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24 de febr. 2021

ZEIT, FÜR DIE WERTE DER EU EINZUTRETEN (DE)


ZEIT, FÜR DIE WERTE DER EU EINZUTRETEN

Kürzlich lasen wir über Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn und deren Versuche, den EU-Haushalt aufzuhalten, sowie über die Zusage der EU, bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedsstaaten den gleichen Maßstab anzulegen. Allerdings wurde Spanien aus der öffentlichen Aufmerksamkeit herausgehalten, dank der Zensur des EP in dem Bericht von Clare Daly MdEP über die Grundrechte in der Europäischen Union und dank hochrangiger EU-Funktionäre und Diplomaten, die es geschafft haben, Spaniens eigenes Narrativ kraftvoll zu vermitteln.

Doch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Kataloniens ehemaliger Vizepräsident Oriol Junqueras das Recht auf Immunität genoss, das ihm seine Wahl zum Abgeordneten garantierte, wurde von den spanischen Behörden völlig ignoriert, und er verbüßt nun eine 13-jährige Haftstrafe.

Im Jahr 2018 wurde eine Sozialaktivistin wegen des Aufrufs zur Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und wegen Terrorismus angeklagt. Doch zwei Jahre später, nach monatelangem Hausarrest in ihrer eigenen Heimatstadt, ließ ein Gericht in Barcelona alle Anklagepunkte fallen.

Im Jahr 2019 wurde der ehemalige katalanische Innenminister (zusammen mit anderen Kollegen und gesellschaftlichen Führern) zu über zehn Jahren Gefängnis verurteilt, weil er die katalanische Polizei während des "Aufruhrs" 2017 unter Kontrolle hatte. Doch sowohl der Polizeichef als auch hochrangige Ministerialbeamte wurden vor kurzem von einem anderen Gericht für nicht schuldig befunden, während dieser Ereignisse illegal gehandelt zu haben.

Aufrufe zur sofortigen Freilassung der politischen Gefangenen, die von der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, Amnesty International und einer Vielzahl von juristischen Vereinigungen veröffentlicht wurden, sind von Spaniens rachsüchtigen Strukturen ignoriert worden.

Und vor kurzem lehnte ein belgisches Berufungsgericht die Auslieferung des ehemaligen katalanischen Kulturministers an Spanien ab, da es ernsthafte Zweifel hinsichtlich seines Rechts auf einen fairen Prozess hatte.

All dies ist nur die Spitze des Eisbergs. Es ist die fehlende Garantie für einen fairen Prozess, für Handlungen die in anderen europäischen Ländern keine Straftaten sind, die sechs katalanische Politiker und mehrere Aktivisten im Exil in Belgien, der Schweiz und Schottland leben lässt. Das ist eine schockierende Situation, und viele in Katalonien beschweren sich über die totale Passivität der europäischen Institutionen, verglichen mit ihrer öffentlichen Haltung zu den Ereignissen in, sagen wir, Russland, der Türkei und Belarus.

Dies ist der Kontext der bevorstehenden Abstimmung des Europäischen Parlaments über den Antrag Spaniens auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von drei Mitgliedern: dem ehemaligen Präsidenten Carles Puigdemont und seinen Ministern Antoni Comin und Clara Ponsatí.

Miquel Strubell i Trueta

9 d’abr. 2018

Schleswig-Holstein-DE

Preliminary ruling (transcribed from PDF) by Schleswig-Holstein on Carles Puigdemont EAW, 5 April 2018. ORIGINAL GERMAN TEXT.

***** To read the whole text, click below on "Més informació" *****



https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG+Schleswig&Datum=05.04.2018&Aktenzeichen=1+Ausl+%28A%29+18%2F18

1Ausl (A)18/18 (20/18)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
B e s c h l u s s
in der Auslieferungssache betreffend
den spanischen Staatsangehörigen
Verfolgten,
-Beistände: 1.
                   2.
                   -.
Auf Antrag des Generalstaats anwalts des Landes Schleswig-Holstein hat der I. Straf-senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verfolgten und seiner Beistände am 5. April 2018 beschlossen: 
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 
Der Verfolgte wird vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter folgenden Auflagen verschont: 
  • 1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein verlassen. 
  • 2. Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitzuteilen.
  • 3. Der Verfolgte hat in einer vom Gesetz als zulässig bezeichneten Form (§ 116 a Abs. 1 StPO) eine Sicherheit in Höhe von 75.000,00 € zu leisten und die Leistung dieser Sicherheit dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nachzuweisen.
  • 4. Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich zunächst einmal wöchentlich, ... bei dem … Polizeirevier… 24534 Neumünster, zu melden.
  • 5. Der Verfolgte hat Ladungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.


Gründe:
I.
Unter Vorlage eines Europäischen Haftbefehls der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Madrid vom 21. März 2018 (Az. 20907/2017) ersuchen die Behörden des Königreichs Spanien um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die spanischen Behörden vor dem Hintergrund des als grundsätzlich bekannt vorauszusetzenden langjährigen Konfliktes um die Rechtsstellung Kataloniens gegenüber Zentralspaniendem Verfolgten zwei Straftaten, nämlich eine „Rebellion“ und eine „Korruption“ in Gestalt einer Untreue zur Last legen.


Die Vorwürfe lauten – kurz gefasst – wie folgt:


1. Im Herbst 2017 soll der Verfolgte als damaliger Regionalpräsident von Katalonien gemeinsam mit politischen Weggefährten und Regierungsmitgliedern das Ziel verfolgt haben, ein – allerdings zuvor vom spanischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig bezeichnetes – Referendum durchzuführen, in dem die Ein-

 
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wohner Kataloniens über die Frage abstimmen sollten, ob Katalonien sich von Zentralspanien für unabhängig erklären solle. Weil es im Vorfeld der Umsetzung des Referendums bereits zu gewalttätigen Behinderungen der Arbeit spanischer Beamter gekommen sei, sei der Verfolgte in einer Besprechung von höheren Polizeioffizieren darauf hingewiesen worden, dass bei Durchführung des Referendums mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden müsse, weil die spanische Bundespolizei den Auftrag habe, sich vor den Wahllokalen zu postieren und die Wahl nach Möglichkeit zu verhindern. Der Verfolgte habe trotz dieser Warnungen an dem Vorhaben festgehalten. Tatsächlich sei es am Wahltag dann auch in etlichen Städten Kataloniens, insbesondere vor den Wahllokalen, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Auseinandersetzungen zwischen wahlwilligen Bürgern und spanischen Polizisten gekommen. Dabei seien etliche Personen, darunter auch 58 spanische Polizeibeamte, verletzt worden.


In diesem Vorgang sehen die spanischen Behörden eine Straftat der „Rebellion“.


2. In Vorbereitung des Referendums soll das katalonischeParlament unter der Laufnummer 4/2017 ein Haushaltsgesetz verabschiedet haben, in dem verschiedene Posten für Wahlund Volksbefragungsausgaben aufgeführt waren. Unter der Bezeichnung „Zusatzbestimmung 40“ soll die Verpflichtung der Regionalregierung aufgeführt worden sein, Gelder für die Volksabstimmung über die politische Zukunft Kataloniens bereitzustellen. Dieses Gesetz soll das spanische Verfassungsgericht am 5. Juli 2017 für verfassungswidrig erklärt haben.
    
    Am 31. Oktober 2017 soll die Regionalregierung unter Mitwirkung bzw. Billigung durch den Verfolgten die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Referendums beschlossen haben, insbesondere sollen Druck, Bereitstellung und Verteilung von Wahlmaterial, Vorbereitung und Verteilung der Wählerlisten, Gestaltung von Kommunikationskampagnen und Ähnliches bewilligt worden sein. Dabei sollen Gesamtkosten von rund 1,6 Mio. Euro angefallen sein und zwar:
a) 224.834,25 € für die Registrierung aller im Ausland lebenden Katalanen
zum Zwecke der Stimmabgabe
b) 272.804,36 € für Werbekampagnen zur Bekanntmachung des Referendums


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c) 979.661,96 € für Anfertigung der Stimmzettel, Wahllisten und der Benach - richtigung der Wahlhelfer
d) 119.700,00 € für die Teilnahme internationaler Wahlbeobachter.


In den Aufwendungen für diese Positionen sehen die spanischen Behörden vor dem Hintergrund, dass das Referendum für verfassungswidrig erklärt worden war, eine Straftat der „Korruption“ in Form einer Veruntreuung öffentlicher Gelder.


Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf den erwähnten Europäischen Haftbefehl Bezug genommen.


Nachdem der Verfolgteam Vormittag des 25. März 2018 in Begleitung mehrerer Personen in einem Pkw aus Dänemark kommend über die Bundesautobahn 7 nach Deutschland eingereist war, wurde er von deutschen Polizeibeamten kontrolliert und gegen 11.20 Uhr auf einem Parkplatz an der Auffahrt Schleswig/Jagel unter Hinweis auf den Europäischen Haftbefehl vorläufig festgenommen.


Bei seiner Vorführung vor dem Amtsgericht Neumünster ist der Verfolgte nicht gefragt worden, ob er mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren einverstanden sei. Ebenso wenig ist er dazu befragt worden, ob er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichte. Entsprechend hat sich der Verfolgte dort zu beiden Punkten nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 5. April 2018 haben die Beistände des Verfolgten klargestellt, dass der Verfolgte nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden sei und nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichte.

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig - Holstein beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.


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II.
Dem Antrag des Generalstaatsanwalts ist – jedenfalls im Ergebnis – stattzugeben.


1.
Wegen der erheblichen öffentlichen Aufmerksamkeit, die das Verfahren - offenbar aufgrund einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung der Person des Verfolgten - bei Bevölkerung und Medien erregt hat, sieht sich der Senat zu einer kurzen Vorbemerkung veranlasst:

Nachdem die deutsche Polizei wusste, dass sich der Verfolgte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und dass gegen ihn ein wirksamer Europäischer Haftbefehl aus Spanien vorlag, war sie verpflichtet, den Verfolgten bei Antreffen vorläufig festzunehmen und sodann bei einem Amtsgericht vorzuführen.
Das Amtsgericht war verpflichtet, sich über die Person des Verfolgten Gewissheit zu verschaffen, ihn zu belehren und bei gesicherter Identität anschließend anzuordnen, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten sei.

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein hatte sich als diejenige Behörde, die das gesamte Auslieferungsverfahren durchführt, zu entscheiden, ob beim zuständigen Gericht der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls beantragt werden soll.

Damit haben sich alle Verfahrensbeteiligten an das Gesetz gehalten und die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Über die Anordnung der Auslieferungshaft hat jetzt der Senat zu befinden.


2.
Gemäß § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist – unbeschadet des Vorliegens eines Haftgrundes nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IRG – die Auslieferungshaft anzuordnen, wenn die Auslieferungnach einer ersten Prüfung „nichtvon vornherein unzulässig“ erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG). Aus der ge-

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nannten Vorschrift ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Auslieferungshaftbefehl erlassen werden darf.

Die so vorzunehmende Prüfungeiner eventuellen Unzulässigkeit der Auslieferungführt hinsichtlich der beiden vorgeworfenen Straftaten zu unterschiedlichen Ergebnissen.

a)
Soweit die spanischen Behörden dem Verfolgten vorwerfen, an einer „Rebellion“ teilgenommen zu haben, erweist sich seine Auslieferung von vornherein alsunzulässig. Dies folgt daraus, dass nach § 3 Abs. 1 IRG eine Auslieferung grundsätzlichnur dann zulässig ist, wenn die sogenannte „beiderseitige Strafbarkeit“vorliegt, d. h. wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat wäre, die den Tatbestand eines (deutschen) Strafgesetzes verwirklichte. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist in diesem Fall eine sogenannte „sinngemäße Umstellung“ (§ 3 Abs. 1 2. Variante IRG) vorzunehmen.

Zwar ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, dass der Verfolgte durch sein Handeln gegen zum Tatzeitpunkt im Königreich Spanien geltende Strafbestimmungen verstoßen haben soll. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist aber in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hier geltenden Recht nicht strafbar. Zunächst hat sich der Verfolgte bei direkter Anwendung der hier geltenden Strafvorschriften nicht strafbar gemacht, weil es kein deutsches Gesetz gibt, dass die Beteiligung an einer „Rebellion“ in Spanien unter Strafe stellte.

Eine eventuelle Strafbarkeit nach deutschen Vorschriften kann daher nur geprüft werden, wenn der Sachverhalt „sinngemäß umgestellt“ wird. Dabei reicht es nicht aus, dass es „ähnliche“ Strafvorschriften im deutschen Recht gibt, die „im Kern vergleichbare“ Tathandlungen unter Strafe stellen. „Sinngemäße Umstellung des Sachverhalts“ bedeutet vielmehr, dass man den gesamten Fall so denken muss, als habe sich die Tat in Deutschland ereignet, als sei der Täter deutscher Staatsangehöriger und als seien an dem Vorgang deutsche Institutionenbeteiligt gewesen (Senatsbeschluss vom 15. September 2009, 1 Ausl(A) 23/09 (24/09)); vgl. insoweit auch Lago-


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dny in Schomburg/Lagodny/Glas/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 3, Rn. 7, 8).

Der vorliegende Fall muss also so gedacht werden, als habe etwa derMinisterpräsident eines deutschen Bundeslandes die Absicht, sein Bundeslandin die Unabhängigkeit zu führen und habe hierfür mit weiteren Regierungsmitgliedern ein Referendum vorbereitet, in dem die Bürger des Bundeslandesüberdie Unabhängigkeit abstimmen sollen. Weiter ist der Fall so zu denken, dass der Ministerpräsident sowohl davon weiß, dass das Bundesverfassungsgericht das beabsichtigte Referendum für verfassungswidrig erklärt hat, als auch aufgrund von Warnungen der Polizei damit rechnen muss, dass es am Wahltag zwischen den Bürgern und aus dem ganzen Bundesgebiet entsandten Polizeibeamten zu gewalttägigen Auseinandersetzungen kommen werde.

Ein solches Verhalten wäre nach deutschem Recht nicht strafbar, insbesondere nicht als „Hochverrat gegen den Bund“ im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB. Dieser lautet – soweit es die hier in Rede stehende Tatvariante betrifft -: 

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.


In § 92 Abs. 1 StGB liefert das Gesetz die Definition dessen, was unter „Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Danach beeinträchtigt derjenige den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, der „ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt“. Darunter fällt auch das Unternehmen, ein zur Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet in die Selbständigkeit zu führen (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 92, Rn. 4).

Im Sinne der §§ 81, 92 StGB verfolgt ein Referendum mit dem Ziel, eine Region eines Gesamtstaats in die Unabhängigkeit zu führen, fraglos diesen Zweck. Für eine Strafbarkeit fehlt dem zu beurteilenden Fall aber das Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“. Was im Sinne dieser Vorschrift unter „Gewalt“ zu verstehen ist, ist für die deutsche Strafjustizhöchstrichterlich geklärt.


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Der Bundesgerichtshof (Urteil des 3. Strafsenats vom 23. November 1983, 3 StR 256/83, zitiert nach juris) hatte bereits über einen nicht nur vergleichbaren, sondern in etlichen Einzelheiten sogar gleichen Fall zu entscheiden. Es ging dabei um die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Führers einer Bürgerinitiative, der im Rahmen des damals politisch hoch umstrittenen Ausbaus des Frankfurter Flughafens („Startbahn West“) zu Massendemonstrationen und Protesten am Flughafengelände aufgerufen hatte. In Befolgung des Aufrufes erschienen mehrere Tausend Demonstranten und liefertensich mit den aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengezogenen Polizeieinheiten stundenlange schwere tumultartige Auseinandersetzungen, in deren Verlauf eine Vielzahl von Personen, Polizisten und Demonstranten, verletzt wurden und ein erheblicher Sachschaden entstand.

Mit dem Aufruf zu diesen Demonstrationen verfolgte der Angeklagte das Ziel, so massiven politischen Druck auf die Regierung des Bundeslandes Hessen auszuüben, dass diese sich gezwungen sehen sollte, das Ausbauprojekt abzusagen.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte den Angeklagten in erster Instanz wegen versuchter Nötigung der Regierung eines Landes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof allerdings diesen Schuldspruch aufgehoben.

Nach § 105 Abs. 1 StGB wird – bezogen auf die hier in Betracht kommende Fallvariante – derjenige bestraft, der die Regierung eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht auszuüben.

Dabei hat der Bundesgerichtshof zunächst festgestellt, dass der Angeklagte zwar durch seinen Aufruf zur Massendemonstration physische Gewalt angekündigt und diese auch – durch andere – angewendet habe. Er habe nicht nur die Absicht gehabt, Zu- und Abgänge des Flughafens durch die Anwesenheit tausender Demonstranten zu blockieren, sondern er habe auch um des nachhaltigen Drucks auf die hessische Landesregierung willen billigend in Kauf genommen, dass von den


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Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Die dann stattgefundenen Tumulte und Gewalttätigkeiten seien ihm daher zuzurechnen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof jedoch ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreiche, dass ein Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen verbundene Gewalt androhe oder anwende, um das Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Ein Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen sei, ließe sich nicht einfach dadurch gewinnen, dass dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffes gemessen werde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: 

„Will der Täter das Verfassungsorgan dadurch nötigen, dass er Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen.“

Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs soll sich die Definition von Gewalt im Rahmen des Straftatbestandes der Nötigung von Verfassungsorganen ausdrücklich „in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des Hochverrats“ ergeben. Denn die beiden Strafvorschriften seien eng miteinander verwandt. Hochverrat liege dann vor, wenn das betreffende Verfassungsorgan vollständig in der freien Entscheidung ausgeschaltet sei, Nötigung des Verfassungsorgans liege dann vor, wenn diese freie Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschaltet werden solle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan höher als in den dem Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen. Es sei eine weitergehende Zwangswirkung zu fordern, die grundsätzlich geeignet sei, die Regierung dazu zu bringen, auf die geforderten Maßnahmen einzugehen.

Allein aus dem Ausmaß der vom Angeklagten zu verantwortenden Aktionen sei auch unter dem Gesichtspunkt, dass die landeseigenen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus


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anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit Erfolg gegen die Störer vorzugehen, nichts herzuleiten. Im Übrigen sei „bei Großdemonstrationendie Heranziehung von Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig“. 

Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:


„Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Eignung des Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung ist; sie entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung stand hält. Beim Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den in § 105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet werden kann und muss, dass sie auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhalten. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann Gewalt im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, dass sich eine verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalt täter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.“


Der Bundesgerichtshof kommt sodann zu dem Schluss, dass die Krawalle am Frankfurter Flughafen nicht dazu geeignet waren, die hessische Regierung dazu zu zwingen, die Forderungen des Angeklagten zu erfüllen, denn „die Landesregierung hätte damit ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber organisierter Gewalttätigkeit auf Spiel gesetzt“.


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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären. Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt – nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von § 81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.


b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab – jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.


Da die spanischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit grundsätzlich nicht zu prüfen.


Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe „Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-


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nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Wenngleich sich der Begriff „Korruption“ im deutschen Sprachgebrauch in erster Linie auf die Bestechungsdelikte (§§ 299, 331 ff StGB) und nicht auf den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bezieht, ist die dem Verfolgten vorgeworfene Veruntreuung öffentlicher Gelder durch die spanischen Behörden hier nachvollziehbar der Deliktsgruppe „Korruption‘“ zugeordnet worden.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wäre zunächst festzustellen, dass dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums zwardie am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen wären. Diese wären aber nach Art, Umfang und Wirkung jedenfalls nichtbedeutsamerals die damaligen Ausschreitungen in Frankfurt anzusehen. Sie wären – wie auch der Lauf der Geschichte zeigt – nicht geeignet gewesen, dieRegierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte. Andersals dies nach spanischem Recht möglicherweise gesehen werden könnte, wäre in Deutschland die mit jeder größeren Ansammlung von Menschen einhergehende „Macht der Menge“ allein nicht geeignet, das von § 81 StGB geforderte erhöhte Gewaltniveau zu erreichen. Mangels gegenseitiger Strafbarkeit kommt daher eineAuslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ daher von vornherein nicht in Betracht.


b)
Anders liegt es, soweit es den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue betrifft. Insoweit ist die Auslieferung – vergleiche den oben genannten Prüfungsmaßstab – jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.


Da die spanischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des dortigen Strafgesetz - buches als Katalogtat im Sinne des § 81 Abs. 3 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) als „Korruption“ bezeichnet haben und die Strafe hierfür nach spanischem Recht im Höchstmaß mehr als drei Jahre beträgt, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit insoweit grundsätzlich nicht zu prüfen.


Die Einstufung der Tat in die Deliktsgruppe „Korruption“ ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Zuordnung der Tat zu einer Deliktsgruppe ist zunächst die Ansicht des ersuchenden Staates (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 IRG, Rn. 58). Allerdings hat das Oberlandesgericht die Zuordnung zu einer Deliktsgruppe auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (Böse, a. a. 0., Rn. 60), nämlich dahingehend, ob die Sachdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl einen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Zuord-


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nung zulässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 AK 90/14, zitiert
nach juris). Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof in Madrid mitgeteilt, dass sich diese Einordnung auf den Inhalt des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption vom 31. Oktober 2003 berufe, was am 16. September 2005 von Spanien unterzeichnet worden sei. Dort heiße es in Art. 17 betreffend die Kriminalisierung der Korruption:
„Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: Die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle.“


Dementsprechend sei der für die Bekämpfung von Korruption in Spanien zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft auch die Bearbeitung von Fällen besonderer Bedeutung zugewiesen, zu denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder zähle.


Schließlich umfasst der Deliktsbereich der Korruption auch nach dem europäischen Rechtsverständnis Verhaltensweisen, die nach nationalem deutschem Recht eine Untreue darstellen würden (Böse, a. a. 0., Rn. 32). So behandelt auch der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3. Februar 2014 den Begriff der Veruntreuung öffentlicher Gelder durchgehend unter dem Oberbegriff „Korruption“.


Allerdings genügt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder die Sachdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Obersten Gerichtshofes vom


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23. März 2018 auch in Verbindung mit dem ergänzenden Bericht des Untersuchungsrichters vom 21. März 2018 – jedenfalls noch – nicht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Sie enthält keine zureichende Beschreibung der Umstände, unter welchen die Straftat begangen wurde mit einer hierzu notwendigen Konkretisierung des Tatvorwurfs, die einen zureichenden Rückschluss aufdas dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht. Zwar lässt die Darstellung hinreichend deutlich erkennen, dass der Verfolgte für die Entstehung der Kosten des Referendums in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro (zumindest politisch) mit verantwortlich warund dass die Regionalregierung wegen des Verbots durch das spanische Verfassungsgericht hierfür keine Haushaltsmittel verwenden durfte. Unklar bleibt allerdings, ob der Staat tatsächlich mit diesen Kosten belastet wurde, indem sie aus dem Regionalhaushaltbezahlt wurden und ob der Verfolgte dies veranlasste.


Die von den spanischen Behörden übersandten Gesetzesbestimmungen und die vorgenommene rechtliche Bewertung lassen nicht erkennen, ob auch schon das Eingehen der finanziellen Verpflichtungen für dasReferendum ohne tatsächliche Zahlungen nach spanischem Recht strafbar wäre. Es erscheint jedenfalls auf Grundlage der bisher mitgeteilten Informationen auch denkbar, dass entstandene Kosten nach Absetzung der katalanischen Regionalregierung entweder tatsächlich gar nicht mehr, jedenfalls nicht mehr aus öffentlichen Mitteln oder sogar – wie es der Verfolgte bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht behauptet und im Schriftsatz seiner Beistände vom 5. April 2018 vertieft hat – aus privaten Spenden bezahlt wurden, und so dem vom Verfolgten zu betreuenden öffentlichen Vermögen tatsächlich kein Schaden zugefügt worden ist.


Insoweit hat der Senatin Erfüllung der Verpflichtung aus § 30 Abs. 1 IRGden Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein gebeten,denspanischen Behörden Gelegenheit zu geben,soweit möglich, ergänzende Informationen zu übersenden, damit der Senat in die Lage versetzt wird, zu gegebener Zeit abschließend die Zulässigkeit der Auslieferung hinsichtlich dieses Vorwurfeszuprüfen. Andererseits folgt hieraus noch nicht, dass – und hierauf ist für die Entscheidung über die Anordnung von Auslieferungshaft abzustellen – eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder von vornherein unzulässig wäre.


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3.
Eine Überprüfung, ob dem Auslieferungsbegehren eine politische Straftat zugrunde liegt, findet bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht statt (§§ 82, 6 Abs.1 IRG).


Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - wie vom Beistand vorgetragen - der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, dass also das Königreich Spanien den Verfolgten allein wegen seiner politischen Gesinnung unter dem Vorwand tatsächlich nicht von ihm begangener Taten verurteilen könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Verfolgten wird mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder eine konkrete, auch nach deutschem Recht als Untreue strafbare Handlungen zur Last gelegt, nicht seine politische Gesinnung, die offenbar Motivfür die Taten - so er sie begangen haben sollte - war.


Zwar ist das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung auch dann zu prüfen,
wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen (dazuzählen z.B. eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme, das Vorschieben krimineller Handlungen, Manipulationen des Tatvorwurfs oder eine Fälschung von Beweismaterial) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315; Saarländisches OLG Saarbrücken a.a.O. m. w. Nachw.).


Solche erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass in den von den spanischen Behörden übersandten Unterlagen kriminelle Handlungen des Verfolgten vorgeschoben werden,um seiner aus politischen Gründen habhaft zu werden, bestehen aber selbst in Ansehung des Schriftsatzes der Beistände des Verfolgten vom 5. April 2018 nicht.


Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermögli-


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chen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1711 m. w. N).

4.
Es liegt der Haftgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG (Fluchtgefahr) vor. Der Verfolgte verfügt in der Bundesrepublik Deutschland über keine beruflichen oder familiären Bindungen. Er ist hier auf der Durchreise angetroffen worden. Er hat sich in dieser Sache zuvor schon einmal den spanischen Behörden durch eine Flucht nach Belgien entzogen.


Der Fluchtanreiz (und damit auch die Fluchtgefahr) ist aber, nachdem feststeht, dass wegen des schwerer wiegendenVorwurfs der „Rebellion“ eine Auslieferung nicht in Betracht kommt, deutlich herabgemildert. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen weiteren Durchführung des Auslieferungsverfahrens bedarf es daher nicht mehr des Vollzuges der Auslieferungshaft. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten hinreichend die Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft durch sie erreicht wird (§ 25 Abs. 1 IRG). Gemäß § 25 Abs. 2 IRG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 StPO setzt daher der Senat den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen die im Tenor genannten Auflagen aus.
Diese Auflagen erscheinen ausreichend, aber auch erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.


Gemäß § 116 Abs. 4 StPO wird der Verfolgte darauf hingewiesen, dass er mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls rechnen muss, wenn er
a) den von auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwider handelt,
b) Anstalten zur Flucht trifft,


16
c) auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
d) oder neu hervortretende Umstände den erneuten Vollzug der Auslieferungshaft notwendig machen.

26 de gen. 2018

Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger

http://blickpunktkatalonien.com/die-anwendung-des-artikels-155-der-spanischen-verfassung-seit-dem-27-28-oktober-2017/


Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger / L'aplicació de l'article 155 de la Constitució espanyola des del 27/28. Octubre de 2017, pel Prof Axel Schönberger

Prof. Dr. Axel Schönberger*


Deutsche Medien berichten über die Vorgänge in Spanien seit Oktober 2017 zumeist so, als ob die spanische Regierung das Recht habe, so vorzugehen, wie sie es bisher tat. Ein Sprecher der Bundesregierung erklärte sogar bezüglich eindeutig menschenrechtsverletzender Maßnahmen der spanischen Regierung, dass Spanien eben harte Gesetze habe. Und immer wieder war in der deutschen Presse zu lesen, dass der Artikel 155 der spanischen Verfassung, auf den sich die spanische Regierung bekanntlich stützt, ja dem deutschen Grundgesetz entspreche und das spanische Vorgehen auch nach deutschen rechtlichen Standards angemessen und gerechtfertigt sei.

Artikel 37 des deutschen Grundgesetzes
Zunächst sei daher ein Blick in das Grundgesetz geworfen. Artikel 37 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet wie folgt:

    „Artikel 37
    (1)  Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
    (2)  Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.“

Dieser Artikel war das Vorbild für den entsprechenden Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spaniens von 1978:

    „Art. 155
    (1)  Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Autonome Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
    (2)  Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.“

Geltungsbereich des Artikels 37 des deutschen Grundgesetzes
Es ist daher angebracht, zunächst den Geltungsbereich des deutschen Vorbilds genau zu betrachten:
In der Bundesrepublik Deutschland brauchte dieser Grundgesetzartikel bislang noch nie angewandt zu werden. Insofern sind in Deutschland bisher nur theoretische Überlegungen zu einer hypothetischen Anwendung des Bundeszwangs möglich.

Wenn ein deutsches Bundesland seine – beispielsweise haushaltsrechtlichen – Pflichten dem Bund gegenüber partout nicht erfüllte, käme als ultima ratio der Bundeszwang nach Art. 37 GG in Frage. So könnte etwa im Falle schwerwiegender haushaltsrechtlicher Verstöße eines deutschen Bundeslandes gegen eine Bundespflicht seitens des Bundes – nach Ausschöpfung aller anderen in Frage kommenden Schritte einschließlich einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht – von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein „Sparkommissar“ mit entsprechendem Weisungsrecht für das betreffende Bundesland eingesetzt werden.

Die Bundesregierung und ihre Beauftragten wie beispielsweise ein solcher „Sparkommissar“ hätten in einem solchen Fall eine weitreichende Weisungsbefugnis gegenüber dem betreffenden Bundesland und seinen Behörden, die jedoch lediglich so weit gefasst sein darf, dass sie zur Durchsetzung der verletzten Bundespflicht dient.

Außer der Erteilung von Weisungen und dem Einsatz eines oder mehrerer Bundesbeauftragter wären nach deutschem Recht folgende Maßnahmen des Bundes möglich, dürften aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie unbedingt erforderlich wären, um der Verletzung der Bundespflicht abzuhelfen:
  • Eine Suspendierung der Verfassungsorgane des betreffenden Bundeslandes — mit   Ausnahme der Rechtsprechung – und in der Folge treuhänderische Übernahme der Landesgewalt durch den Bund,
  • Einsatz der Landespolizeikräfte auf Weisung des Bundes,
  • Der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, die darauf abzielen,    der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
  • Temporäre Aussetzung der Erfüllung von Bundesverpflichtungen gegenüber dem betreffenden Bundesland, soweit dies zielführend ist, um der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
  • Untersagungsverfügungen gegen das betreffende Bundesland,
  • Ersatzvornahmen, wenn das betreffende Bundesland Handlungen unterläßt, zu denen es aufgrund der Bundespflicht verpflichtet ist.

Was Artikel 37 des GG nicht erlaubt
Artikel 37 GG 3 erlaubt es dagegen nicht:
  • eine Landesregierung des Amtes zu entheben,
  • ein Parlament aufzulösen,
  • ein Bundesland aufzulösen,
  • das Gebiet eines Bundeslandes durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
  • die Bundeswehr in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
  • die Bundespolizei in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
  • Polizeikräfte anderer Bundesländer in dem betreffenden Bundesland einzusetzen.
Nicht nach Art. 37 GG, sondern lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 91 GG kann der Bund gegebenenfalls auch die Bundespolizei oder Polizeikräfte anderer Bundesländer in einem Bundesland einsetzen. Dies ist zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes möglich.

Bedeutung des Völkerrechts für die Selbstbestimmung im deutschen nationalen Recht
Als das Grundgesetz beschlossen wurde, war das Völkerrecht der Vereinten Nationen noch nicht so weit entwickelt, wie es mittlerweile der Fall ist. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes wäre der Beschluss eines Landesparlamentes über das Ausscheiden eines Bundeslandes aus dem Bund verfassungswidrig und könnte eine Voraussetzung für die Anwendung des Bundeszwangs darstellen.

Da sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen – dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPbpR / iccpr) sowie dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPwskR / icescr) – unterworfen hat, diese Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurden und als höherrangiges Recht über evtl. widerstreitenden Artikeln des Grundgesetzes stehen, dürfte der Bund es beispielsweise dem Volk der Sorben nicht verwehren, seine Unabhängigkeit von der Bundesrepublik Deutschland anzustreben.

Und der Bund dürfte es den Sorben nach erfolgreicher Abhaltung eines entsprechenden Referendums aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker, des grundlegenden Menschenrechts, aus dem viele andere Menschenrechte abgeleitet sind, nicht verwehren, eine unabhängige Republik Sorbien zu proklamieren.

Sofern ein solches Vorgehen gewaltfrei erfolgte – das Anstreben einer Unabhängigkeit eines Teiles des deutschen Staatsgebietes unter Gewaltwendung würde dagegen den Straftatbestand des Hochverrats verwirklichen –, dürfte der deutsche Staat diesbezüglich weder Artikel 37 GG zur Anwendung bringen noch die ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung unter Berufung auf das ihnen durch das Völkerrecht garantierte, unentziehbare „Right to Decide“ in Anspruch nehmenden Sorben wegen ihres Strebens nach Unabhängigkeit und der Proklamation einer Republik Sorbien strafrechtlich verfolgen.

Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht der Völker. Deswegen kommt es nach derzeitigem Stand des internationalen Rechts nicht den Bürgern einzelner deutscher Bundesländer wie Bayern oder Hessen, sondern ausschließlich Völkern wie den Sorben, Kurden, Tamilen oder Katalanen zu.
Es ist ein unentziehbares, universell geltendes Menschenrecht, das durch die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs Spanien, die sich den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen unterworfen und diese rechtskräftig ratifiziert haben, weder in irgendeiner Weise modifiziert noch ausgesetzt noch verweigert werden darf.
Falls etwa der Hessische Landtag die Unabhängigkeit Hessens von der Bundesrepublik Deutschland beschlösse, wäre der Bund berechtigt, gemäß Art. 37 GG einen dahingehenden Bundeszwang auf Hessen auszuüben, dass diese Unabhängigkeit nicht verwirklicht würde.

Handelte es sich dagegen um das Volk der Sorben, das mehrheitlich eine Trennung von Deutschland und die Errichtung eines eigenen Staates wünschte, so wäre die Anwendung des Art. 37 GG rechtswidrig, da in diesem Falle das zwingende Recht der beiden Menschenrechtspakte zur Anwendung käme, das über dem Anspruch des Grundgesetzes steht, das deutsche Staatsgebiet ungeteilt zu erhalten.

Der Einwand, dass das Volk der Sorben nach jahrhundertelanger Assimilation an die deutsche Bevölkerung mittlerweile zu klein wäre, um sein Selbstbestimmungsrecht in einem eigenen Staat zu verwirklichen, wäre menschenrechtswidrig. Das Entscheidungsrecht, ob die Sorben ihr Selbstbestimmungsrecht mit einer wie auch immer gearteten Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Form eines eigenen Staates verwirklichen wollen, liegt grundsätzlich nur bei ihnen und bei niemand anderem.

Die deutsche Mehrheitsbevölkerung dürfte den Sorben diesbezüglich keine Vorschriften machen. Und eine Republik Sorbien hätte immerhin mehr Einwohner als Monaco, aber darauf käme es eben nicht an. Entscheidend ist, dass nur das jeweils betroffene Volk das Recht auf Selbstbestimmung ausübt, weil es sein ureigenstes Menschenrecht ist.

Geltungsbereich des Artikel 155 der spanischen Verfassung
Auch in Spanien wäre die Madrider Zentralregierung im Falle der Verletzung der Pflichten einer Autonomen Gemeinschaft gegenüber dem Zentralstaat nach Artikel 155 der spanischen Verfassung grundsätzlich berechtigt,
  • der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen zu erteilen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • einen Beauftragten oder Beauftragte zu ernennen, welche den Behörden der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen erteilen,
  • Eine Suspendierung der Verfassungsorgane der betreffenden Autonomen Gemeinschaft mit Ausnahme der Rechtsprechung vorzunehmen und in der Folge treuhänderisch die Hoheitsgewalt in der Autonomen Gemeinschaft zu übernehmen,
  • Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaft auf ihre Weisung einzusetzen,
  • der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen vorzunehmen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • die Erfüllung von Verpflichtungen des Zentralstaates gegenüber der betreffenden Autonomen Gemeinschaft temporär auszusetzen, soweit dies zielführend ist, um der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • Untersagungsverfügungen gegen die betreffende Autonome Gemeinschaft zu erlassen,
  • Ersatzvornahmen zu tätigen, wenn die betreffende Autonome Gemeinschaft Handlungen unterläßt, zu denen sie aufgrund ihrer Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Rechtsordnung verpflichtet ist.

Was der Artikel 155 der spanischen Verfassung nicht erlaubt
Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 erlaubt es dagegen keineswegs,
  • eine Regierung einer Autonomen Gemeinschaft des Amtes zu entheben,
  • ein aus demokratischen, gesetzmäßigen Wahlen hervorgegangenes Parlament einer Autonomen Gemeinschaft aufzulösen,
  • eine Autonome Gemeinschaft aufzulösen,
  • das Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
  • das spanische Militär in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
  • die Guardia Civil oder die Policía Nacional in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
  • Polizeikräfte anderer Autonomer Gemeinschaften in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen.
Der Einsatz der Guardia Civil, der Policía Nacional oder der Polizeikräfter anderer Autonomer Gemeinschaften auf Weisung der Madrider Zentralregierung mag indes in Spanien durch andere Gesetze möglich sein. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen, da in Spanien bislang öffentlich behauptet wurde, dass der entsprechende Einsatz durch Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt sei. Dies ist zumindest nicht der Fall.

Wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der spanische Zentralstaat berechtigten Anlass gehabt hätte und es aufgrund der spanischen Rechtsordnung auch zulässig gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen Verfassung gegen das nach seiner Souveränität und Unabhängigkeit von Spanien strebende Katalonien anzuwenden, dann wäre in jedem Fall zu konstatieren, dass die „Absetzung“ – faktisch war es eine Entmachtung – des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Ministerinnen und Minister der katalanischen Regierung sowie der Präsidentin des katalanischen Parlaments und weiterer Amtsinhaber und die Auflösung des katalanischen Parlaments nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung und auch durch keinen anderen Artikel der spanischen Verfassung gedeckt waren, sondern in sich einen schweren Verstoß gegen spanisches Recht darstellten.

Hinzu kommt, dass sie gegen Artikel 1 beider oben genannten und von Spanien vorbehaltlos ratifizierten Menschenrechtspakte verstießen, die gleichfalls als zwingendes Recht in die spanische Rechtsordnung integriert sind.

Zudem war es auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen in der Summe rechtswidrig und nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt, mehrere Maßnahmen zu kumulieren, statt zielführend nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt erforderlich erschienen.
Nicht nur rechtswidrig, sondern auch in grober Weise unverhältnismäßig war es, nicht nur das katalanische Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben, sondern darüber hinaus die aus demokratischen Wahlen hervorgegangene Regierung Kataloniens für des Amtes enthoben zu erklären.

Politische Rechtsbeugung und richterliche Rechtsprechung nach Gutsherrenart
Bleiben wir noch bei der hypothetischen Annahme, dass der spanische Zentralstaat im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen Verfassung anzuwenden und einen entsprechenden „Zentralstaatszwang“ gegenüber Katalonien auszuüben. Er wäre auch in diesem Fall an geltendes Recht des spanischen Staates gebunden und dürfte nicht nach Belieben und ohne Gesetzesgrundlage schalten und walten, wie es der spanischen Regierung und der Mehrheit des spanischen Senats gerade behagt.

Artikel 147 Abs. 1 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 verfügt:
    „Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft; der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil seiner Rechtsordnung.“

Damit ist das Katalanische Autonomiestatut (Estatut d’Autonomia) organisches („verfassungsergänzendes“) Recht des spanischen Staates. Als verfassungsergänzendes Gesetz enthält das Katalanische Autonomiestatut genau bestimmte Regelungen über die Wahl, Abwahl und Amtsenthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Minister der katalanischen Regierung sowie über die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen.
Auch bei Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung bleiben die Bestimmungen dieses verfassungsergänzenden Gesetzes in Kraft und sind von allen Amtsträgern Spaniens als geltendes Recht zu beachten.

Zahlreiche gesetzliche Vorschriften von verfassungsergänzendem Rang wurden nicht beachtet
Eine rechtlich wirksame Amtsenthebung einer gewählten Regierung Kataloniens, eine Auflösung des katalanischen Parlamentes und die Ansetzung von Neuwahlen in Katalonien darf rechtswirksam nur im Rahmen der Verfügungen und Bestimmungen des Katalanischen Autonomiestatuts erfolgen. Einschlägig sind folgende verfassungsergänzende Artikel (ich beziehe mich auf die fünfte elektronische Ausgabe des Katalanischen Autonomiestatuts durch die Generalitat de Catalunya vom Juni 2016):
  • Artikel 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung eines Präsidenten der katalanischen Regierung;
  • Artikel 68 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung einer katalanischen Regierung;
  • Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatus bezüglich des Endes einer Legislaturperiode und der damit verbundenen Auflösung des Parlaments.
  • Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Ausschreibung von Wahlen zum katalanischen Parlament.
Ein katalanischer Präsident kann gemäß Art. 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts wie folgt aus dem Amt ausscheiden oder des Amtes enthoben werden:

    Article 67. 7. El president o presidenta de la Generalitat cessa per renovació del Parlament a conseqüència d’unes eleccions, per aprovació d’una moció de censura o denegació d’una qüestió de confiança, per defunció, per dimissió, per incapacitat permanent, física o mental, reconeguda pel Parlament, que l’inhabiliti per a l’exercici del càrrec, i per condemna penal ferma que comporti la inhabilitació per a l’exercici de càrrecs públics.“
    „Artikel 67 (7): Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat endet durch die Erneuerung des Parlaments infolge von Wahlen, durch die Annahme eines Mißtrauensantrags oder die Ablehnung einer Vertrauensfrage, durch Tod, durch Abdankung, durch vom Parlament festgestellte andauernde körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Amtsausübung, die ihm die Ausübung des Amtes unmöglich macht, und durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter umfaßt.“

Somit war die spanische Regierung unter Führung des spanischen Ministerpräsidenten Mariano Rajoy zu keinem Zeitpunkt berechtigt, den katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont des Amtes zu entheben. Dass sie ihn faktisch entmachtet hat, begründet keine Rechtswirksamkeit einer „Absetzung“.

„Absetzung“ der katalanischen Regierung
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 endet das Mandat einer katalanischen Regierung in folgendem Fall:

    Article 68. 4. El Govern cessa quan ho fa el president o presidenta de la Generalitat.“
    „Artikel 68 (4): Die Amtsdauer der Regierung endet, wenn der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat aus dem Amt ausscheidet.“

Hinzuzunehmen ist noch Artikel 67 Abs. 3 des Katalanischen Autonomiestatuts:
    Article 67. 3. Si, un cop transcorreguts dos mesos des de la primera votació d’investidura, cap candidat o candidata no és elegit, el Parlament resta dissolt automàticament i el president o presidenta de la Generalitat en funcions convoca eleccions de manera immediata, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.“
    „Artikel 67 (3): Wenn zwei Monate nach der ersten Abstimmung zur Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Generalitat kein Kandidat oder keine Kandidatin gewählt wurde, ist das Parlament automatisch aufgelöst, und der geschäftsführende Präsident oder die Präsidentin der Generalitat setzt unverzüglich Neuwahlen an, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung erfolgen müssen.“

Die Generalitat de Catalunya besteht aus dem Präsidenten, den Ministern und dem Parlament. Die Regierung (Govern) besteht aus dem Präsidenten, dem Premierminister (Conseller Primer) und den Ministern der einzelnen Ressorts (Consellers).

Auch bezüglich der katalanischen Regierung ist somit festzustellen, dass es der vom spanischen Ministerpräsidenten bekanntgegebenen „Absetzung“ der katalanischen Minister unter angeblicher Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung jeglicher Rechtsgrundlage ermangelte und es sich folglich nicht um eine rechtswirksame Absetzung, sondern um eine illegale „Entmachtung“ handelte.

Auflösung des katalanischen Parlaments
Abschließend sei Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatuts angeführt, der die Auflösung des katalanischen Parlaments regelt:
    Article 66. Causes de finiment de la legislatura
    La legislatura fineix per expiració del mandat legal en complir-se els quatre anys de la data de les eleccions. També pot finir anticipadament si no té lloc la investidura del president o presidenta de la Generalitat, o per dissolució anticipada, acordada pel president o presidenta de la Generalitat.
    „Artikel 66: Gründe für die Beendigung der Legislaturperiode
    Die Legislaturperiode endet mit Ablauf des gesetzlichen Mandats, sobald vier Jahre seit dem Wahldatum verstrichen sind. Sie kann auch vorzeitig enden, wenn die Amtseinführung des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat nicht stattfindet, oder durch vorzeitige Auflösung, die der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat anordnet.“
Nur Carles Puigdemont als gewählter und vom spanischen König bestätigter Präsident Kataloniens hätte somit das katalanische Parlament vorzeitig auflösen dürfen. Dies hat er bekanntlich nicht getan. Weder der spanische König noch der spanische Ministerpräsident noch der spanische Senat waren hierzu rechtlich befugt.

Die durch Mariano Rajoy angekündigte „Auflösung“ des katalanischen Parlaments war somit rechtswidrig. Es war ohnehin ein in Europa einzigartiger Vorgang: die „Auflösung“ bzw. Entmachtung eines demokratisch gewählten, rechtmäßigen Parlaments ohne gesetzliche Grundlage, weil dieses einen den Mächtigen unliebsamen Volkswillen verwirklichen könnte!

In „normalen“ Zeiten gilt Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts:

    Article 56. 4. El president o presidenta de la Generalitat, quinze dies abans del finiment de la legislatura, ha de convocar les eleccions, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.
    „Artikel 56 (4): Der Präsident der Generalitat muß fünfzehn Tage vor dem Ende der Legislaturperiode Wahlen einberufen, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung stattfinden müssen.»

Dieser Fall war jedenfalls ohnehin nicht gegeben.

Schwerster Angriff auf die Selbstbestimmung Kataloniens seit der Franco-Diktatur
In der Summe läßt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass
  • die „Absetzung“ des Präsidenten der Generalitat de Catalunya,
  • die „Absetzung“ der Minister der katalanischen Regierung,
  • die „Absetzung“ der Präsidentin des katalanischen Parlaments sowie
  • die „Auflösung“ des katalanischen Parlaments durch die spanische Regierung am 27./28. Oktober 2017 keine gesetzliche Grundlage im spanischen Recht hatte und somit illegal war. Sie verstieß zudem gegen grundlegende Menschenrechte der Katalanen, die sich aus den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen ergeben.
Die Summe der Maßnahmen darf mit Fug und Recht als „Staatsstreich von oben“ bezeichnet werden, der auf eine zumindest temporäre Auflösung der zentralen Organe der katalanischen Selbstverwaltung zielte und aus geschichtlicher Sicht den schwerstwiegenden Angriff auf die Selbstbestimmung des katalanischen Volkes seit dem Ende der verbrecherischen Franco-Diktatur darstellt.
Die Entmachtung der katalanischen Selbstverwaltung und die dikatorische Übernahme der katalanischen Behörden und Institutionen durch die spanische Zentralregierung, die in den wenigen Monaten seit ihrer Machtergreifung bereits einen gewaltigen Schaden angerichtet hat, der in der deutschen Öffentlichkeit bisher weitestgehend unbekannt geblieben ist, stellt in dieser Form einen gravierenden Schlag gegen das grundlegende Prinzip der Demokratie sowie gegen die Rechtsstaatlichkeit und insbesondere eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen dar, die es in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegeben hat.

Spaniens massive Menschenrechtsverletzungen drohen die Grundlage der EU dauerhaft zu zerstören
Diese Maßnahmen seitens der staatlichen Autoritäten Spaniens erschüttern und zerstören nicht nur das Gefüge des spanischen Vielvölkerstaates, sondern haben das Potential, das Projekt der Europäischen Union langfristig und nachhaltig moralisch zu diskreditieren, sofern die Europäischen Staaten sich nicht unmißverständlich von dem in Katalonien durch die spanische Regierung begangenen Unrecht distanzieren.

Es würde zu weit führen, hier zu erörtern, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, dass die illegale, da ohne Gesetzesgrundlage erfolgte und somit nichtige „Absetzung“ des katalanischen Präsidenten und seiner Minister keineswegs deren parlamentarische Immunität aufhob, so dass die derzeitige strafrechtliche Verfolgung sowohl des legitimen katalanischen Präsidenten als auch der Mehrheit seiner Regierungsmitglieder und der katalanischen Parlamentspräsidentin durch die spanische Justiz (in erkennbarem Auftrag und in kollusiver Zusammenwirkung mit der spanischen Regierung) sich gegen Parlamentarier und Regierungsmitglieder richtet, die für sich zumindest derzeit den Status strafrechtlicher Immunität beanspruchen können (entsprechend Artikel 70 des verfassungserweiternden Katalanischen Autonomiestatuts), unabhängig davon, dass sie nach allem, was bislang bekannt wurde, keinerlei Straftaten begangen haben dürften, sondern lediglich aus politischen Gründen in menschenrechtswidriger, illegaler und möglicherweise auch kriminell zu nennender Weise mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt werden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal) in Artikel 472 („Rebellion“) einige der Tatbestände, welche Mariano Rajoy und seine Regierung verwirklicht haben, durchaus als Straftatbestände definiert, sofern sie mit Gewalt gegen Personen einhergehen:

    „Artículo 472.
      Son reos del delito de rebelión los que se alzaren violenta y públicamente para cualquiera de los fines siguientes:

    1.o Derogar, suspender o modificar total o parcialmente la Constitución.
    […]
    4.o Disolver las Cortes Generales, el Congreso de los Diputados, el Senado o cualquier Asamblea Legislativa de una Comunidad Autónoma, impedir que se reúnan, deliberen o resuelvan, arrancarles alguna resolución o sustraerles alguna de sus atribuciones o competencias.
    […]
    6.o Sustituir por otro el Gobierno de la Nación o el Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o usar o ejercer por sí o despojar al Gobierno o Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o a cualquiera de sus miembros de sus facultades, o impedirles o coartarles su libre ejercicio, u obligar a cualquiera de ellos a ejecutar actos contrarios a su voluntad.“


Mariano Rajoy und seine derzeit als Regentin Kataloniens mit diktatorischen Vollmachten eingesetzte Vizepräsidentin, Soraya Sáenz de Santamaría, haben eine Erweiterung der spanischen Verfassung, nämlich das Katalanische Autonomiestatut, teilweise ausgesetzt (Art. 472 Abs. 1 CP).
Sie haben das katalanische Parlament, das unzweifelhaft die gesetzgebende Versammlung (Asamblea Legislativa) einer Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autónoma) ist, aufgelöst (Art. 472 Abs. 4 CP).
Sie haben die Regierung einer Autonomen Gemeinschaft durch eine andere ersetzt (Art. 472 Abs. 6 CP).
Müßte nicht dieselbe Staatsanwaltschaft, die derzeit gegen katalanische Regierungsmitglieder ermittelt, auch Ermittlungsverfahren gegen den spanischen Präsidenten und die spanische Vizepräsidentin einleiten, zumal es ihr bei den Verfahren gegen die Katalanen gar nicht darauf anzukommen scheint, dass diese für keinerlei Gewalt gegen Personen verantwortlich gemacht werden können?
Aber der Führer der spanischen Minderheitsregierung kann sich wohl auf die Regierungstreue der höchsten Staatsanwälte und Richter und die Abhängigkeit der spanischen Justiz verlassen, die wohl nicht zu Unrecht als teilweise korrupt gilt.
Und auch das spanische Verfassungsgericht ist bekanntlich seit Jahren parteilicher Gehilfe des Partido Popular und der von diesem geführten spanischen Minderheitsregierung, so dass eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Art der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung aus politischen, nicht etwa aus juristischen Gründen so gut wie aussichtslos erscheint.

Die Grundsatzfrage: War die Anwendung des Artikels 155 in Katalonien gerechtfertigt?
Nachdem geklärt wurde, dass die Art und Weise, wie die spanische Regierung unter Berufung auf eine vorgebliche Ermächtigung durch den Artikel 155 der spanischen Verfassung den katalanischen Präsidenten, die katalanischen Ministerinnen und Minister sowie die katalanische Parlamentspräsidentin „abgesetzt“, das demokratisch gewählte katalanische Parlament aufgelöst und verfassungswidrigerweise Neuwahlen für Katalonien angesetzt hat, eindeutig illegal – wenn nicht sogar, sofern Artikel 472 des spanischen Strafgesetzbuches einschlägig sein sollte, kriminell – war und ist, bleibt abschließend noch die Frage zu behandeln, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 155 überhaupt gegeben waren.
Vor einem Beschluss über die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung durch den spanischen Senat bedurfte es einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des spanischen Präsidenten an den Präsidenten der Generalitat de Catalunya und einer eindeutigen Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch letzteren. Eine solche Aufforderung erging und wurde seitens des katalanischen Präsidenten form- und fristgerecht am 19. Oktober 2017 beantwortet. Die zentrale Frage des spanischen Präsidenten war, ob das katalanische Parlament am 10. Oktober 2017 über die Unabhängigkeit Kataloniens abgestimmt habe.
Wahrheitsgemäß gab der katalanische Präsident in seiner Antwort an, dass das katalanische Parlament das Ergebnis der Volksbefragung vom 1. Oktober 2017 – die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien in Form einer Republik – ausgesetzt hatte und der spanischen Regierung einen offenen Dialog und ein Treffen anbot. Ich zitiere dieses Schreiben in deutscher Übersetzung:
Der Präsident der Generalitat de Catalunya
An den
Ehrenwerten Herrn Mariano Rajoy Brey Präsident der Regierung
Palacio de la Moncloa
28071 Madrid
Werter Präsident Rajoy,
das Volk von Katalonien beschloss am 1. Oktober in einem Referendum unter Beteiligung eines hohen Prozentsatzes der Wähler seine Unabhängigkeit. Ein höherer Prozentsatz als derjenige, der es dem Vereinten Königreich erlaubte, den Brexit-Prozess in die Wege zu leiten, und mit einer größeren Zahl von Katalanen als derjenigen, die für das Autonomiestatut Kataloniens stimmte.
Am 10. Oktober hielt das Parlament eine Sitzung mit dem Zweck ab, das Ergebnis und die Auswirkungen des Referendums zu bewerten; und dort schlug ich vor, die Auswirkungen jenes Mandates des Volkes ausgesetzt zu lassen.
Ich tat es, um einen Dialog zu ermöglichen, den politische und soziale Institutionen und Führer aus ganz Europa und dem Rest der Welt auf wiederholte Weise uns, Ihnen und mir, nahelegten. In diesem Sinne schlug ich Ihnen in meinem bislang nicht beantworteten Brief vom Montag vor, eine Zusammenkunft abzuhalten.
Ebensowenig wurde der Bitte entsprochen, die Unterdrückungsmaßnahmen aufzuheben. Sie wurden im Gegenteil verstärkt und haben zu der Inhaftierung des Präsidenten von Òmnium Cultural und des Präsidenten der Assemblea Nacional Catalana geführt, Vereinigungen von anerkannter bürgerlicher, friedlicher und demokratischer Ausrichtung.
Diese Aussetzung ist weiterhin in Kraft. Die Entscheidung, Artikel 155 anzuwenden, kommt der Regierung des Staates nach vorheriger Genehmigung des Senates zu. Daß trotz aller dieser Bemühungen und unserem Willen, miteinander zu reden, die einzige Antwort die Aussetzung der Selbstbestimmung sein soll, zeigt, daß man sich des Problems nicht bewußt ist und nicht reden möchte.
Wenn die Regierung des Staates weiterhin den Dialog verweigert und die Unterdrückung fortsetzt, wird sich das Parlament Kataloniens letztlich, falls es dies für angemessen hält, anschicken, über die formale Erklärung der Unabhängigkeit abzustimmen, über die es am 10. Oktober nicht abstimmte.
Hochachtungsvoll,
Carles Puigdemont i Casamajó Barcelona, den 19. Oktober 2017“
P.S.: Ich weise Sie auf den Link zu den Sitzungsprotokollen des Parlaments von Katalonien hin, der der Sitzung 43 vom Dienstag, den 10. Oktober 2017, entspricht: https://www.parlament.cat/document/dspcp/236781.pdf

Obwohl der katalanische Präsident fristgerecht geantwortet hatte sowie klar und eindeutig erklärt hatte, dass bislang keine Unabhängigkeitserklärung vorgenommen worden war, sondern die katalanische Seite das politische Gespräch mit der spanischen Regierung suchte, veröffentlichte die spanische Regierung noch am 19. Oktober 2017 eine Mitteilung mit der Behauptung, die spanische Regierung stelle eine angebliche Weigerung des katalanischen Präsidenten bezüglich der Frage des spanischen Präsidenten fest, klar und präzise zu beantworten, ob irgendeine Autorität Kataloniens die Unabhängigkeit dieser Autonomen Gemeinschaft erklärt hätte, und seiner Aufforderung, die seiner Meinung nach verletzte verfassungsgemäße Ordnung wiederherzustellen, zu folgen, womit Mariano Rajoy die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung ankündigte.

Katalanisches Gesprächsangebot bis zur letzten Minute
Die katalanische Seite bot dennoch bis zur buchstäblich letzten Minute einen Dialog an und setzte weiterhin die Erklärung der Unabhängigkeit Kataloniens aus. Noch am 26. Oktober 2017 zeigte sich der katalanische Präsident für einen Vermittlungsversuch des baskischen Präsidenten offen und erwog sogar die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen. Hartnäckig, unversöhnlich und jedes Gesprächsangebot ausschlagend ließ die Madrider Regierung auch am 26. Oktober 2017 jedoch verlauten, dass man den Artikel 155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anwenden werde.
Zuvor hatte der Sprecher des Partido Popular, Pablo Casado, dem katalanischen Präsidenten und seinen Ministern bereits dasselbe Schicksal angedroht, dass vor Jahrzehnten dem katalanischen Präsidenten Lluís Companys zuteil geworden war, den Hitlers Schergen an Spanien ausgeliefert hatten, wo er auf Francos Befehl ermordet wurde.
Als Reaktion auf die Ankündigung der spanischen Regierung, Artikel 155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anzuwenden, erklärte Carles Puigdemont, dass er nicht, wie noch am 26. Oktober 2017 erwogen, Neuwahlen ausschreiben, sondern die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vom katalanischen Volk gewünschten Unabhängigkeit von Spanien dem Parlament Kataloniens überlassen werde.
Das katalanische Parlament tagte sodann parallel zum spanischen Senat. Erst nach der Entscheidung des spanischen Senates, Artikel 155 der spanischen Verfassung gegen Katalonien anzuwenden, beschloss das katalanische Parlament mehrheitlich die Unabhängigkeit von Spanien und proklamierte die Republik Katalonien in völkerrechtlich einwandfreier Form — gestützt u. a. auf Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte, die auch in Spanien zwingendes Recht sind.
Keineswegs kann somit behauptet werden, dass die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung eine Reaktion auf die Proklamation der Republik Katalonien gewesen sei, da diese erst als Reaktion auf den Beschluss des spanischen Senates erfolgte, den Katalanen durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung empfindlich und rechtswidrig zu beschneiden.
Weder gab es somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung im spanischen Senat einen hinreichenden Grund für diese Maßnahme noch stellt sie sich in erforderlicherweise als ultima ratio dar, wie es an sich erforderlich gewesen wäre.
Es ist vielmehr zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Regierung unter Mariano Rajoy dem Dialog und konstruktiven Verhandlungen beharrlich verweigerte und zielstrebig darauf hinarbeitete, die katalanische Autonomie durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung zumindest zeitweise außer Kraft zu setzen und eine diktatorische Regierungsgewalt über Katalonien auszuüben.
War das umstrittene Referendum tatsächlich rechtswidrig?
Abschließend komme ich auf einen eingangs erwähnten Punkt zurück, da ich die Erörterung der Rechtsposition ja unter einer hypothetischen Annahme begann. Vor allem anderen ist in rechtlicher Hinsicht die Frage zu erörtern, ob das Referendum vom 1. Oktober 2017 legitim war und ob das katalanische Volk das Recht hatte und hat, selbst darüber zu entscheiden, wie es sein Menschenrecht auf Selbstbestimmung ausüben will. Die Antwort auf diese Problematik, die ich an anderer Stelle bereits erörtert habe, ist eindeutig:
  1. Das Referendum vom 1. Oktober 2017 war nach internationalem Völkerrecht und der  spanischen Rechtsordnung, in welche die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen als zwingendes Recht inkorporiert wurden, legitim. Der Beschluß des spanischen Verfassungsgerichts, nach dem andere Artikel der spanischen Verfassung als den Menschenrechten übergeordnet und diese brechend zu interpretieren sein sollen, ist rechtswidrig und zeigt ein weiteres Mal die politische Parteilichkeit des spanischen Verfassungsgerichts.
  2. Das katalanische Volk war nach internationalem Völkerrecht, Naturrecht und spanischem Recht berechtigt, über seine Unabhängigkeit von der spanischen Monarchie abzustimmen und die Errichtung einer katalanischen Republik einseitig zu proklamieren.
  3. Die spanische Regierung und der spanische Senat waren und sind nicht berechtigt, die einseitige Unabhängigkeitserklärung Kataloniens und die in Zusammenhang mit ihr stehende Gesetzgebung für unwirksam oder nichtig zu erklären. Sie könnten lediglich auf dem Verhandlungsweg der katalanischen Regierung Angebote für ein mögliches weiteres freiwilliges Verbleiben im Verbund des spanischen Mehrvölkerstaates unterbreiten, was sie indes in Verkennung der völkerrechtlichen Situation offenbar noch nicht einmal in Erwägung ziehen und dabei nicht verstehen, daß der von Spanien derzeit beschrittene Weg unweigerlich zur Trennung Kataloniens von Spaniens führen wird und Spanien dies langfristig nicht verhindern kann.
Es ist somit festzuhalten, dass selbst dann, wenn das katalanische Parlament bereits vor der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung die Unabhängigkeit Kataloniens erklärt hätte, es sich dabei um eine nach internationalem und spanischem Recht legitime Ausübung des dem katalanischen Volk unentziehbar zustehenden Menschenrechts auf Selbstbestimmung gehandelt hätte, dessen Verwirklichung innerhalb der spanischen Rechtsordnung nicht strafbar sein kann und insbesondere keine Grundlage für die Anwendung des Artikels 155 und einen wie auch immer gearteten Zwang des spanischen Staates gegen eines der Völker Spaniens darstellt.
Wer auch immer in Europa und auf der ganzen Welt für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eintritt, wird nicht umhin können, die Republik Katalonien als neuen Staat in Europa freundlich zu begrüßen und die rechtswidrige, undemokratische und insbesondere menschenrechtsverletzende Vorgehensweise der spanischen Regierung und des spanischen Staates, die das Ansehen Spaniens in aller Welt in den Schmutz zieht, scharf zu verurteilen.
Im Übrigen ist die friedliche, demokratische und die Regeln des internationalen Rechts befolgende Vorgehensweise der Katalanen ein Vorbild für die ganze Welt: Wie viele Konflikte gibt es, die weltweit gewaltsam ausgetragen werden, weil bestehende Staaten größeren wie kleineren Völkern ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung verweigern! Die katalanische Nation geht ihren Weg friedlich, selbstbewusst, unaufhaltsam und in Würde. Und deswegen wird sie auch erfolgreich sein.

*Prof. Dr. Axel Schönberger ist Romanist sowie u. a. ehemaliger Vorstand des Deutschen Katalanistenverbandes (DKV) und des Internationalen Katalanistenverbandes (AILLC)

14 de març 2014

Erklärung aus La Pedrera

Barcelona, den 28. Februar 2014

Am 23. Februar war die Kommissarin für Justiz und Menschenrechte und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Frau Viviane Reding, so liebenswürdig, bei einem Besuch in Barcelona einige der Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union in einem besonders schwierigen Moment ihrer Geschichte darzulegen.

In diesem Dokument möchten wir diesbezüglich einige Ausführungen machen, die sowohl die Kommissarin als auch die Öffentlichkeit zum Nachdenken anregen sollen. Sie nehmen Bezug auf mehrere Wortmeldungen aus dem Publikum in der anschließend erfolgten Diskussion. 


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