* A collection of digital resources to get to know the Catalan people better.
* Une collection de ressources numériques pour mieux connaître le peuple catalan.
* Una colección de recursos digitales para conocer mejor al pueblo catalán.
Kürzlich lasen wir über Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn und deren Versuche, den EU-Haushalt aufzuhalten, sowie über die Zusage der EU, bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedsstaaten den gleichen Maßstab anzulegen. Allerdings wurde Spanien aus der öffentlichen Aufmerksamkeit herausgehalten, dank der Zensur des EP in dem Bericht von Clare Daly MdEP über die Grundrechte in der Europäischen Union und dank hochrangiger EU-Funktionäre und Diplomaten, die es geschafft haben, Spaniens eigenes Narrativ kraftvoll zu vermitteln.
Doch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Kataloniens ehemaliger Vizepräsident Oriol Junqueras das Recht auf Immunität genoss, das ihm seine Wahl zum Abgeordneten garantierte, wurde von den spanischen Behörden völlig ignoriert, und er verbüßt nun eine 13-jährige Haftstrafe.
Im Jahr 2018 wurde eine Sozialaktivistin wegen des Aufrufs zur Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und wegen Terrorismus angeklagt. Doch zwei Jahre später, nach monatelangem Hausarrest in ihrer eigenen Heimatstadt, ließ ein Gericht in Barcelona alle Anklagepunkte fallen.
Im Jahr 2019 wurde der ehemalige katalanische Innenminister (zusammen mit anderen Kollegen und gesellschaftlichen Führern) zu über zehn Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die katalanische Polizei während des "Aufruhrs" 2017 unter Kontrolle hatte. Doch sowohl der Polizeichef als auch hochrangige Ministerialbeamte wurden vor kurzem von einem anderen Gericht für nicht schuldig befunden, während dieser Ereignisse illegal gehandelt zu haben.
Aufrufe zur sofortigen Freilassung der politischen Gefangenen, die von der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, Amnesty International und einer Vielzahl von juristischen Vereinigungen veröffentlicht wurden, sind von Spaniens rachsüchtigen Strukturen ignoriert worden.
Und vor kurzem lehnte ein belgisches Berufungsgericht die Auslieferung des ehemaligen katalanischen Kulturministers an Spanien ab, da es ernsthafte Zweifel hinsichtlich seines Rechts auf einen fairen Prozess hatte.
All dies ist nur die Spitze des Eisbergs. Es ist die fehlende Garantie für einen fairen Prozess, für Handlungen die in anderen europäischen Ländern keine Straftaten sind, die sechs katalanische Politiker und mehrere Aktivisten im Exil in Belgien, der Schweiz und Schottland leben lässt. Das ist eine schockierende Situation, und viele in Katalonien beschweren sich über die totale Passivität der europäischen Institutionen, verglichen mit ihrer öffentlichen Haltung zu den Ereignissen in, sagen wir, Russland, der Türkei und Belarus.
Dies ist der Kontext der bevorstehenden Abstimmung des Europäischen Parlaments über den Antrag Spaniens auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von drei Mitgliedern: dem ehemaligen Präsidenten Carles Puigdemont und seinen Ministern Antoni Comin und Clara Ponsatí.
Auf Antrag des Generalstaats anwalts des Landes Schleswig-Holstein hat der I. Straf-senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verfolgten und seiner Beistände am 5. April 2018 beschlossen:
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Der Verfolgte wird vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter folgenden Auflagen verschont:
1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein verlassen.
2. Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem
Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen.
3. Der Verfolgte hat in einer vom Gesetz als zulässig
bezeichneten Form (§ 116 a Abs. 1 StPO) eine Sicherheit in Höhe von
75.000,00 € zu leisten und die Leistung dieser Sicherheit dem
Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nachzuweisen.
4. Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich zunächst einmal wöchentlich,
... bei dem … Polizeirevier… 24534 Neumünster, zu melden.
5. Der Verfolgte hat Ladungen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts sowie des Generalstaatsanwalts des Landes
Schleswig-Holstein im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
Gründe:
I.
Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls
der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Madrid vom
21. März 2018 (Az. 20907/2017) ersuchen die Behörden des
Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des
Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Aus dem Europäischen
Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden vor dem
Hintergrund des als grundsätzlich bekannt vorauszusetzenden
langjährigen Konfliktes um die Rechtsstellung Kataloniens
gegenüber Zentralspaniendem Verfolgten zwei Straftaten, nämlich
eine „Rebellion“ und eine „Korruption“ in Gestalt einer
Untreue zur Last legen.
Die Vorwürfe lauten – kurz gefasst – wie folgt:
1. Im Herbst 2017 soll der Verfolgte als damaliger Regionalpräsident
von Katalonien gemeinsam mit politischen Weggefährten und
Regierungsmitgliedern das Ziel verfolgt haben, ein – allerdings
zuvor vom spanischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig
bezeichnetes – Referendum durchzuführen, in dem die Ein-
3
wohner Kataloniens über die Frage abstimmen
sollten, ob Katalonien sich von Zentralspanien für unabhängig
erklären solle. Weil es im Vorfeld der Umsetzung des Referendums
bereits zu gewalttätigen Behinderungen der Arbeit spanischer Beamter
gekommen sei, sei der Verfolgte in einer Besprechung von höheren
Polizeioffizieren darauf hingewiesen worden, dass bei
Durchführung des Referendums mit gewalttätigen
Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, weil die spanische
Bundespolizei den Auftrag habe, sich vor den Wahllokalen zu postieren
und die Wahl nach Möglichkeit zu verhindern. Der Verfolgte habe
trotz dieser Warnungen an dem Vorhaben festgehalten.
Tatsächlich sei es am Wahltag dann auch in etlichen Städten
Kataloniens, insbesondere vor den Wahllokalen, zu gewalttätigen
Ausschreitungen und Auseinandersetzungen zwischen wahlwilligen
Bürgern und spanischen Polizisten gekommen. Dabei seien etliche
Personen, darunter auch 58 spanische Polizeibeamte, verletzt worden.
In diesem Vorgang sehen die spanischen Behörden eine
Straftat der „Rebellion“.
2. In Vorbereitung des Referendums soll das
katalonischeParlament unter der Laufnummer 4/2017 ein
Haushaltsgesetz verabschiedet haben, in dem verschiedene Posten für
Wahlund Volksbefragungsausgaben aufgeführt waren. Unter der
Bezeichnung „Zusatzbestimmung 40“ soll die Verpflichtung der
Regionalregierung aufgeführt worden sein, Gelder für die
Volksabstimmung über die politische Zukunft Kataloniens
bereitzustellen. Dieses Gesetz soll das spanische Verfassungsgericht
am 5. Juli 2017 für verfassungswidrig erklärt haben.
Am 31. Oktober 2017 soll die Regionalregierung unter Mitwirkung
bzw. Billigung durch den Verfolgten die notwendigen Maßnahmen zur
Durchführung des Referendums beschlossen haben, insbesondere sollen
Druck, Bereitstellung und Verteilung von Wahlmaterial, Vorbereitung
und Verteilung der Wählerlisten, Gestaltung von
Kommunikationskampagnen und Ähnliches bewilligt worden sein. Dabei
sollen Gesamtkosten von rund 1,6 Mio. Euro angefallen sein und zwar:
a) 224.834,25 € für die Registrierung aller im Ausland lebenden
Katalanen
zum Zwecke der Stimmabgabe
b) 272.804,36 € für Werbekampagnen zur Bekanntmachung des
Referendums
4
c) 979.661,96 € für Anfertigung der Stimmzettel, Wahllisten und
der Benach - richtigung der Wahlhelfer
d) 119.700,00 € für die Teilnahme internationaler
Wahlbeobachter.
In den Aufwendungen für diese Positionen sehen die
spanischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das Referendum für
verfassungswidrig erklärt worden war, eine Straftat der
„Korruption“ in Form einer Veruntreuung öffentlicher Gelder.
Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf den
erwähnten Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.
Nachdem der Verfolgteam Vormittag des 25. März 2018
in Begleitung mehrerer Personen in einem Pkw aus Dänemark
kommend über die Bundesautobahn 7 nach Deutschland eingereist
war, wurde er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert und gegen
11.20 Uhr auf einem Parkplatz an der Auffahrt Schleswig/Jagel unter
Hinweis auf den Europäischen Haftbefehl vorläufig festgenommen.
Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht
Neumünster ist der Verfolgte nicht gefragt worden, ob er mit
dem vereinfachten Auslieferungsverfahren einverstanden sei. Ebenso
wenig ist er dazu befragt worden, ob er auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes verzichte. Entsprechend hat sich der
Verfolgte dort zu beiden Punkten nicht geäußert. Mit Schriftsatz
vom 5. April 2018 haben die Beistände des Verfolgten klargestellt,
dass der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung
einverstanden sei und nicht auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes verzichte.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig -
Holstein beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft
anzuordnen.
5
II.
Dem Antrag des Generalstaatsanwalts ist –
jedenfalls im Ergebnis – stattzugeben.
1.
Wegen der erheblichen öffentlichen
Aufmerksamkeit, die das Verfahren - offenbar aufgrund einer
gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung der Person des Verfolgten -
bei Bevölkerung und Medien erregt hat, sieht sich der Senat zu einer
kurzen Vorbemerkung veranlasst:
Nachdem die deutsche Polizei wusste, dass sich
der Verfolgte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufhielt und dass gegen ihn ein wirksamer Europäischer
Haftbefehl aus Spanien vorlag, war sie verpflichtet, den Verfolgten
bei Antreffen vorläufig festzunehmen und sodann bei einem
Amtsgericht vorzuführen.
Das Amtsgericht war verpflichtet, sich über die
Person des Verfolgten Gewissheit zu verschaffen, ihn zu belehren und
bei gesicherter Identität anschließend anzuordnen, dass der
Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten
sei.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein
hatte sich als diejenige Behörde, die das gesamte
Auslieferungsverfahren durchführt, zu entscheiden, ob beim
zuständigen Gericht der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls
beantragt werden soll.
Damit haben sich alle Verfahrensbeteiligten an
das Gesetz gehalten und die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen
Aufgaben erfüllt. Über die Anordnung der Auslieferungshaft hat
jetzt der Senat zu befinden.
2.
Gemäß § 15 des Gesetzes über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist –
unbeschadet des Vorliegens eines Haftgrundes nach § 15 Abs.
1 Nr. 1 und 2 IRG – die Auslieferungshaft anzuordnen, wenn
die Auslieferungnach einer ersten Prüfung „nichtvon vornherein
unzulässig“ erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Aus der ge-
6
nannten Vorschrift ergibt sich der
Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein
Auslieferungshaftbefehl erlassen werden darf.
Die so vorzunehmende Prüfungeiner eventuellen
Unzulässigkeit der Auslieferungführt hinsichtlich der beiden
vorgeworfenen Straftaten zu unterschiedlichen Ergebnissen.
a)
Soweit die spanischen Behörden dem Verfolgten
vorwerfen, an einer „Rebellion“ teilgenommen zu haben, erweist
sich seine Auslieferung von vornherein alsunzulässig. Dies folgt
daraus, dass nach § 3 Abs. 1 IRG eine Auslieferung
grundsätzlichnur dann zulässig ist, wenn die sogenannte
„beiderseitige Strafbarkeit“vorliegt, d. h. wenn die Tat auch
nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre, die den Tatbestand
eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichte. Um diese Prüfung zu
ermöglichen, ist in diesem Fall eine sogenannte „sinngemäße
Umstellung“ (§ 3 Abs. 1 2. Variante IRG) vorzunehmen.
Zwar ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen,
dass der Verfolgte durch sein Handeln gegen zum Tatzeitpunkt
im Königreich Spanien geltende Strafbestimmungen verstoßen
haben soll. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist aber in
der Bundesrepublik Deutschland nach dem hier geltenden Recht
nicht strafbar. Zunächst hat sich der Verfolgte bei direkter
Anwendung der hier geltenden Strafvorschriften nicht strafbar
gemacht, weil es kein deutsches Gesetz gibt, dass die Beteiligung an
einer „Rebellion“ in Spanien unter Strafe stellte.
Eine eventuelle Strafbarkeit nach deutschen
Vorschriften kann daher nur geprüft werden, wenn der Sachverhalt
„sinngemäß umgestellt“ wird. Dabei reicht es nicht aus, dass es
„ähnliche“ Strafvorschriften im deutschen Recht gibt, die „im
Kern vergleichbare“ Tathandlungen unter Strafe stellen. „Sinngemäße
Umstellung des Sachverhalts“ bedeutet vielmehr, dass man den
gesamten Fall so denken muss, als habe sich die Tat in
Deutschland ereignet, als sei der Täter deutscher
Staatsangehöriger und als seien an dem Vorgang deutsche
Institutionenbeteiligt gewesen (Senatsbeschluss vom 15. September
2009, 1 Ausl(A) 23/09 (24/09)); vgl. insoweit auch Lago-
7
dny in Schomburg/Lagodny/Glas/Hackner, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 3, Rn. 7, 8).
Der vorliegende Fall muss also so gedacht werden, als
habe etwa derMinisterpräsident eines deutschen Bundeslandes die
Absicht, sein Bundeslandin die Unabhängigkeit zu führen und
habe hierfür mit weiteren Regierungsmitgliedern ein Referendum
vorbereitet, in dem die Bürger des Bundeslandesüberdie
Unabhängigkeit abstimmen sollen. Weiter ist der Fall so zu
denken, dass der Ministerpräsident sowohl davon weiß, dass
das Bundesverfassungsgericht das beabsichtigte Referendum für
verfassungswidrig erklärt hat, als auch aufgrund von Warnungen der
Polizei damit rechnen muss, dass es am Wahltag zwischen den
Bürgern und aus dem ganzen Bundesgebiet entsandten
Polizeibeamten zu gewalttägigen Auseinandersetzungen kommen werde.
Ein solches Verhalten wäre nach deutschem Recht
nicht strafbar, insbesondere nicht als „Hochverrat gegen den Bund“
im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB. Dieser lautet – soweit es die hier
in Rede stehende Tatvariante betrifft -:
„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
In § 92 Abs. 1 StGB liefert das Gesetz die
Definition dessen, was unter „Beeinträchtigung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Danach beeinträchtigt
derjenige den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, der „ein zu
ihr gehörendes Gebiet abtrennt“. Darunter fällt auch das
Unternehmen, ein zur Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet
in die Selbständigkeit zu führen (Fischer, StGB, 64. Auflage,
§ 92, Rn. 4).
Im Sinne der §§ 81, 92 StGB verfolgt ein
Referendum mit dem Ziel, eine Region eines Gesamtstaats in
die Unabhängigkeit zu führen, fraglos diesen Zweck. Für eine
Strafbarkeit fehlt dem zu beurteilenden Fall aber das
Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“. Was im Sinne dieser Vorschrift
unter „Gewalt“ zu verstehen ist, ist für die deutsche
Strafjustizhöchstrichterlich geklärt.
8
Der Bundesgerichtshof (Urteil des 3. Strafsenats
vom 23. November 1983, 3 StR 256/83, zitiert nach juris)
hatte bereits über einen nicht nur vergleichbaren, sondern in
etlichen Einzelheiten sogar gleichen Fall zu entscheiden. Es
ging dabei um die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Führers
einer Bürgerinitiative, der im Rahmen des damals politisch hoch
umstrittenen Ausbaus des Frankfurter Flughafens („Startbahn West“)
zu Massendemonstrationen und Protesten am Flughafengelände
aufgerufen hatte. In Befolgung des Aufrufes erschienen mehrere
Tausend Demonstranten und liefertensich mit den aus dem
gesamten Bundesgebiet zusammengezogenen Polizeieinheiten
stundenlange schwere tumultartige Auseinandersetzungen, in deren
Verlauf eine Vielzahl von Personen, Polizisten und
Demonstranten, verletzt wurden und ein erheblicher Sachschaden
entstand.
Mit dem Aufruf zu diesen Demonstrationen
verfolgte der Angeklagte das Ziel, so massiven politischen
Druck auf die Regierung des Bundeslandes Hessen auszuüben,
dass diese sich gezwungen sehen sollte, das Ausbauprojekt abzusagen.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte den
Angeklagten in erster Instanz wegen versuchter Nötigung der
Regierung eines Landes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hin hat der
Bundesgerichtshof allerdings diesen Schuldspruch aufgehoben.
Nach § 105 Abs. 1 StGB wird – bezogen auf die hier
in Betracht kommende Fallvariante – derjenige bestraft, der die
Regierung eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht auszuüben.
Dabei hat der Bundesgerichtshof zunächst
festgestellt, dass der Angeklagte zwar durch seinen Aufruf zur
Massendemonstration physische Gewalt angekündigt und diese
auch – durch andere – angewendet habe. Er habe nicht nur
die Absicht gehabt, Zu- und Abgänge des Flughafens durch
die Anwesenheit tausender Demonstranten zu blockieren, sondern
er habe auch um des nachhaltigen Drucks auf die hessische
Landesregierung willen billigend in Kauf genommen, dass von
den
9
Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Die
dann stattgefundenen Tumulte und Gewalttätigkeiten seien ihm daher
zuzurechnen.
Weiter hat der Bundesgerichtshof jedoch
ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht
ausreiche, dass ein Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen
verbundene Gewalt androhe oder anwende, um das
Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Ein
Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne
eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen sei,
ließe sich nicht einfach dadurch gewinnen, dass dieser
Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffes
gemessen werde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt:
„Will der Täter das Verfassungsorgan dadurch nötigen, dass er
Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern
gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig
nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende
Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage
kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen
entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen.“
Nach den weiteren Ausführungen des
Bundesgerichtshofs soll sich die Definition von Gewalt im Rahmen
des Straftatbestandes der Nötigung von Verfassungsorganen
ausdrücklich „in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des
Hochverrats“ ergeben. Denn die beiden Strafvorschriften seien eng
miteinander verwandt. Hochverrat liege dann vor, wenn das
betreffende Verfassungsorgan vollständig in der freien
Entscheidung ausgeschaltet sei, Nötigung des Verfassungsorgans
liege dann vor, wenn diese freie Entscheidungsmöglichkeit im
Einzelfall ausgeschaltet werden solle. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sei die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber
einem Verfassungsorgan höher als in den dem
Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen. Es
sei eine weitergehende Zwangswirkung zu fordern, die
grundsätzlich geeignet sei, die Regierung dazu zu bringen, auf die
geforderten Maßnahmen einzugehen.
Allein aus dem Ausmaß der vom Angeklagten zu
verantwortenden Aktionen sei auch unter dem Gesichtspunkt, dass die
landeseigenen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus
10
anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit
Erfolg gegen die Störer vorzugehen, nichts herzuleiten. Im
Übrigen sei „bei Großdemonstrationendie Heranziehung von
Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht
ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig“.
Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der
Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Eignung des
Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu
motivieren, nicht nur faktische, sondern normative
Tatbestandsvoraussetzung ist; sie entfällt, wenn von dem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der
Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung stand hält. Beim
Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane
kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst
recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt
oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den
in § 105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer
besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet
werden kann und muss, dass sie auch im Rahmen heftiger
politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhalten.
Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte
oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen
genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann
Gewalt im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende
Druck einen solchen Grad erreicht, dass sich eine
verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung
der Gewalt täter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende
Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.“
Der Bundesgerichtshof kommt sodann zu dem Schluss,
dass die Krawalle am Frankfurter Flughafen nicht dazu geeignet waren,
die hessische Regierung dazu zu zwingen, die Forderungen des
Angeklagten zu erfüllen, denn „die Landesregierung hätte damit
ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die
Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber
organisierter Gewalttätigkeit auf Spiel gesetzt“.
11
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als
Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am
Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären.
Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls
nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt
anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt –
nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu
setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der
Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach
spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in
Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen
einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von §
81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels
gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des
Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.
b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der
„Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die
Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab
– jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.
Da die spanischen Justizbehörden die dem
Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher
Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches
als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
(RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür
nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt,
ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit
grundsätzlich nicht zu prüfen.
Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe
„Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die
Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht
des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81
IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung
zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen
(Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die
Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen
nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-
12
nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.
Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Wenngleich sich der Begriff „Korruption“
im deutschen Sprachgebrauch in erster Linie auf die
Bestechungsdelikte (§§ 299, 331 ff StGB) und nicht auf den
Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bezieht, ist die dem Verfolgten
vorgeworfene Veruntreuung öffentlicher Gelder durch die
spanischen Behörden hier nachvollziehbar der Deliktsgruppe
„Korruption‘“ zugeordnet worden.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als
Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am
Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären.
Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls
nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt
anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt –
nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu
setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der
Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach
spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in
Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen
einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von §
81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels
gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des
Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.
b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der
„Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die
Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab
– jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.
Da die spanischen Justizbehörden die dem
Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher
Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches
als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
(RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür
nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt,
ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit
grundsätzlich nicht zu prüfen.
Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe
„Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die
Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht
des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81
IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung
zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen
(Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die
Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen
nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-
12
nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.
Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof in
Madrid mitgeteilt, dass sich diese Einordnung auf den Inhalt
des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Korruption vom 31. Oktober 2003 berufe, was am 16. September 2005 von
Spanien unterzeichnet worden sei. Dort heiße es in Art. 17
betreffend die Kriminalisierung der Korruption:
„Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen
und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich
begangen, als Straftat zu umschreiben: Die Unterschlagung,
Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von
Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln
oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger
aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den
Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person
oder Stelle.“
Dementsprechend sei der für die Bekämpfung
von Korruption in Spanien zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft
auch die Bearbeitung von Fällen besonderer Bedeutung
zugewiesen, zu denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder zähle.
Schließlich umfasst der Deliktsbereich der
Korruption auch nach dem europäischen Rechtsverständnis
Verhaltensweisen, die nach nationalem deutschem Recht eine
Untreue darstellen würden (Böse, a. a. 0., Rn. 32). So behandelt
auch der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3.
Februar 2014 den Begriff der Veruntreuung öffentlicher Gelder
durchgehend unter dem Oberbegriff „Korruption“.
Allerdings genügt hinsichtlich des Vorwurfs der
Veruntreuung öffentlicher Gelder die Sachdarstellung im
Europäischen Haftbefehl des Obersten Gerichtshofes vom
13
23. März 2018 auch in Verbindung mit dem
ergänzenden Bericht des Untersuchungsrichters vom 21. März 2018
– jedenfalls noch – nicht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1
Nr. 5 IRG. Sie enthält keine zureichende Beschreibung der Umstände,
unter welchen die Straftat begangen wurde mit einer hierzu
notwendigen Konkretisierung des Tatvorwurfs, die einen
zureichenden Rückschluss aufdas dem Verfolgten vorgeworfene
Geschehen ermöglicht. Zwar lässt die Darstellung hinreichend
deutlich erkennen, dass der Verfolgte für die Entstehung der
Kosten des Referendums in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro
(zumindest politisch) mit verantwortlich warund dass die
Regionalregierung wegen des Verbots durch das spanische
Verfassungsgericht hierfür keine Haushaltsmittel verwenden durfte.
Unklar bleibt allerdings, ob der Staat tatsächlich mit diesen
Kosten belastet wurde, indem sie aus dem
Regionalhaushaltbezahlt wurden und ob der Verfolgte dies veranlasste.
Die von den spanischen Behörden übersandten
Gesetzesbestimmungen und die vorgenommene rechtliche Bewertung
lassen nicht erkennen, ob auch schon das Eingehen der
finanziellen Verpflichtungen für dasReferendum ohne
tatsächliche Zahlungen nach spanischem Recht strafbar wäre. Es
erscheint jedenfalls auf Grundlage der bisher mitgeteilten
Informationen auch denkbar, dass entstandene Kosten nach
Absetzung der katalanischen Regionalregierung entweder tatsächlich
gar nicht mehr, jedenfalls nicht mehr aus öffentlichen Mitteln oder
sogar – wie es der Verfolgte bei seiner Anhörung vor dem
Amtsgericht behauptet und im Schriftsatz seiner Beistände vom
5. April 2018 vertieft hat – aus privaten Spenden bezahlt wurden,
und so dem vom Verfolgten zu betreuenden öffentlichen Vermögen
tatsächlich kein Schaden zugefügt worden ist.
Insoweit hat der Senatin Erfüllung der Verpflichtung
aus § 30 Abs. 1 IRGden Generalstaatsanwalt des Landes
Schleswig-Holstein gebeten,denspanischen Behörden Gelegenheit zu
geben,soweit möglich, ergänzende Informationen zu übersenden,
damit der Senat in die Lage versetzt wird, zu gegebener Zeit
abschließend die Zulässigkeit der Auslieferung hinsichtlich
dieses Vorwurfeszuprüfen. Andererseits folgt hieraus noch nicht,
dass – und hierauf ist für die Entscheidung über die
Anordnung von Auslieferungshaft abzustellen – eine Auslieferung
wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder von
vornherein unzulässig wäre.
14
3.
Eine Überprüfung, ob dem Auslieferungsbegehren
eine politische Straftat zugrunde liegt, findet bei einer
Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht
statt (§§ 82, 6 Abs.1 IRG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle
seiner Auslieferung - wie vom Beistand vorgetragen - der Gefahr
politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG
ausgesetzt sein könnte, dass also das Königreich Spanien den
Verfolgten allein wegen seiner politischen Gesinnung unter dem
Vorwand tatsächlich nicht von ihm begangener Taten verurteilen
könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Verfolgten wird mit der
Veruntreuung öffentlicher Gelder eine konkrete, auch nach deutschem
Recht als Untreue strafbare Handlungen zur Last gelegt, nicht
seine politische Gesinnung, die offenbar Motivfür die Taten - so
er sie begangen haben sollte - war.
Zwar ist das Auslieferungshindernis der politischen
Verfolgung auch dann zu prüfen,
wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche
Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen
(dazuzählen z.B. eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme,
das Vorschieben krimineller Handlungen, Manipulationen des
Tatvorwurfs oder eine Fälschung von Beweismaterial) trotz des
kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten
ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen
Gründen härter ausfällt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich
gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist
(vgl. BVerfGE 80, 315; Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. m. w.
Nachw.).
Solche erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass in den
von den spanischen Behörden übersandten Unterlagen kriminelle
Handlungen des Verfolgten vorgeschoben werden,um seiner aus
politischen Gründen habhaft zu werden, bestehen aber selbst in
Ansehung des Schriftsatzes der Beistände des Verfolgten vom 5. April
2018 nicht.
Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen
den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung haben im
Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und
Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermögli-
15
chen. Konkret verlangt der Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem
Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen,
davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht
und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl.
EuGH NJW 2016, 1709, 1711 m. w. N).
4.
Es liegt der Haftgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG
(Fluchtgefahr) vor. Der Verfolgte verfügt in der Bundesrepublik
Deutschland über keine beruflichen oder familiären Bindungen. Er
ist hier auf der Durchreise angetroffen worden. Er hat sich in
dieser Sache zuvor schon einmal den spanischen Behörden
durch eine Flucht nach Belgien entzogen.
Der Fluchtanreiz (und damit auch die Fluchtgefahr)
ist aber, nachdem feststeht, dass wegen des schwerer
wiegendenVorwurfs der „Rebellion“ eine Auslieferung nicht in
Betracht kommt, deutlich herabgemildert. Zur Sicherung der
ordnungsgemäßen weiteren Durchführung des
Auslieferungsverfahrens bedarf es daher nicht mehr des Vollzuges der
Auslieferungshaft. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten
hinreichend die Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft
durch sie erreicht wird (§ 25 Abs. 1 IRG). Gemäß §
25 Abs. 2 IRG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 StPO setzt
daher der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen die
im Tenor genannten Auflagen aus.
Diese Auflagen erscheinen ausreichend, aber auch
erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des
Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.
Gemäß § 116 Abs. 4 StPO wird der Verfolgte
darauf hingewiesen, dass er mit der Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls rechnen muss, wenn er
a) den von auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich
zuwider handelt,
b) Anstalten zur Flucht trifft,
16
c) auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte
Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
d) oder neu hervortretende Umstände den erneuten Vollzug der
Auslieferungshaft notwendig machen.
Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger / L'aplicació de l'article 155 de la Constitució espanyola des del 27/28. Octubre de 2017, pel Prof Axel Schönberger
Prof. Dr. Axel Schönberger*
Deutsche Medien berichten über die Vorgänge in Spanien seit Oktober
2017 zumeist so, als ob die spanische Regierung das Recht habe, so
vorzugehen, wie sie es bisher tat. Ein Sprecher der Bundesregierung
erklärte sogar bezüglich eindeutig menschenrechtsverletzender Maßnahmen
der spanischen Regierung, dass Spanien eben harte Gesetze habe. Und
immer wieder war in der deutschen Presse zu lesen, dass der Artikel 155
der spanischen Verfassung, auf den sich die spanische Regierung
bekanntlich stützt, ja dem deutschen Grundgesetz entspreche und das
spanische Vorgehen auch nach deutschen rechtlichen Standards angemessen
und gerechtfertigt sei.
Artikel 37 des deutschen Grundgesetzes
Zunächst sei daher ein Blick in das Grundgesetz geworfen. Artikel 37
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet wie folgt:
„Artikel 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen
treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder
ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.“
Dieser Artikel war das Vorbild für den entsprechenden Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spaniens von 1978:
„Art. 155
(1) Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder
anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so
handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen
Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger
Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle
von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des
Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Autonome
Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen
anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die
Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen
erteilen.“
Geltungsbereich des Artikels 37 des deutschen Grundgesetzes
Es ist daher angebracht, zunächst den Geltungsbereich des deutschen Vorbilds genau zu betrachten:
In der Bundesrepublik Deutschland brauchte dieser Grundgesetzartikel
bislang noch nie angewandt zu werden. Insofern sind in Deutschland
bisher nur theoretische Überlegungen zu einer hypothetischen Anwendung
des Bundeszwangs möglich.
Wenn ein deutsches Bundesland seine – beispielsweise haushaltsrechtlichen – Pflichten dem Bund gegenüber partout nicht erfüllte, käme als ultima ratio
der Bundeszwang nach Art. 37 GG in Frage. So könnte etwa im Falle
schwerwiegender haushaltsrechtlicher Verstöße eines deutschen
Bundeslandes gegen eine Bundespflicht seitens des Bundes – nach
Ausschöpfung aller anderen in Frage kommenden Schritte einschließlich
einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht – von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein „Sparkommissar“ mit
entsprechendem Weisungsrecht für das betreffende Bundesland eingesetzt
werden.
Die Bundesregierung und ihre Beauftragten wie beispielsweise ein
solcher „Sparkommissar“ hätten in einem solchen Fall eine weitreichende
Weisungsbefugnis gegenüber dem betreffenden Bundesland und seinen
Behörden, die jedoch lediglich so weit gefasst sein darf, dass sie zur
Durchsetzung der verletzten Bundespflicht dient.
Außer der Erteilung von Weisungen und dem Einsatz eines oder mehrerer
Bundesbeauftragter wären nach deutschem Recht folgende Maßnahmen des
Bundes möglich, dürften aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie
unbedingt erforderlich wären, um der Verletzung der Bundespflicht
abzuhelfen:
Eine Suspendierung der Verfassungsorgane des betreffenden
Bundeslandes — mit Ausnahme der Rechtsprechung – und in der Folge
treuhänderische Übernahme der Landesgewalt durch den Bund,
Einsatz der Landespolizeikräfte auf Weisung des Bundes,
Der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, die
darauf abzielen, der Verletzung der Bundespflicht durch das
Bundesland abzuhelfen,
Temporäre Aussetzung der Erfüllung von Bundesverpflichtungen
gegenüber dem betreffenden Bundesland, soweit dies zielführend ist, um
der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
Untersagungsverfügungen gegen das betreffende Bundesland,
Ersatzvornahmen, wenn das betreffende Bundesland Handlungen unterläßt, zu denen es aufgrund der Bundespflicht verpflichtet ist.
Was Artikel 37 des GG nicht erlaubt
Artikel 37 GG 3 erlaubt es dagegen nicht:
eine Landesregierung des Amtes zu entheben,
ein Parlament aufzulösen,
ein Bundesland aufzulösen,
das Gebiet eines Bundeslandes durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
die Bundeswehr in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
die Bundespolizei in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
Polizeikräfte anderer Bundesländer in dem betreffenden Bundesland einzusetzen.
Nicht nach Art. 37 GG, sondern lediglich bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Artikel 91 GG kann der Bund gegebenenfalls auch die
Bundespolizei oder Polizeikräfte anderer Bundesländer in einem
Bundesland einsetzen. Dies ist zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes möglich.
Bedeutung des Völkerrechts für die Selbstbestimmung im deutschen nationalen Recht
Als das Grundgesetz beschlossen wurde, war das Völkerrecht der
Vereinten Nationen noch nicht so weit entwickelt, wie es mittlerweile
der Fall ist. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes wäre der Beschluss
eines Landesparlamentes über das Ausscheiden eines Bundeslandes aus dem
Bund verfassungswidrig und könnte eine Voraussetzung für die Anwendung
des Bundeszwangs darstellen.
Da sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch den beiden
Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen – dem „Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte“ (IPbpR / iccpr) sowie dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPwskR / icescr) – unterworfen hat,
diese Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurden und als
höherrangiges Recht über evtl. widerstreitenden Artikeln des
Grundgesetzes stehen, dürfte der Bund es beispielsweise dem Volk der
Sorben nicht verwehren, seine Unabhängigkeit von der Bundesrepublik
Deutschland anzustreben.
Und der Bund dürfte es den Sorben nach erfolgreicher Abhaltung eines
entsprechenden Referendums aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der
Völker, des grundlegenden Menschenrechts, aus dem viele andere
Menschenrechte abgeleitet sind, nicht verwehren, eine unabhängige
Republik Sorbien zu proklamieren.
Sofern ein solches Vorgehen gewaltfrei erfolgte – das Anstreben einer
Unabhängigkeit eines Teiles des deutschen Staatsgebietes unter
Gewaltwendung würde dagegen den Straftatbestand des Hochverrats
verwirklichen –, dürfte der deutsche Staat diesbezüglich weder Artikel
37 GG zur Anwendung bringen noch die ihr Menschenrecht auf
Selbstbestimmung unter Berufung auf das ihnen durch das Völkerrecht
garantierte, unentziehbare „Right to Decide“ in Anspruch nehmenden
Sorben wegen ihres Strebens nach Unabhängigkeit und der Proklamation
einer Republik Sorbien strafrechtlich verfolgen.
Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht der Völker. Deswegen kommt
es nach derzeitigem Stand des internationalen Rechts nicht den Bürgern
einzelner deutscher Bundesländer wie Bayern oder Hessen, sondern
ausschließlich Völkern wie den Sorben, Kurden, Tamilen oder Katalanen
zu.
Es
ist ein unentziehbares, universell geltendes Menschenrecht, das durch
die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs
Spanien, die sich den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen
unterworfen und diese rechtskräftig ratifiziert haben, weder in
irgendeiner Weise modifiziert noch ausgesetzt noch verweigert werden
darf.
Falls etwa der Hessische Landtag die Unabhängigkeit Hessens von der
Bundesrepublik Deutschland beschlösse, wäre der Bund berechtigt, gemäß
Art. 37 GG einen dahingehenden Bundeszwang auf Hessen auszuüben, dass
diese Unabhängigkeit nicht verwirklicht würde.
Handelte es sich dagegen um das Volk der Sorben, das mehrheitlich
eine Trennung von Deutschland und die Errichtung eines eigenen Staates
wünschte, so wäre die Anwendung des Art. 37 GG rechtswidrig, da in
diesem Falle das zwingende Recht der beiden Menschenrechtspakte zur
Anwendung käme, das über dem Anspruch des Grundgesetzes steht, das
deutsche Staatsgebiet ungeteilt zu erhalten.
Der Einwand, dass das Volk der Sorben nach jahrhundertelanger
Assimilation an die deutsche Bevölkerung mittlerweile zu klein wäre, um
sein Selbstbestimmungsrecht in einem eigenen Staat zu verwirklichen,
wäre menschenrechtswidrig. Das Entscheidungsrecht, ob die Sorben ihr
Selbstbestimmungsrecht mit einer wie auch immer gearteten Autonomie
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Form eines eigenen
Staates verwirklichen wollen, liegt grundsätzlich nur bei ihnen und bei
niemand anderem.
Die deutsche Mehrheitsbevölkerung dürfte den Sorben diesbezüglich
keine Vorschriften machen. Und eine Republik Sorbien hätte immerhin mehr
Einwohner als Monaco, aber darauf käme es eben nicht an. Entscheidend
ist, dass nur das jeweils betroffene Volk das Recht auf Selbstbestimmung
ausübt, weil es sein ureigenstes Menschenrecht ist.
Geltungsbereich des Artikel 155 der spanischen Verfassung
Auch in Spanien wäre die Madrider Zentralregierung im Falle der
Verletzung der Pflichten einer Autonomen Gemeinschaft gegenüber dem
Zentralstaat nach Artikel 155 der spanischen Verfassung grundsätzlich
berechtigt,
der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen zu erteilen, die
darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat
durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
einen Beauftragten oder Beauftragte zu ernennen, welche den Behörden der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen erteilen,
Eine Suspendierung der Verfassungsorgane der betreffenden Autonomen
Gemeinschaft mit Ausnahme der Rechtsprechung vorzunehmen und in der
Folge treuhänderisch die Hoheitsgewalt in der Autonomen Gemeinschaft zu
übernehmen,
Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaft auf ihre Weisung einzusetzen,
der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen
vorzunehmen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber
dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
die Erfüllung von Verpflichtungen des Zentralstaates gegenüber der
betreffenden Autonomen Gemeinschaft temporär auszusetzen, soweit dies
zielführend ist, um der Verletzung der Pflicht gegenüber dem
Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
Untersagungsverfügungen gegen die betreffende Autonome Gemeinschaft zu erlassen,
Ersatzvornahmen zu tätigen, wenn die betreffende Autonome
Gemeinschaft Handlungen unterläßt, zu denen sie aufgrund ihrer Pflicht
gegenüber dem Zentralstaat durch die Rechtsordnung verpflichtet ist.
Was der Artikel 155 der spanischen Verfassung nicht erlaubt
Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 erlaubt es dagegen keineswegs,
eine Regierung einer Autonomen Gemeinschaft des Amtes zu entheben,
ein aus demokratischen, gesetzmäßigen Wahlen hervorgegangenes Parlament einer Autonomen Gemeinschaft aufzulösen,
eine Autonome Gemeinschaft aufzulösen,
das Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
das spanische Militär in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
die Guardia Civil oder die Policía Nacional in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
Polizeikräfte anderer Autonomer Gemeinschaften in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen.
Der Einsatz der Guardia Civil, der Policía Nacional oder der
Polizeikräfter anderer Autonomer Gemeinschaften auf Weisung der Madrider
Zentralregierung mag indes in Spanien durch andere Gesetze möglich
sein. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen, da in Spanien
bislang öffentlich behauptet wurde, dass der entsprechende Einsatz durch
Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt sei. Dies ist zumindest
nicht der Fall.
Wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der spanische Zentralstaat
berechtigten Anlass gehabt hätte und es aufgrund der spanischen
Rechtsordnung auch zulässig gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen
Verfassung gegen das nach seiner Souveränität und Unabhängigkeit von
Spanien strebende Katalonien anzuwenden, dann wäre in jedem Fall zu
konstatieren, dass die „Absetzung“ – faktisch war es eine Entmachtung –
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Ministerinnen und Minister
der katalanischen Regierung sowie der Präsidentin des katalanischen
Parlaments und weiterer Amtsinhaber und die Auflösung des katalanischen
Parlaments nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung und auch
durch keinen anderen Artikel der spanischen Verfassung gedeckt waren,
sondern in sich einen schweren Verstoß gegen spanisches Recht
darstellten.
Hinzu kommt, dass sie gegen Artikel 1 beider oben genannten und von
Spanien vorbehaltlos ratifizierten Menschenrechtspakte verstießen, die
gleichfalls als zwingendes Recht in die spanische Rechtsordnung
integriert sind.
Zudem war es auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der einzelnen
Maßnahmen in der Summe rechtswidrig und nicht durch Artikel 155 der
spanischen Verfassung gedeckt, mehrere Maßnahmen zu kumulieren, statt
zielführend nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt
erforderlich erschienen.
Nicht
nur rechtswidrig, sondern auch in grober Weise unverhältnismäßig war
es, nicht nur das katalanische Parlament aufzulösen und Neuwahlen
auszuschreiben, sondern darüber hinaus die aus demokratischen Wahlen
hervorgegangene Regierung Kataloniens für des Amtes enthoben zu
erklären.
Politische Rechtsbeugung und richterliche Rechtsprechung nach Gutsherrenart
Bleiben wir noch bei der hypothetischen Annahme, dass der spanische
Zentralstaat im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt gewesen wäre,
Artikel 155 der spanischen Verfassung anzuwenden und einen
entsprechenden „Zentralstaatszwang“ gegenüber Katalonien auszuüben. Er
wäre auch in diesem Fall an geltendes Recht des spanischen Staates
gebunden und dürfte nicht nach Belieben und ohne Gesetzesgrundlage
schalten und walten, wie es der spanischen Regierung und der Mehrheit
des spanischen Senats gerade behagt.
Artikel 147 Abs. 1 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 verfügt:
„Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die
grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft;
der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil
seiner Rechtsordnung.“
Damit ist das Katalanische Autonomiestatut (Estatut d’Autonomia)
organisches („verfassungsergänzendes“) Recht des spanischen Staates.
Als verfassungsergänzendes Gesetz enthält das Katalanische
Autonomiestatut genau bestimmte Regelungen über die Wahl, Abwahl und
Amtsenthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Minister der
katalanischen Regierung sowie über die Auflösung des katalanischen
Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen.
Auch
bei Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung bleiben die
Bestimmungen dieses verfassungsergänzenden Gesetzes in Kraft und sind
von allen Amtsträgern Spaniens als geltendes Recht zu beachten.
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften von verfassungsergänzendem Rang wurden nicht beachtet
Eine rechtlich wirksame Amtsenthebung einer gewählten Regierung Kataloniens, eine Auflösung des katalanischen Parlamentes und die Ansetzung von Neuwahlen in Katalonien darf rechtswirksam nur im Rahmen der Verfügungen und Bestimmungen des Katalanischen Autonomiestatuts erfolgen. Einschlägig sind folgende verfassungsergänzende Artikel (ich beziehe mich auf die fünfte elektronische Ausgabe des Katalanischen Autonomiestatuts durch die Generalitat de Catalunya vom Juni 2016):
Artikel 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung eines Präsidenten der katalanischen Regierung;
Artikel 68 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung einer katalanischen Regierung;
Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatus bezüglich des Endes einer Legislaturperiode und der damit verbundenen Auflösung des Parlaments.
Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Ausschreibung von Wahlen zum katalanischen Parlament.
Ein katalanischer Präsident kann gemäß Art. 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts wie folgt aus dem Amt ausscheiden oder des Amtes enthoben werden:
„Article 67. 7. El president o presidenta de la Generalitat cessa per renovació del Parlament a conseqüència d’unes eleccions, per aprovació d’una moció de censura o denegació d’una qüestió de confiança, per defunció, per dimissió, per incapacitat permanent, física o mental, reconeguda pel Parlament, que l’inhabiliti per a l’exercici del càrrec, i per condemna penal ferma que comporti la inhabilitació per a l’exercici de càrrecs públics.“
„Artikel 67 (7): Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat endet durch die Erneuerung des Parlaments infolge von Wahlen, durch die Annahme eines Mißtrauensantrags oder die Ablehnung einer Vertrauensfrage, durch Tod, durch Abdankung, durch vom Parlament festgestellte andauernde körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Amtsausübung, die ihm die Ausübung des Amtes unmöglich macht, und durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter umfaßt.“
Somit war die spanische Regierung unter Führung des spanischen
Ministerpräsidenten Mariano Rajoy zu keinem Zeitpunkt berechtigt, den
katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont des Amtes zu entheben. Dass
sie ihn faktisch entmachtet hat, begründet keine Rechtswirksamkeit einer
„Absetzung“.
„Absetzung“ der katalanischen Regierung
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 endet das Mandat einer katalanischen Regierung in folgendem Fall:
„Article 68. 4. El Govern cessa quan ho fa el president o presidenta de la Generalitat.“
„Artikel 68 (4): Die Amtsdauer der Regierung endet, wenn der
Präsident oder die Präsidentin der Generalitat aus dem Amt ausscheidet.“
Hinzuzunehmen ist noch Artikel 67 Abs. 3 des Katalanischen Autonomiestatuts:
„Article 67. 3. Si, un cop transcorreguts dos mesos des de la primera votació d’investidura, cap candidat o candidata no és elegit, el Parlament resta dissolt automàticament i el president o presidenta de la Generalitat en funcions convoca eleccions de manera immediata, que
han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.“
„Artikel 67 (3): Wenn zwei Monate nach der ersten Abstimmung zur Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Generalitat kein Kandidat oder keine Kandidatin gewählt wurde, ist das Parlament automatisch aufgelöst, und der geschäftsführende Präsident oder die Präsidentin der Generalitat setzt unverzüglich Neuwahlen an, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung erfolgen müssen.“
Die Generalitat de Catalunya besteht aus dem Präsidenten, den Ministern und dem Parlament. Die Regierung (Govern) besteht aus dem Präsidenten, dem Premierminister (Conseller Primer) und den Ministern der einzelnen Ressorts (Consellers).
Auch bezüglich der katalanischen Regierung ist somit festzustellen,
dass es der vom spanischen Ministerpräsidenten bekanntgegebenen
„Absetzung“ der katalanischen Minister unter angeblicher Anwendung des
Artikels 155 der spanischen Verfassung jeglicher Rechtsgrundlage
ermangelte und es sich folglich nicht um eine rechtswirksame Absetzung,
sondern um eine illegale „Entmachtung“ handelte.
Auflösung des katalanischen Parlaments
Abschließend sei Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatuts angeführt, der die Auflösung des katalanischen Parlaments regelt:
„Article 66. Causes de finiment de la legislatura La legislatura fineix per expiració del mandat legal en complir-se els quatre anys de la data de les eleccions. També pot finir anticipadament si no té lloc la investidura del president o presidenta de la Generalitat, o per dissolució anticipada, acordada pel president o presidenta de la Generalitat.“
„Artikel 66: Gründe für die Beendigung der Legislaturperiode
Die Legislaturperiode endet mit Ablauf des gesetzlichen Mandats, sobald vier Jahre seit dem Wahldatum verstrichen sind. Sie kann auch vorzeitig enden, wenn die Amtseinführung des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat nicht stattfindet, oder durch vorzeitige Auflösung, die der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat anordnet.“
Nur Carles Puigdemont als gewählter und vom spanischen König bestätigter Präsident Kataloniens hätte somit das katalanische Parlament vorzeitig auflösen dürfen. Dies hat er bekanntlich nicht getan. Weder der spanische König noch der spanische Ministerpräsident noch der spanische Senat waren hierzu rechtlich befugt.
Die durch Mariano Rajoy angekündigte „Auflösung“ des katalanischen Parlaments war somit rechtswidrig. Es war ohnehin ein in Europa einzigartiger Vorgang: die „Auflösung“ bzw. Entmachtung eines demokratisch gewählten, rechtmäßigen Parlaments ohne gesetzliche Grundlage, weil dieses einen den Mächtigen unliebsamen Volkswillen verwirklichen könnte!
In „normalen“ Zeiten gilt Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts:
Article 56. 4. El president o presidenta de la Generalitat, quinze dies abans del finiment de la legislatura, ha de convocar les eleccions, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.
„Artikel 56 (4): Der Präsident der Generalitat muß fünfzehn Tage vor dem Ende der Legislaturperiode Wahlen einberufen, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung stattfinden müssen.»
Dieser Fall war jedenfalls ohnehin nicht gegeben.
Schwerster Angriff auf die Selbstbestimmung Kataloniens seit der Franco-Diktatur
In der Summe läßt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass
die „Absetzung“ des Präsidenten der Generalitat de Catalunya,
die „Absetzung“ der Minister der katalanischen Regierung,
die „Absetzung“ der Präsidentin des katalanischen Parlaments sowie
die „Auflösung“ des katalanischen Parlaments durch die spanische
Regierung am 27./28. Oktober 2017 keine gesetzliche Grundlage im
spanischen Recht hatte und somit illegal war. Sie verstieß zudem gegen
grundlegende Menschenrechte der Katalanen, die sich aus den
Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen ergeben.
Die
Summe der Maßnahmen darf mit Fug und Recht als „Staatsstreich von oben“
bezeichnet werden, der auf eine zumindest temporäre Auflösung der
zentralen Organe der katalanischen Selbstverwaltung zielte und aus
geschichtlicher Sicht den schwerstwiegenden Angriff auf die
Selbstbestimmung des katalanischen Volkes seit dem Ende der
verbrecherischen Franco-Diktatur darstellt.
Die Entmachtung der katalanischen Selbstverwaltung und die
dikatorische Übernahme der katalanischen Behörden und Institutionen
durch die spanische Zentralregierung, die in den wenigen Monaten seit
ihrer Machtergreifung bereits einen gewaltigen Schaden angerichtet hat,
der in der deutschen Öffentlichkeit bisher weitestgehend unbekannt
geblieben ist, stellt in dieser Form einen gravierenden Schlag gegen das
grundlegende Prinzip der Demokratie sowie gegen die Rechtsstaatlichkeit
und insbesondere eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen dar,
die es in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegeben hat.
Spaniens massive Menschenrechtsverletzungen drohen die Grundlage der EU dauerhaft zu zerstören
Diese Maßnahmen seitens der staatlichen Autoritäten Spaniens
erschüttern und zerstören nicht nur das Gefüge des spanischen
Vielvölkerstaates, sondern haben das Potential, das Projekt der
Europäischen Union langfristig und nachhaltig moralisch zu
diskreditieren, sofern die Europäischen Staaten sich nicht
unmißverständlich von dem in Katalonien durch die spanische Regierung
begangenen Unrecht distanzieren.
Es würde zu weit führen, hier zu erörtern, wie der Umstand rechtlich
zu bewerten ist, dass die illegale, da ohne Gesetzesgrundlage erfolgte
und somit nichtige „Absetzung“ des katalanischen Präsidenten und seiner
Minister keineswegs deren parlamentarische Immunität aufhob, so dass die
derzeitige strafrechtliche Verfolgung sowohl des legitimen
katalanischen Präsidenten als auch der Mehrheit seiner
Regierungsmitglieder und der katalanischen Parlamentspräsidentin durch
die spanische Justiz (in erkennbarem Auftrag und in kollusiver
Zusammenwirkung mit der spanischen Regierung) sich gegen Parlamentarier
und Regierungsmitglieder richtet, die für sich zumindest derzeit den
Status strafrechtlicher Immunität beanspruchen können (entsprechend
Artikel 70 des verfassungserweiternden Katalanischen Autonomiestatuts), unabhängig davon, dass sie nach allem, was bislang bekannt wurde, keinerlei Straftaten begangen haben dürften, sondern lediglich aus politischen Gründen in menschenrechtswidriger, illegaler und möglicherweise auch kriminell zu nennender Weise mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt werden.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal) in Artikel 472 („Rebellion“) einige der Tatbestände, welche Mariano Rajoy und seine Regierung verwirklicht haben, durchaus als Straftatbestände definiert, sofern sie mit Gewalt gegen Personen einhergehen:
„Artículo 472.
Son reos del delito de rebelión los que se alzaren violenta y públicamente para cualquiera de los fines siguientes:
1.o Derogar, suspender o modificar total o parcialmente la Constitución. […] 4.o Disolver las Cortes Generales, el Congreso de los Diputados, el Senado o cualquier Asamblea Legislativa de una Comunidad Autónoma, impedir que se reúnan, deliberen o resuelvan, arrancarles alguna resolución o sustraerles alguna de sus atribuciones o competencias.
[…] 6.o Sustituir por otro el Gobierno de la Nación o el Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o usar o ejercer por sí o despojar al Gobierno o Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o a cualquiera de sus miembros de sus facultades, o impedirles o coartarles su libre ejercicio, u obligar a cualquiera de ellos a ejecutar actos contrarios a su voluntad.“
Mariano Rajoy und seine derzeit als Regentin Kataloniens mit diktatorischen Vollmachten eingesetzte Vizepräsidentin, Soraya Sáenz de Santamaría, haben eine Erweiterung der spanischen Verfassung, nämlich das Katalanische Autonomiestatut, teilweise ausgesetzt (Art. 472 Abs. 1
CP).
Sie haben das katalanische Parlament, das unzweifelhaft die gesetzgebende Versammlung (Asamblea Legislativa) einer Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autónoma) ist, aufgelöst (Art. 472 Abs. 4 CP).
Sie haben die Regierung einer Autonomen Gemeinschaft durch eine andere ersetzt (Art. 472 Abs. 6 CP).
Müßte
nicht dieselbe Staatsanwaltschaft, die derzeit gegen katalanische
Regierungsmitglieder ermittelt, auch Ermittlungsverfahren gegen den
spanischen Präsidenten und die spanische Vizepräsidentin einleiten,
zumal es ihr bei den Verfahren gegen die Katalanen gar nicht darauf
anzukommen scheint, dass diese für keinerlei Gewalt gegen Personen
verantwortlich gemacht werden können?
Aber der Führer der spanischen Minderheitsregierung kann sich wohl
auf die Regierungstreue der höchsten Staatsanwälte und Richter und die
Abhängigkeit der spanischen Justiz verlassen, die wohl nicht zu Unrecht
als teilweise korrupt gilt.
Und auch das spanische Verfassungsgericht ist bekanntlich seit Jahren
parteilicher Gehilfe des Partido Popular und der von diesem geführten
spanischen Minderheitsregierung, so dass eine Verfassungsbeschwerde
gegen diese Art der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung
aus politischen, nicht etwa aus juristischen Gründen so gut wie
aussichtslos erscheint.
Die Grundsatzfrage: War die Anwendung des Artikels 155 in Katalonien gerechtfertigt?
Nachdem geklärt wurde, dass die Art und Weise, wie die spanische
Regierung unter Berufung auf eine vorgebliche Ermächtigung durch den
Artikel 155 der spanischen Verfassung den katalanischen Präsidenten, die
katalanischen Ministerinnen und Minister sowie die katalanische
Parlamentspräsidentin „abgesetzt“, das demokratisch gewählte
katalanische Parlament aufgelöst und verfassungswidrigerweise Neuwahlen
für Katalonien angesetzt hat, eindeutig illegal – wenn nicht sogar,
sofern Artikel 472 des spanischen Strafgesetzbuches einschlägig sein
sollte, kriminell – war und ist, bleibt abschließend noch die Frage zu
behandeln, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels
155 überhaupt gegeben waren.
Vor einem Beschluss über die Anwendung des Artikels 155 der
spanischen Verfassung durch den spanischen Senat bedurfte es einer
entsprechenden schriftlichen Aufforderung des spanischen Präsidenten an
den Präsidenten der Generalitat de Catalunya und einer eindeutigen
Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch letzteren. Eine solche
Aufforderung erging und wurde seitens des katalanischen Präsidenten
form- und fristgerecht am 19. Oktober 2017 beantwortet. Die zentrale
Frage des spanischen Präsidenten war, ob das katalanische Parlament am
10. Oktober 2017 über die Unabhängigkeit Kataloniens abgestimmt habe.
Wahrheitsgemäß gab der katalanische Präsident in seiner Antwort an,
dass das katalanische Parlament das Ergebnis der Volksbefragung vom 1.
Oktober 2017 – die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien in Form einer
Republik – ausgesetzt hatte und der spanischen Regierung einen offenen
Dialog und ein Treffen anbot. Ich zitiere dieses Schreiben in deutscher
Übersetzung:
„Der Präsident der Generalitat de Catalunya An den Ehrenwerten Herrn Mariano Rajoy Brey Präsident der Regierung Palacio de la Moncloa 28071 Madrid Werter Präsident Rajoy, das Volk von Katalonien beschloss am 1. Oktober in einem
Referendum unter Beteiligung eines hohen Prozentsatzes der Wähler seine
Unabhängigkeit. Ein höherer Prozentsatz als derjenige, der es dem
Vereinten Königreich erlaubte, den Brexit-Prozess in die Wege zu leiten,
und mit einer größeren Zahl von Katalanen als derjenigen, die für das
Autonomiestatut Kataloniens stimmte. Am 10. Oktober hielt das Parlament eine Sitzung mit dem Zweck ab,
das Ergebnis und die Auswirkungen des Referendums zu bewerten; und dort
schlug ich vor, die Auswirkungen jenes Mandates des Volkes ausgesetzt
zu lassen. Ich tat es, um einen Dialog zu ermöglichen, den politische und
soziale Institutionen und Führer aus ganz Europa und dem Rest der Welt
auf wiederholte Weise uns, Ihnen und mir, nahelegten. In diesem Sinne
schlug ich Ihnen in meinem bislang nicht beantworteten Brief vom Montag
vor, eine Zusammenkunft abzuhalten. Ebensowenig wurde der Bitte entsprochen, die
Unterdrückungsmaßnahmen aufzuheben. Sie wurden im Gegenteil verstärkt
und haben zu der Inhaftierung des Präsidenten von Òmnium Cultural und
des Präsidenten der Assemblea Nacional Catalana geführt, Vereinigungen
von anerkannter bürgerlicher, friedlicher und demokratischer
Ausrichtung. Diese Aussetzung ist weiterhin in Kraft. Die Entscheidung,
Artikel 155 anzuwenden, kommt der Regierung des Staates nach vorheriger
Genehmigung des Senates zu. Daß trotz aller dieser Bemühungen und
unserem Willen, miteinander zu reden, die einzige Antwort die Aussetzung
der Selbstbestimmung sein soll, zeigt, daß man sich des Problems nicht
bewußt ist und nicht reden möchte. Wenn die Regierung des Staates weiterhin den Dialog verweigert
und die Unterdrückung fortsetzt, wird sich das Parlament Kataloniens
letztlich, falls es dies für angemessen hält, anschicken, über die
formale Erklärung der Unabhängigkeit abzustimmen, über die es am 10.
Oktober nicht abstimmte. Hochachtungsvoll, Carles Puigdemont i Casamajó Barcelona, den 19. Oktober 2017“ P.S.: Ich weise Sie auf den Link zu den Sitzungsprotokollen des
Parlaments von Katalonien hin, der der Sitzung 43 vom Dienstag, den 10.
Oktober 2017, entspricht: https://www.parlament.cat/document/dspcp/236781.pdf.»
Obwohl der katalanische Präsident fristgerecht geantwortet hatte
sowie klar und eindeutig erklärt hatte, dass bislang keine
Unabhängigkeitserklärung vorgenommen worden war, sondern die
katalanische Seite das politische Gespräch mit der spanischen Regierung
suchte, veröffentlichte die spanische Regierung noch am 19. Oktober 2017
eine Mitteilung mit der Behauptung, die spanische Regierung stelle eine
angebliche Weigerung des katalanischen Präsidenten bezüglich der Frage
des spanischen Präsidenten fest, klar und präzise zu beantworten, ob
irgendeine Autorität Kataloniens die Unabhängigkeit dieser Autonomen
Gemeinschaft erklärt hätte, und seiner Aufforderung, die seiner Meinung
nach verletzte verfassungsgemäße Ordnung wiederherzustellen, zu folgen,
womit Mariano Rajoy die Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung ankündigte.
Katalanisches Gesprächsangebot bis zur letzten Minute
Die katalanische Seite bot dennoch bis zur buchstäblich letzten
Minute einen Dialog an und setzte weiterhin die Erklärung der
Unabhängigkeit Kataloniens aus. Noch am 26. Oktober 2017 zeigte sich der
katalanische Präsident für einen Vermittlungsversuch des baskischen
Präsidenten offen und erwog sogar die Auflösung des katalanischen
Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen. Hartnäckig, unversöhnlich
und jedes Gesprächsangebot ausschlagend ließ die Madrider Regierung auch
am 26. Oktober 2017 jedoch verlauten, dass man den Artikel 155 der
spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anwenden werde.
Zuvor hatte der Sprecher des Partido Popular, Pablo Casado, dem
katalanischen Präsidenten und seinen Ministern bereits dasselbe
Schicksal angedroht, dass vor Jahrzehnten dem katalanischen Präsidenten
Lluís Companys zuteil geworden war, den Hitlers Schergen an Spanien
ausgeliefert hatten, wo er auf Francos Befehl ermordet wurde.
Als Reaktion auf die Ankündigung der spanischen Regierung, Artikel
155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien
anzuwenden, erklärte Carles Puigdemont, dass er nicht, wie noch am 26.
Oktober 2017 erwogen, Neuwahlen ausschreiben, sondern die Entscheidung
über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vom katalanischen Volk
gewünschten Unabhängigkeit von Spanien dem Parlament Kataloniens
überlassen werde.
Das katalanische Parlament tagte sodann parallel zum spanischen
Senat. Erst nach der Entscheidung des spanischen Senates, Artikel 155
der spanischen Verfassung gegen Katalonien anzuwenden, beschloss das
katalanische Parlament mehrheitlich die Unabhängigkeit von Spanien und
proklamierte die Republik Katalonien in völkerrechtlich einwandfreier
Form — gestützt u. a. auf Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte, die
auch in Spanien zwingendes Recht sind.
Keineswegs
kann somit behauptet werden, dass die Anwendung des Artikels 155 der
spanischen Verfassung eine Reaktion auf die Proklamation der Republik
Katalonien gewesen sei, da diese erst als Reaktion auf den Beschluss des
spanischen Senates erfolgte, den Katalanen durch Anwendung des Artikels
155 der spanischen Verfassung ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung
empfindlich und rechtswidrig zu beschneiden.
Weder gab es somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung im spanischen Senat
einen hinreichenden Grund für diese Maßnahme noch stellt sie sich in
erforderlicherweise als ultima ratio dar, wie es an sich erforderlich gewesen wäre.
Es ist vielmehr zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Regierung
unter Mariano Rajoy dem Dialog und konstruktiven Verhandlungen
beharrlich verweigerte und zielstrebig darauf hinarbeitete, die
katalanische Autonomie durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung zumindest zeitweise außer Kraft zu setzen und eine
diktatorische Regierungsgewalt über Katalonien auszuüben.
War das umstrittene Referendum tatsächlich rechtswidrig?
Abschließend komme ich auf einen eingangs erwähnten Punkt zurück, da
ich die Erörterung der Rechtsposition ja unter einer hypothetischen
Annahme begann. Vor allem anderen ist in rechtlicher Hinsicht die Frage
zu erörtern, ob das Referendum vom 1. Oktober 2017 legitim war und ob
das katalanische Volk das Recht hatte und hat, selbst darüber zu
entscheiden, wie es sein Menschenrecht auf Selbstbestimmung ausüben
will. Die Antwort auf diese Problematik, die ich an anderer Stelle bereits erörtert habe, ist eindeutig:
Das Referendum vom 1. Oktober 2017 war nach
internationalem Völkerrecht und der spanischen Rechtsordnung, in welche
die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen als zwingendes
Recht inkorporiert wurden, legitim. Der Beschluß des spanischen
Verfassungsgerichts, nach dem andere Artikel der spanischen Verfassung
als den Menschenrechten übergeordnet und diese brechend zu
interpretieren sein sollen, ist rechtswidrig und zeigt ein weiteres Mal
die politische Parteilichkeit des spanischen Verfassungsgerichts.
Das katalanische Volk war nach internationalem
Völkerrecht, Naturrecht und spanischem Recht berechtigt, über seine
Unabhängigkeit von der spanischen Monarchie abzustimmen und die
Errichtung einer katalanischen Republik einseitig zu proklamieren.
Die spanische Regierung und der spanische Senat
waren und sind nicht berechtigt, die einseitige Unabhängigkeitserklärung
Kataloniens und die in Zusammenhang mit ihr stehende Gesetzgebung für
unwirksam oder nichtig zu erklären. Sie könnten lediglich auf dem
Verhandlungsweg der katalanischen Regierung Angebote für ein mögliches
weiteres freiwilliges Verbleiben im Verbund des spanischen
Mehrvölkerstaates unterbreiten, was sie indes in Verkennung der
völkerrechtlichen Situation offenbar noch nicht einmal in Erwägung
ziehen und dabei nicht verstehen, daß der von Spanien derzeit
beschrittene Weg unweigerlich zur Trennung Kataloniens von Spaniens
führen wird und Spanien dies langfristig nicht verhindern kann.
Es ist somit festzuhalten, dass selbst dann, wenn das katalanische
Parlament bereits vor der Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung die Unabhängigkeit Kataloniens erklärt hätte, es sich dabei
um eine nach internationalem und spanischem Recht legitime Ausübung des
dem katalanischen Volk unentziehbar zustehenden Menschenrechts auf
Selbstbestimmung gehandelt hätte, dessen Verwirklichung innerhalb der
spanischen Rechtsordnung nicht strafbar sein kann und insbesondere keine
Grundlage für die Anwendung des Artikels 155 und einen wie auch immer
gearteten Zwang des spanischen Staates gegen eines der Völker Spaniens
darstellt.
Wer
auch immer in Europa und auf der ganzen Welt für Menschenrechte,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eintritt, wird nicht umhin können,
die Republik Katalonien als neuen Staat in Europa freundlich zu begrüßen
und die rechtswidrige, undemokratische und insbesondere
menschenrechtsverletzende Vorgehensweise der spanischen Regierung und
des spanischen Staates, die das Ansehen Spaniens in aller Welt in den
Schmutz zieht, scharf zu verurteilen.
Im Übrigen ist die friedliche, demokratische und die Regeln des
internationalen Rechts befolgende Vorgehensweise der Katalanen ein
Vorbild für die ganze Welt: Wie viele Konflikte gibt es, die weltweit
gewaltsam ausgetragen werden, weil bestehende Staaten größeren wie
kleineren Völkern ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung verweigern! Die
katalanische Nation geht ihren Weg friedlich, selbstbewusst,
unaufhaltsam und in Würde. Und deswegen wird sie auch erfolgreich sein.
*Prof. Dr. Axel Schönberger ist Romanist sowie u. a. ehemaliger
Vorstand des Deutschen Katalanistenverbandes (DKV) und des
Internationalen Katalanistenverbandes (AILLC)
Am 23. Februar war die Kommissarin für Justiz und Menschenrechte und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Frau Viviane Reding, so liebenswürdig, bei einem Besuch in Barcelona einige der Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union in einem besonders schwierigen Moment ihrer Geschichte darzulegen.
In diesem Dokument möchten wir diesbezüglich einige Ausführungen machen, die sowohl die Kommissarin als auch die Öffentlichkeit zum Nachdenken anregen sollen. Sie nehmen Bezug auf mehrere Wortmeldungen aus dem Publikum in der anschließend erfolgten Diskussion. +++