher
Staatsangehöriger und als seien an dem Vorgang deutsche
Institutionenbeteiligt gewesen (Senatsbeschluss vom 15. September
2009, 1 Ausl(A) 23/09 (24/09)); vgl. insoweit auch Lago-
7
dny in Schomburg/Lagodny/Glas/Hackner, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 3, Rn. 7, 8).
Der vorliegende Fall muss also so gedacht werden, als
habe etwa derMinisterpräsident eines deutschen Bundeslandes die
Absicht, sein Bundeslandin die Unabhängigkeit zu führen und
habe hierfür mit weiteren Regierungsmitgliedern ein Referendum
vorbereitet, in dem die Bürger des Bundeslandesüberdie
Unabhängigkeit abstimmen sollen. Weiter ist der Fall so zu
denken, dass der Ministerpräsident sowohl davon weiß, dass
das Bundesverfassungsgericht das beabsichtigte Referendum für
verfassungswidrig erklärt hat, als auch aufgrund von Warnungen der
Polizei damit rechnen muss, dass es am Wahltag zwischen den
Bürgern und aus dem ganzen Bundesgebiet entsandten
Polizeibeamten zu gewalttägigen Auseinandersetzungen kommen werde.
Ein solches Verhalten wäre nach deutschem Recht
nicht strafbar, insbesondere nicht als „Hochverrat gegen den Bund“
im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB. Dieser lautet – soweit es die hier
in Rede stehende Tatvariante betrifft -:
„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
In § 92 Abs. 1 StGB liefert das Gesetz die
Definition dessen, was unter „Beeinträchtigung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Danach beeinträchtigt
derjenige den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, der „ein zu
ihr gehörendes Gebiet abtrennt“. Darunter fällt auch das
Unternehmen, ein zur Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet
in die Selbständigkeit zu führen (Fischer, StGB, 64. Auflage,
§ 92, Rn. 4).
Im Sinne der §§ 81, 92 StGB verfolgt ein
Referendum mit dem Ziel, eine Region eines Gesamtstaats in
die Unabhängigkeit zu führen, fraglos diesen Zweck. Für eine
Strafbarkeit fehlt dem zu beurteilenden Fall aber das
Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“. Was im Sinne dieser Vorschrift
unter „Gewalt“ zu verstehen ist, ist für die deutsche
Strafjustizhöchstrichterlich geklärt.
8
Der Bundesgerichtshof (Urteil des 3. Strafsenats
vom 23. November 1983, 3 StR 256/83, zitiert nach juris)
hatte bereits über einen nicht nur vergleichbaren, sondern in
etlichen Einzelheiten sogar gleichen Fall zu entscheiden. Es
ging dabei um die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Führers
einer Bürgerinitiative, der im Rahmen des damals politisch hoch
umstrittenen Ausbaus des Frankfurter Flughafens („Startbahn West“)
zu Massendemonstrationen und Protesten am Flughafengelände
aufgerufen hatte. In Befolgung des Aufrufes erschienen mehrere
Tausend Demonstranten und liefertensich mit den aus dem
gesamten Bundesgebiet zusammengezogenen Polizeieinheiten
stundenlange schwere tumultartige Auseinandersetzungen, in deren
Verlauf eine Vielzahl von Personen, Polizisten und
Demonstranten, verletzt wurden und ein erheblicher Sachschaden
entstand.
Mit dem Aufruf zu diesen Demonstrationen verfolgte der Angeklagte das Ziel, so massiven politischen Druck auf die Regierung des Bundeslandes Hessen auszuüben, dass diese sich gezwungen sehen sollte, das Ausbauprojekt abzusagen.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der
Bundesgerichtshof allerdings diesen Schuldspruch aufgehoben.
Nach § 105 Abs. 1 StGB wird – bezogen auf die hier
in Betracht kommende Fallvariante – derjenige bestraft, der die
Regierung eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht auszuüben.
Dabei hat der Bundesgerichtshof zunächst
festgestellt, dass der Angeklagte zwar durch seinen Aufruf zur
Massendemonstration physische Gewalt angekündigt und diese
auch – durch andere – angewendet habe. Er habe nicht nur
die Absicht gehabt, Zu- und Abgänge des Flughafens durch
die Anwesenheit tausender Demonstranten zu blockieren, sondern
er habe auch um des nachhaltigen Drucks auf die hessische
Landesregierung willen billigend in Kauf genommen, dass von
den
9
Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Die
dann stattgefundenen Tumulte und Gewalttätigkeiten seien ihm daher
zuzurechnen.
Weiter hat der Bundesgerichtshof jedoch
ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht
ausreiche, dass ein Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen
verbundene Gewalt androhe oder anwende, um das
Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Ein
Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne
eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen sei,
ließe sich nicht einfach dadurch gewinnen, dass dieser
Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffes
gemessen werde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt:
„Will der Täter das Verfassungsorgan dadurch nötigen, dass er
Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern
gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig
nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende
Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage
kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen
entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen.“
Nach den weiteren Ausführungen des
Bundesgerichtshofs soll sich die Definition von Gewalt im Rahmen
des Straftatbestandes der Nötigung von Verfassungsorganen
ausdrücklich „in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des
Hochverrats“ ergeben. Denn die beiden Strafvorschriften seien eng
miteinander verwandt. Hochverrat liege dann vor, wenn das
betreffende Verfassungsorgan vollständig in der freien
Entscheidung ausgeschaltet sei, Nötigung des Verfassungsorgans
liege dann vor, wenn diese freie Entscheidungsmöglichkeit im
Einzelfall ausgeschaltet werden solle. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sei die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber
einem Verfassungsorgan höher als in den dem
Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen. Es
sei eine weitergehende Zwangswirkung zu fordern, die
grundsätzlich geeignet sei, die Regierung dazu zu bringen, auf die
geforderten Maßnahmen einzugehen.
Allein aus dem Ausmaß der vom Angeklagten zu verantwortenden Aktionen sei auch unter dem Gesichtspunkt, dass die landeseigenen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus
10
anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit
Erfolg gegen die Störer vorzugehen, nichts herzuleiten. Im
Übrigen sei „bei Großdemonstrationendie Heranziehung von
Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht
ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig“.
Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der
Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Eignung des
Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu
motivieren, nicht nur faktische, sondern normative
Tatbestandsvoraussetzung ist; sie entfällt, wenn von dem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der
Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung stand hält. Beim
Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane
kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst
recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt
oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den
in § 105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer
besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet
werden kann und muss, dass sie auch im Rahmen heftiger
politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhalten.
Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte
oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen
genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann
Gewalt im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende
Druck einen solchen Grad erreicht, dass sich eine
verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung
der Gewalt täter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende
Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.“
Der Bundesgerichtshof kommt sodann zu dem Schluss,
dass die Krawalle am Frankfurter Flughafen nicht dazu geeignet waren,
die hessische Regierung dazu zu zwingen, die Forderungen des
Angeklagten zu erfüllen, denn „die Landesregierung hätte damit
ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die
Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber
organisierter Gewalttätigkeit auf Spiel gesetzt“.
11
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als
Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am
Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären.
Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls
nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt
anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt –
nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu
setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der
Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach
spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in
Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen
einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von §
81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels
gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des
Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.
b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der
„Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die
Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab
– jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.
Da die spanischen Justizbehörden die dem
Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher
Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches
als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
(RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür
nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt,
ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit
grundsätzlich nicht zu prüfen.
Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe
„Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die
Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht
des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81
IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung
zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen
(Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die
Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen
nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-
12
nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.
Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Wenngleich sich der Begriff „Korruption“
im deutschen Sprachgebrauch in erster Linie auf die
Bestechungsdelikte (§§ 299, 331 ff StGB) und nicht auf den
Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bezieht, ist die dem Verfolgten
vorgeworfene Veruntreuung öffentlicher Gelder durch die
spanischen Behörden hier nachvollziehbar der Deliktsgruppe
„Korruption‘“ zugeordnet worden.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als
Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am
Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären.
Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls
nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt
anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt –
nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu
setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der
Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach
spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in
Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen
einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von §
81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels
gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des
Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.
b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der
„Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die
Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab
– jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.
Da die spanischen Justizbehörden die dem
Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher
Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches
als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
(RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür
nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt,
ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit
grundsätzlich nicht zu prüfen.
Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe
„Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die
Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht
des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81
IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung
zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen
(Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die
Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen
nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-
12
nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.
Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof in
Madrid mitgeteilt, dass sich diese Einordnung auf den Inhalt
des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Korruption vom 31. Oktober 2003 berufe, was am 16. September 2005 von
Spanien unterzeichnet worden sei. Dort heiße es in Art. 17
betreffend die Kriminalisierung der Korruption:
„Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen
und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich
begangen, als Straftat zu umschreiben: Die Unterschlagung,
Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von
Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln
oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger
aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den
Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person
oder Stelle.“
Dementsprechend sei der für die Bekämpfung
von Korruption in Spanien zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft
auch die Bearbeitung von Fällen besonderer Bedeutung
zugewiesen, zu denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder zähle.
Schließlich umfasst der Deliktsbereich der
Korruption auch nach dem europäischen Rechtsverständnis
Verhaltensweisen, die nach nationalem deutschem Recht eine
Untreue darstellen würden (Böse, a. a. 0., Rn. 32). So behandelt
auch der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3.
Februar 2014 den Begriff der Veruntreuung öffentlicher Gelder
durchgehend unter dem Oberbegriff „Korruption“.
Allerdings genügt hinsichtlich des Vorwurfs der
Veruntreuung öffentlicher Gelder die Sachdarstellung im
Europäischen Haftbefehl des Obersten Gerichtshofes vom
13
23. März 2018 auch in Verbindung mit dem
ergänzenden Bericht des Untersuchungsrichters vom 21. März 2018
– jedenfalls noch – nicht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1
Nr. 5 IRG. Sie enthält keine zureichende Beschreibung der Umstände,
unter welchen die Straftat begangen wurde mit einer hierzu
notwendigen Konkretisierung des Tatvorwurfs, die einen
zureichenden Rückschluss aufdas dem Verfolgten vorgeworfene
Geschehen ermöglicht. Zwar lässt die Darstellung hinreichend
deutlich erkennen, dass der Verfolgte für die Entstehung der
Kosten des Referendums in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro
(zumindest politisch) mit verantwortlich warund dass die
Regionalregierung wegen des Verbots durch das spanische
Verfassungsgericht hierfür keine Haushaltsmittel verwenden durfte.
Unklar bleibt allerdings, ob der Staat tatsächlich mit diesen
Kosten belastet wurde, indem sie aus dem
Regionalhaushaltbezahlt wurden und ob der Verfolgte dies veranlasste.
Die von den spanischen Behörden übersandten
Gesetzesbestimmungen und die vorgenommene rechtliche Bewertung
lassen nicht erkennen, ob auch schon das Eingehen der
finanziellen Verpflichtungen für dasReferendum ohne
tatsächliche Zahlungen nach spanischem Recht strafbar wäre. Es
erscheint jedenfalls auf Grundlage der bisher mitgeteilten
Informationen auch denkbar, dass entstandene Kosten nach
Absetzung der katalanischen Regionalregierung entweder tatsächlich
gar nicht mehr, jedenfalls nicht mehr aus öffentlichen Mitteln oder
sogar – wie es der Verfolgte bei seiner Anhörung vor dem
Amtsgericht behauptet und im Schriftsatz seiner Beistände vom
5. April 2018 vertieft hat – aus privaten Spenden bezahlt wurden,
und so dem vom Verfolgten zu betreuenden öffentlichen Vermögen
tatsächlich kein Schaden zugefügt worden ist.
Insoweit hat der Senatin Erfüllung der Verpflichtung
aus § 30 Abs. 1 IRGden Generalstaatsanwalt des Landes
Schleswig-Holstein gebeten,denspanischen Behörden Gelegenheit zu
geben,soweit möglich, ergänzende Informationen zu übersenden,
damit der Senat in die Lage versetzt wird, zu gegebener Zeit
abschließend die Zulässigkeit der Auslieferung hinsichtlich
dieses Vorwurfeszuprüfen. Andererseits folgt hieraus noch nicht,
dass – und hierauf ist für die Entscheidung über die
Anordnung von Auslieferungshaft abzustellen – eine Auslieferung
wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder von
vornherein unzulässig wäre.
14
3.
Eine Überprüfung, ob dem Auslieferungsbegehren
eine politische Straftat zugrunde liegt, findet bei einer
Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht
statt (§§ 82, 6 Abs.1 IRG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle
seiner Auslieferung - wie vom Beistand vorgetragen - der Gefahr
politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG
ausgesetzt sein könnte, dass also das Königreich Spanien den
Verfolgten allein wegen seiner politischen Gesinnung unter dem
Vorwand tatsächlich nicht von ihm begangener Taten verurteilen
könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Verfolgten wird mit der
Veruntreuung öffentlicher Gelder eine konkrete, auch nach deutschem
Recht als Untreue strafbare Handlungen zur Last gelegt, nicht
seine politische Gesinnung, die offenbar Motivfür die Taten - so
er sie begangen haben sollte - war.
Zwar ist das Auslieferungshindernis der politischen
Verfolgung auch dann zu prüfen,
wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche
Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen
(dazuzählen z.B. eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme,
das Vorschieben krimineller Handlungen, Manipulationen des
Tatvorwurfs oder eine Fälschung von Beweismaterial) trotz des
kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten
ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen
Gründen härter ausfällt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich
gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist
(vgl. BVerfGE 80, 315; Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. m. w.
Nachw.).
Solche erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass in den
von den spanischen Behörden übersandten Unterlagen kriminelle
Handlungen des Verfolgten vorgeschoben werden,um seiner aus
politischen Gründen habhaft zu werden, bestehen aber selbst in
Ansehung des Schriftsatzes der Beistände des Verfolgten vom 5. April
2018 nicht.
Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen
den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung haben im
Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und
Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermögli-
15
chen. Konkret verlangt der Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem
Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen,
davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht
und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl.
EuGH NJW 2016, 1709, 1711 m. w. N).
4.
Es liegt der Haftgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG
(Fluchtgefahr) vor. Der Verfolgte verfügt in der Bundesrepublik
Deutschland über keine beruflichen oder familiären Bindungen. Er
ist hier auf der Durchreise angetroffen worden. Er hat sich in
dieser Sache zuvor schon einmal den spanischen Behörden
durch eine Flucht nach Belgien entzogen.
Der Fluchtanreiz (und damit auch die Fluchtgefahr)
ist aber, nachdem feststeht, dass wegen des schwerer
wiegendenVorwurfs der „Rebellion“ eine Auslieferung nicht in
Betracht kommt, deutlich herabgemildert. Zur Sicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Durchführung des
Auslieferungsverfahrens bedarf es daher nicht mehr des Vollzuges der
Auslieferungshaft. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten
hinreichend die Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft
durch sie erreicht wird (§ 25 Abs. 1 IRG). Gemäß §
25 Abs. 2 IRG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 StPO setzt
daher der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen die
im Tenor genannten Auflagen aus.
Diese Auflagen erscheinen ausreichend, aber auch
erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des
Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.
Gemäß § 116 Abs. 4 StPO wird der Verfolgte
darauf hingewiesen, dass er mit der Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls rechnen muss, wenn er
a) den von auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich
zuwider handelt,
b) Anstalten zur Flucht trifft,
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c) auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte
Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
d) oder neu hervortretende Umstände den erneuten Vollzug der
Auslieferungshaft notwendig machen.
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