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Compte enrere

26 de gen. 2018

Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger

http://blickpunktkatalonien.com/die-anwendung-des-artikels-155-der-spanischen-verfassung-seit-dem-27-28-oktober-2017/


Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger / L'aplicació de l'article 155 de la Constitució espanyola des del 27/28. Octubre de 2017, pel Prof Axel Schönberger

Prof. Dr. Axel Schönberger*


Deutsche Medien berichten über die Vorgänge in Spanien seit Oktober 2017 zumeist so, als ob die spanische Regierung das Recht habe, so vorzugehen, wie sie es bisher tat. Ein Sprecher der Bundesregierung erklärte sogar bezüglich eindeutig menschenrechtsverletzender Maßnahmen der spanischen Regierung, dass Spanien eben harte Gesetze habe. Und immer wieder war in der deutschen Presse zu lesen, dass der Artikel 155 der spanischen Verfassung, auf den sich die spanische Regierung bekanntlich stützt, ja dem deutschen Grundgesetz entspreche und das spanische Vorgehen auch nach deutschen rechtlichen Standards angemessen und gerechtfertigt sei.

Artikel 37 des deutschen Grundgesetzes
Zunächst sei daher ein Blick in das Grundgesetz geworfen. Artikel 37 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet wie folgt:

    „Artikel 37
    (1)  Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
    (2)  Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.“

Dieser Artikel war das Vorbild für den entsprechenden Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spaniens von 1978:

    „Art. 155
    (1)  Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Autonome Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
    (2)  Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.“

Geltungsbereich des Artikels 37 des deutschen Grundgesetzes
Es ist daher angebracht, zunächst den Geltungsbereich des deutschen Vorbilds genau zu betrachten:
In der Bundesrepublik Deutschland brauchte dieser Grundgesetzartikel bislang noch nie angewandt zu werden. Insofern sind in Deutschland bisher nur theoretische Überlegungen zu einer hypothetischen Anwendung des Bundeszwangs möglich.

Wenn ein deutsches Bundesland seine – beispielsweise haushaltsrechtlichen – Pflichten dem Bund gegenüber partout nicht erfüllte, käme als ultima ratio der Bundeszwang nach Art. 37 GG in Frage. So könnte etwa im Falle schwerwiegender haushaltsrechtlicher Verstöße eines deutschen Bundeslandes gegen eine Bundespflicht seitens des Bundes – nach Ausschöpfung aller anderen in Frage kommenden Schritte einschließlich einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht – von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein „Sparkommissar“ mit entsprechendem Weisungsrecht für das betreffende Bundesland eingesetzt werden.

Die Bundesregierung und ihre Beauftragten wie beispielsweise ein solcher „Sparkommissar“ hätten in einem solchen Fall eine weitreichende Weisungsbefugnis gegenüber dem betreffenden Bundesland und seinen Behörden, die jedoch lediglich so weit gefasst sein darf, dass sie zur Durchsetzung der verletzten Bundespflicht dient.

Außer der Erteilung von Weisungen und dem Einsatz eines oder mehrerer Bundesbeauftragter wären nach deutschem Recht folgende Maßnahmen des Bundes möglich, dürften aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie unbedingt erforderlich wären, um der Verletzung der Bundespflicht abzuhelfen:
  • Eine Suspendierung der Verfassungsorgane des betreffenden Bundeslandes — mit   Ausnahme der Rechtsprechung – und in der Folge treuhänderische Übernahme der Landesgewalt durch den Bund,
  • Einsatz der Landespolizeikräfte auf Weisung des Bundes,
  • Der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, die darauf abzielen,    der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
  • Temporäre Aussetzung der Erfüllung von Bundesverpflichtungen gegenüber dem betreffenden Bundesland, soweit dies zielführend ist, um der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
  • Untersagungsverfügungen gegen das betreffende Bundesland,
  • Ersatzvornahmen, wenn das betreffende Bundesland Handlungen unterläßt, zu denen es aufgrund der Bundespflicht verpflichtet ist.

Was Artikel 37 des GG nicht erlaubt
Artikel 37 GG 3 erlaubt es dagegen nicht:
  • eine Landesregierung des Amtes zu entheben,
  • ein Parlament aufzulösen,
  • ein Bundesland aufzulösen,
  • das Gebiet eines Bundeslandes durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
  • die Bundeswehr in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
  • die Bundespolizei in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
  • Polizeikräfte anderer Bundesländer in dem betreffenden Bundesland einzusetzen.
Nicht nach Art. 37 GG, sondern lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 91 GG kann der Bund gegebenenfalls auch die Bundespolizei oder Polizeikräfte anderer Bundesländer in einem Bundesland einsetzen. Dies ist zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes möglich.

Bedeutung des Völkerrechts für die Selbstbestimmung im deutschen nationalen Recht
Als das Grundgesetz beschlossen wurde, war das Völkerrecht der Vereinten Nationen noch nicht so weit entwickelt, wie es mittlerweile der Fall ist. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes wäre der Beschluss eines Landesparlamentes über das Ausscheiden eines Bundeslandes aus dem Bund verfassungswidrig und könnte eine Voraussetzung für die Anwendung des Bundeszwangs darstellen.

Da sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen – dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPbpR / iccpr) sowie dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPwskR / icescr) – unterworfen hat, diese Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurden und als höherrangiges Recht über evtl. widerstreitenden Artikeln des Grundgesetzes stehen, dürfte der Bund es beispielsweise dem Volk der Sorben nicht verwehren, seine Unabhängigkeit von der Bundesrepublik Deutschland anzustreben.

Und der Bund dürfte es den Sorben nach erfolgreicher Abhaltung eines entsprechenden Referendums aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker, des grundlegenden Menschenrechts, aus dem viele andere Menschenrechte abgeleitet sind, nicht verwehren, eine unabhängige Republik Sorbien zu proklamieren.

Sofern ein solches Vorgehen gewaltfrei erfolgte – das Anstreben einer Unabhängigkeit eines Teiles des deutschen Staatsgebietes unter Gewaltwendung würde dagegen den Straftatbestand des Hochverrats verwirklichen –, dürfte der deutsche Staat diesbezüglich weder Artikel 37 GG zur Anwendung bringen noch die ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung unter Berufung auf das ihnen durch das Völkerrecht garantierte, unentziehbare „Right to Decide“ in Anspruch nehmenden Sorben wegen ihres Strebens nach Unabhängigkeit und der Proklamation einer Republik Sorbien strafrechtlich verfolgen.

Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht der Völker. Deswegen kommt es nach derzeitigem Stand des internationalen Rechts nicht den Bürgern einzelner deutscher Bundesländer wie Bayern oder Hessen, sondern ausschließlich Völkern wie den Sorben, Kurden, Tamilen oder Katalanen zu.
Es ist ein unentziehbares, universell geltendes Menschenrecht, das durch die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs Spanien, die sich den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen unterworfen und diese rechtskräftig ratifiziert haben, weder in irgendeiner Weise modifiziert noch ausgesetzt noch verweigert werden darf.
Falls etwa der Hessische Landtag die Unabhängigkeit Hessens von der Bundesrepublik Deutschland beschlösse, wäre der Bund berechtigt, gemäß Art. 37 GG einen dahingehenden Bundeszwang auf Hessen auszuüben, dass diese Unabhängigkeit nicht verwirklicht würde.

Handelte es sich dagegen um das Volk der Sorben, das mehrheitlich eine Trennung von Deutschland und die Errichtung eines eigenen Staates wünschte, so wäre die Anwendung des Art. 37 GG rechtswidrig, da in diesem Falle das zwingende Recht der beiden Menschenrechtspakte zur Anwendung käme, das über dem Anspruch des Grundgesetzes steht, das deutsche Staatsgebiet ungeteilt zu erhalten.

Der Einwand, dass das Volk der Sorben nach jahrhundertelanger Assimilation an die deutsche Bevölkerung mittlerweile zu klein wäre, um sein Selbstbestimmungsrecht in einem eigenen Staat zu verwirklichen, wäre menschenrechtswidrig. Das Entscheidungsrecht, ob die Sorben ihr Selbstbestimmungsrecht mit einer wie auch immer gearteten Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Form eines eigenen Staates verwirklichen wollen, liegt grundsätzlich nur bei ihnen und bei niemand anderem.

Die deutsche Mehrheitsbevölkerung dürfte den Sorben diesbezüglich keine Vorschriften machen. Und eine Republik Sorbien hätte immerhin mehr Einwohner als Monaco, aber darauf käme es eben nicht an. Entscheidend ist, dass nur das jeweils betroffene Volk das Recht auf Selbstbestimmung ausübt, weil es sein ureigenstes Menschenrecht ist.

Geltungsbereich des Artikel 155 der spanischen Verfassung
Auch in Spanien wäre die Madrider Zentralregierung im Falle der Verletzung der Pflichten einer Autonomen Gemeinschaft gegenüber dem Zentralstaat nach Artikel 155 der spanischen Verfassung grundsätzlich berechtigt,
  • der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen zu erteilen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • einen Beauftragten oder Beauftragte zu ernennen, welche den Behörden der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen erteilen,
  • Eine Suspendierung der Verfassungsorgane der betreffenden Autonomen Gemeinschaft mit Ausnahme der Rechtsprechung vorzunehmen und in der Folge treuhänderisch die Hoheitsgewalt in der Autonomen Gemeinschaft zu übernehmen,
  • Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaft auf ihre Weisung einzusetzen,
  • der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen vorzunehmen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • die Erfüllung von Verpflichtungen des Zentralstaates gegenüber der betreffenden Autonomen Gemeinschaft temporär auszusetzen, soweit dies zielführend ist, um der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
  • Untersagungsverfügungen gegen die betreffende Autonome Gemeinschaft zu erlassen,
  • Ersatzvornahmen zu tätigen, wenn die betreffende Autonome Gemeinschaft Handlungen unterläßt, zu denen sie aufgrund ihrer Pflicht gegenüber dem Zentralstaat durch die Rechtsordnung verpflichtet ist.

Was der Artikel 155 der spanischen Verfassung nicht erlaubt
Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 erlaubt es dagegen keineswegs,
  • eine Regierung einer Autonomen Gemeinschaft des Amtes zu entheben,
  • ein aus demokratischen, gesetzmäßigen Wahlen hervorgegangenes Parlament einer Autonomen Gemeinschaft aufzulösen,
  • eine Autonome Gemeinschaft aufzulösen,
  • das Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
  • das spanische Militär in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
  • die Guardia Civil oder die Policía Nacional in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
  • Polizeikräfte anderer Autonomer Gemeinschaften in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen.
Der Einsatz der Guardia Civil, der Policía Nacional oder der Polizeikräfter anderer Autonomer Gemeinschaften auf Weisung der Madrider Zentralregierung mag indes in Spanien durch andere Gesetze möglich sein. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen, da in Spanien bislang öffentlich behauptet wurde, dass der entsprechende Einsatz durch Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt sei. Dies ist zumindest nicht der Fall.

Wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der spanische Zentralstaat berechtigten Anlass gehabt hätte und es aufgrund der spanischen Rechtsordnung auch zulässig gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen Verfassung gegen das nach seiner Souveränität und Unabhängigkeit von Spanien strebende Katalonien anzuwenden, dann wäre in jedem Fall zu konstatieren, dass die „Absetzung“ – faktisch war es eine Entmachtung – des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Ministerinnen und Minister der katalanischen Regierung sowie der Präsidentin des katalanischen Parlaments und weiterer Amtsinhaber und die Auflösung des katalanischen Parlaments nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung und auch durch keinen anderen Artikel der spanischen Verfassung gedeckt waren, sondern in sich einen schweren Verstoß gegen spanisches Recht darstellten.

Hinzu kommt, dass sie gegen Artikel 1 beider oben genannten und von Spanien vorbehaltlos ratifizierten Menschenrechtspakte verstießen, die gleichfalls als zwingendes Recht in die spanische Rechtsordnung integriert sind.

Zudem war es auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen in der Summe rechtswidrig und nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt, mehrere Maßnahmen zu kumulieren, statt zielführend nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt erforderlich erschienen.
Nicht nur rechtswidrig, sondern auch in grober Weise unverhältnismäßig war es, nicht nur das katalanische Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben, sondern darüber hinaus die aus demokratischen Wahlen hervorgegangene Regierung Kataloniens für des Amtes enthoben zu erklären.

Politische Rechtsbeugung und richterliche Rechtsprechung nach Gutsherrenart
Bleiben wir noch bei der hypothetischen Annahme, dass der spanische Zentralstaat im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen Verfassung anzuwenden und einen entsprechenden „Zentralstaatszwang“ gegenüber Katalonien auszuüben. Er wäre auch in diesem Fall an geltendes Recht des spanischen Staates gebunden und dürfte nicht nach Belieben und ohne Gesetzesgrundlage schalten und walten, wie es der spanischen Regierung und der Mehrheit des spanischen Senats gerade behagt.

Artikel 147 Abs. 1 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 verfügt:
    „Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft; der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil seiner Rechtsordnung.“

Damit ist das Katalanische Autonomiestatut (Estatut d’Autonomia) organisches („verfassungsergänzendes“) Recht des spanischen Staates. Als verfassungsergänzendes Gesetz enthält das Katalanische Autonomiestatut genau bestimmte Regelungen über die Wahl, Abwahl und Amtsenthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Minister der katalanischen Regierung sowie über die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen.
Auch bei Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung bleiben die Bestimmungen dieses verfassungsergänzenden Gesetzes in Kraft und sind von allen Amtsträgern Spaniens als geltendes Recht zu beachten.

Zahlreiche gesetzliche Vorschriften von verfassungsergänzendem Rang wurden nicht beachtet
Eine rechtlich wirksame Amtsenthebung einer gewählten Regierung Kataloniens, eine Auflösung des katalanischen Parlamentes und die Ansetzung von Neuwahlen in Katalonien darf rechtswirksam nur im Rahmen der Verfügungen und Bestimmungen des Katalanischen Autonomiestatuts erfolgen. Einschlägig sind folgende verfassungsergänzende Artikel (ich beziehe mich auf die fünfte elektronische Ausgabe des Katalanischen Autonomiestatuts durch die Generalitat de Catalunya vom Juni 2016):
  • Artikel 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung eines Präsidenten der katalanischen Regierung;
  • Artikel 68 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung einer katalanischen Regierung;
  • Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatus bezüglich des Endes einer Legislaturperiode und der damit verbundenen Auflösung des Parlaments.
  • Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Ausschreibung von Wahlen zum katalanischen Parlament.
Ein katalanischer Präsident kann gemäß Art. 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts wie folgt aus dem Amt ausscheiden oder des Amtes enthoben werden:

    Article 67. 7. El president o presidenta de la Generalitat cessa per renovació del Parlament a conseqüència d’unes eleccions, per aprovació d’una moció de censura o denegació d’una qüestió de confiança, per defunció, per dimissió, per incapacitat permanent, física o mental, reconeguda pel Parlament, que l’inhabiliti per a l’exercici del càrrec, i per condemna penal ferma que comporti la inhabilitació per a l’exercici de càrrecs públics.“
    „Artikel 67 (7): Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat endet durch die Erneuerung des Parlaments infolge von Wahlen, durch die Annahme eines Mißtrauensantrags oder die Ablehnung einer Vertrauensfrage, durch Tod, durch Abdankung, durch vom Parlament festgestellte andauernde körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Amtsausübung, die ihm die Ausübung des Amtes unmöglich macht, und durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter umfaßt.“

Somit war die spanische Regierung unter Führung des spanischen Ministerpräsidenten Mariano Rajoy zu keinem Zeitpunkt berechtigt, den katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont des Amtes zu entheben. Dass sie ihn faktisch entmachtet hat, begründet keine Rechtswirksamkeit einer „Absetzung“.

„Absetzung“ der katalanischen Regierung
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 endet das Mandat einer katalanischen Regierung in folgendem Fall:

    Article 68. 4. El Govern cessa quan ho fa el president o presidenta de la Generalitat.“
    „Artikel 68 (4): Die Amtsdauer der Regierung endet, wenn der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat aus dem Amt ausscheidet.“

Hinzuzunehmen ist noch Artikel 67 Abs. 3 des Katalanischen Autonomiestatuts:
    Article 67. 3. Si, un cop transcorreguts dos mesos des de la primera votació d’investidura, cap candidat o candidata no és elegit, el Parlament resta dissolt automàticament i el president o presidenta de la Generalitat en funcions convoca eleccions de manera immediata, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.“
    „Artikel 67 (3): Wenn zwei Monate nach der ersten Abstimmung zur Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Generalitat kein Kandidat oder keine Kandidatin gewählt wurde, ist das Parlament automatisch aufgelöst, und der geschäftsführende Präsident oder die Präsidentin der Generalitat setzt unverzüglich Neuwahlen an, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung erfolgen müssen.“

Die Generalitat de Catalunya besteht aus dem Präsidenten, den Ministern und dem Parlament. Die Regierung (Govern) besteht aus dem Präsidenten, dem Premierminister (Conseller Primer) und den Ministern der einzelnen Ressorts (Consellers).

Auch bezüglich der katalanischen Regierung ist somit festzustellen, dass es der vom spanischen Ministerpräsidenten bekanntgegebenen „Absetzung“ der katalanischen Minister unter angeblicher Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung jeglicher Rechtsgrundlage ermangelte und es sich folglich nicht um eine rechtswirksame Absetzung, sondern um eine illegale „Entmachtung“ handelte.

Auflösung des katalanischen Parlaments
Abschließend sei Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatuts angeführt, der die Auflösung des katalanischen Parlaments regelt:
    Article 66. Causes de finiment de la legislatura
    La legislatura fineix per expiració del mandat legal en complir-se els quatre anys de la data de les eleccions. També pot finir anticipadament si no té lloc la investidura del president o presidenta de la Generalitat, o per dissolució anticipada, acordada pel president o presidenta de la Generalitat.
    „Artikel 66: Gründe für die Beendigung der Legislaturperiode
    Die Legislaturperiode endet mit Ablauf des gesetzlichen Mandats, sobald vier Jahre seit dem Wahldatum verstrichen sind. Sie kann auch vorzeitig enden, wenn die Amtseinführung des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat nicht stattfindet, oder durch vorzeitige Auflösung, die der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat anordnet.“
Nur Carles Puigdemont als gewählter und vom spanischen König bestätigter Präsident Kataloniens hätte somit das katalanische Parlament vorzeitig auflösen dürfen. Dies hat er bekanntlich nicht getan. Weder der spanische König noch der spanische Ministerpräsident noch der spanische Senat waren hierzu rechtlich befugt.

Die durch Mariano Rajoy angekündigte „Auflösung“ des katalanischen Parlaments war somit rechtswidrig. Es war ohnehin ein in Europa einzigartiger Vorgang: die „Auflösung“ bzw. Entmachtung eines demokratisch gewählten, rechtmäßigen Parlaments ohne gesetzliche Grundlage, weil dieses einen den Mächtigen unliebsamen Volkswillen verwirklichen könnte!

In „normalen“ Zeiten gilt Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts:

    Article 56. 4. El president o presidenta de la Generalitat, quinze dies abans del finiment de la legislatura, ha de convocar les eleccions, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.
    „Artikel 56 (4): Der Präsident der Generalitat muß fünfzehn Tage vor dem Ende der Legislaturperiode Wahlen einberufen, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung stattfinden müssen.»

Dieser Fall war jedenfalls ohnehin nicht gegeben.

Schwerster Angriff auf die Selbstbestimmung Kataloniens seit der Franco-Diktatur
In der Summe läßt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass
  • die „Absetzung“ des Präsidenten der Generalitat de Catalunya,
  • die „Absetzung“ der Minister der katalanischen Regierung,
  • die „Absetzung“ der Präsidentin des katalanischen Parlaments sowie
  • die „Auflösung“ des katalanischen Parlaments durch die spanische Regierung am 27./28. Oktober 2017 keine gesetzliche Grundlage im spanischen Recht hatte und somit illegal war. Sie verstieß zudem gegen grundlegende Menschenrechte der Katalanen, die sich aus den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen ergeben.
Die Summe der Maßnahmen darf mit Fug und Recht als „Staatsstreich von oben“ bezeichnet werden, der auf eine zumindest temporäre Auflösung der zentralen Organe der katalanischen Selbstverwaltung zielte und aus geschichtlicher Sicht den schwerstwiegenden Angriff auf die Selbstbestimmung des katalanischen Volkes seit dem Ende der verbrecherischen Franco-Diktatur darstellt.
Die Entmachtung der katalanischen Selbstverwaltung und die dikatorische Übernahme der katalanischen Behörden und Institutionen durch die spanische Zentralregierung, die in den wenigen Monaten seit ihrer Machtergreifung bereits einen gewaltigen Schaden angerichtet hat, der in der deutschen Öffentlichkeit bisher weitestgehend unbekannt geblieben ist, stellt in dieser Form einen gravierenden Schlag gegen das grundlegende Prinzip der Demokratie sowie gegen die Rechtsstaatlichkeit und insbesondere eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen dar, die es in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegeben hat.

Spaniens massive Menschenrechtsverletzungen drohen die Grundlage der EU dauerhaft zu zerstören
Diese Maßnahmen seitens der staatlichen Autoritäten Spaniens erschüttern und zerstören nicht nur das Gefüge des spanischen Vielvölkerstaates, sondern haben das Potential, das Projekt der Europäischen Union langfristig und nachhaltig moralisch zu diskreditieren, sofern die Europäischen Staaten sich nicht unmißverständlich von dem in Katalonien durch die spanische Regierung begangenen Unrecht distanzieren.

Es würde zu weit führen, hier zu erörtern, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, dass die illegale, da ohne Gesetzesgrundlage erfolgte und somit nichtige „Absetzung“ des katalanischen Präsidenten und seiner Minister keineswegs deren parlamentarische Immunität aufhob, so dass die derzeitige strafrechtliche Verfolgung sowohl des legitimen katalanischen Präsidenten als auch der Mehrheit seiner Regierungsmitglieder und der katalanischen Parlamentspräsidentin durch die spanische Justiz (in erkennbarem Auftrag und in kollusiver Zusammenwirkung mit der spanischen Regierung) sich gegen Parlamentarier und Regierungsmitglieder richtet, die für sich zumindest derzeit den Status strafrechtlicher Immunität beanspruchen können (entsprechend Artikel 70 des verfassungserweiternden Katalanischen Autonomiestatuts), unabhängig davon, dass sie nach allem, was bislang bekannt wurde, keinerlei Straftaten begangen haben dürften, sondern lediglich aus politischen Gründen in menschenrechtswidriger, illegaler und möglicherweise auch kriminell zu nennender Weise mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt werden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal) in Artikel 472 („Rebellion“) einige der Tatbestände, welche Mariano Rajoy und seine Regierung verwirklicht haben, durchaus als Straftatbestände definiert, sofern sie mit Gewalt gegen Personen einhergehen:

    „Artículo 472.
      Son reos del delito de rebelión los que se alzaren violenta y públicamente para cualquiera de los fines siguientes:

    1.o Derogar, suspender o modificar total o parcialmente la Constitución.
    […]
    4.o Disolver las Cortes Generales, el Congreso de los Diputados, el Senado o cualquier Asamblea Legislativa de una Comunidad Autónoma, impedir que se reúnan, deliberen o resuelvan, arrancarles alguna resolución o sustraerles alguna de sus atribuciones o competencias.
    […]
    6.o Sustituir por otro el Gobierno de la Nación o el Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o usar o ejercer por sí o despojar al Gobierno o Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o a cualquiera de sus miembros de sus facultades, o impedirles o coartarles su libre ejercicio, u obligar a cualquiera de ellos a ejecutar actos contrarios a su voluntad.“


Mariano Rajoy und seine derzeit als Regentin Kataloniens mit diktatorischen Vollmachten eingesetzte Vizepräsidentin, Soraya Sáenz de Santamaría, haben eine Erweiterung der spanischen Verfassung, nämlich das Katalanische Autonomiestatut, teilweise ausgesetzt (Art. 472 Abs. 1 CP).
Sie haben das katalanische Parlament, das unzweifelhaft die gesetzgebende Versammlung (Asamblea Legislativa) einer Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autónoma) ist, aufgelöst (Art. 472 Abs. 4 CP).
Sie haben die Regierung einer Autonomen Gemeinschaft durch eine andere ersetzt (Art. 472 Abs. 6 CP).
Müßte nicht dieselbe Staatsanwaltschaft, die derzeit gegen katalanische Regierungsmitglieder ermittelt, auch Ermittlungsverfahren gegen den spanischen Präsidenten und die spanische Vizepräsidentin einleiten, zumal es ihr bei den Verfahren gegen die Katalanen gar nicht darauf anzukommen scheint, dass diese für keinerlei Gewalt gegen Personen verantwortlich gemacht werden können?
Aber der Führer der spanischen Minderheitsregierung kann sich wohl auf die Regierungstreue der höchsten Staatsanwälte und Richter und die Abhängigkeit der spanischen Justiz verlassen, die wohl nicht zu Unrecht als teilweise korrupt gilt.
Und auch das spanische Verfassungsgericht ist bekanntlich seit Jahren parteilicher Gehilfe des Partido Popular und der von diesem geführten spanischen Minderheitsregierung, so dass eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Art der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung aus politischen, nicht etwa aus juristischen Gründen so gut wie aussichtslos erscheint.

Die Grundsatzfrage: War die Anwendung des Artikels 155 in Katalonien gerechtfertigt?
Nachdem geklärt wurde, dass die Art und Weise, wie die spanische Regierung unter Berufung auf eine vorgebliche Ermächtigung durch den Artikel 155 der spanischen Verfassung den katalanischen Präsidenten, die katalanischen Ministerinnen und Minister sowie die katalanische Parlamentspräsidentin „abgesetzt“, das demokratisch gewählte katalanische Parlament aufgelöst und verfassungswidrigerweise Neuwahlen für Katalonien angesetzt hat, eindeutig illegal – wenn nicht sogar, sofern Artikel 472 des spanischen Strafgesetzbuches einschlägig sein sollte, kriminell – war und ist, bleibt abschließend noch die Frage zu behandeln, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 155 überhaupt gegeben waren.
Vor einem Beschluss über die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung durch den spanischen Senat bedurfte es einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des spanischen Präsidenten an den Präsidenten der Generalitat de Catalunya und einer eindeutigen Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch letzteren. Eine solche Aufforderung erging und wurde seitens des katalanischen Präsidenten form- und fristgerecht am 19. Oktober 2017 beantwortet. Die zentrale Frage des spanischen Präsidenten war, ob das katalanische Parlament am 10. Oktober 2017 über die Unabhängigkeit Kataloniens abgestimmt habe.
Wahrheitsgemäß gab der katalanische Präsident in seiner Antwort an, dass das katalanische Parlament das Ergebnis der Volksbefragung vom 1. Oktober 2017 – die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien in Form einer Republik – ausgesetzt hatte und der spanischen Regierung einen offenen Dialog und ein Treffen anbot. Ich zitiere dieses Schreiben in deutscher Übersetzung:
Der Präsident der Generalitat de Catalunya
An den
Ehrenwerten Herrn Mariano Rajoy Brey Präsident der Regierung
Palacio de la Moncloa
28071 Madrid
Werter Präsident Rajoy,
das Volk von Katalonien beschloss am 1. Oktober in einem Referendum unter Beteiligung eines hohen Prozentsatzes der Wähler seine Unabhängigkeit. Ein höherer Prozentsatz als derjenige, der es dem Vereinten Königreich erlaubte, den Brexit-Prozess in die Wege zu leiten, und mit einer größeren Zahl von Katalanen als derjenigen, die für das Autonomiestatut Kataloniens stimmte.
Am 10. Oktober hielt das Parlament eine Sitzung mit dem Zweck ab, das Ergebnis und die Auswirkungen des Referendums zu bewerten; und dort schlug ich vor, die Auswirkungen jenes Mandates des Volkes ausgesetzt zu lassen.
Ich tat es, um einen Dialog zu ermöglichen, den politische und soziale Institutionen und Führer aus ganz Europa und dem Rest der Welt auf wiederholte Weise uns, Ihnen und mir, nahelegten. In diesem Sinne schlug ich Ihnen in meinem bislang nicht beantworteten Brief vom Montag vor, eine Zusammenkunft abzuhalten.
Ebensowenig wurde der Bitte entsprochen, die Unterdrückungsmaßnahmen aufzuheben. Sie wurden im Gegenteil verstärkt und haben zu der Inhaftierung des Präsidenten von Òmnium Cultural und des Präsidenten der Assemblea Nacional Catalana geführt, Vereinigungen von anerkannter bürgerlicher, friedlicher und demokratischer Ausrichtung.
Diese Aussetzung ist weiterhin in Kraft. Die Entscheidung, Artikel 155 anzuwenden, kommt der Regierung des Staates nach vorheriger Genehmigung des Senates zu. Daß trotz aller dieser Bemühungen und unserem Willen, miteinander zu reden, die einzige Antwort die Aussetzung der Selbstbestimmung sein soll, zeigt, daß man sich des Problems nicht bewußt ist und nicht reden möchte.
Wenn die Regierung des Staates weiterhin den Dialog verweigert und die Unterdrückung fortsetzt, wird sich das Parlament Kataloniens letztlich, falls es dies für angemessen hält, anschicken, über die formale Erklärung der Unabhängigkeit abzustimmen, über die es am 10. Oktober nicht abstimmte.
Hochachtungsvoll,
Carles Puigdemont i Casamajó Barcelona, den 19. Oktober 2017“
P.S.: Ich weise Sie auf den Link zu den Sitzungsprotokollen des Parlaments von Katalonien hin, der der Sitzung 43 vom Dienstag, den 10. Oktober 2017, entspricht: https://www.parlament.cat/document/dspcp/236781.pdf

Obwohl der katalanische Präsident fristgerecht geantwortet hatte sowie klar und eindeutig erklärt hatte, dass bislang keine Unabhängigkeitserklärung vorgenommen worden war, sondern die katalanische Seite das politische Gespräch mit der spanischen Regierung suchte, veröffentlichte die spanische Regierung noch am 19. Oktober 2017 eine Mitteilung mit der Behauptung, die spanische Regierung stelle eine angebliche Weigerung des katalanischen Präsidenten bezüglich der Frage des spanischen Präsidenten fest, klar und präzise zu beantworten, ob irgendeine Autorität Kataloniens die Unabhängigkeit dieser Autonomen Gemeinschaft erklärt hätte, und seiner Aufforderung, die seiner Meinung nach verletzte verfassungsgemäße Ordnung wiederherzustellen, zu folgen, womit Mariano Rajoy die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung ankündigte.

Katalanisches Gesprächsangebot bis zur letzten Minute
Die katalanische Seite bot dennoch bis zur buchstäblich letzten Minute einen Dialog an und setzte weiterhin die Erklärung der Unabhängigkeit Kataloniens aus. Noch am 26. Oktober 2017 zeigte sich der katalanische Präsident für einen Vermittlungsversuch des baskischen Präsidenten offen und erwog sogar die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen. Hartnäckig, unversöhnlich und jedes Gesprächsangebot ausschlagend ließ die Madrider Regierung auch am 26. Oktober 2017 jedoch verlauten, dass man den Artikel 155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anwenden werde.
Zuvor hatte der Sprecher des Partido Popular, Pablo Casado, dem katalanischen Präsidenten und seinen Ministern bereits dasselbe Schicksal angedroht, dass vor Jahrzehnten dem katalanischen Präsidenten Lluís Companys zuteil geworden war, den Hitlers Schergen an Spanien ausgeliefert hatten, wo er auf Francos Befehl ermordet wurde.
Als Reaktion auf die Ankündigung der spanischen Regierung, Artikel 155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anzuwenden, erklärte Carles Puigdemont, dass er nicht, wie noch am 26. Oktober 2017 erwogen, Neuwahlen ausschreiben, sondern die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vom katalanischen Volk gewünschten Unabhängigkeit von Spanien dem Parlament Kataloniens überlassen werde.
Das katalanische Parlament tagte sodann parallel zum spanischen Senat. Erst nach der Entscheidung des spanischen Senates, Artikel 155 der spanischen Verfassung gegen Katalonien anzuwenden, beschloss das katalanische Parlament mehrheitlich die Unabhängigkeit von Spanien und proklamierte die Republik Katalonien in völkerrechtlich einwandfreier Form — gestützt u. a. auf Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte, die auch in Spanien zwingendes Recht sind.
Keineswegs kann somit behauptet werden, dass die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung eine Reaktion auf die Proklamation der Republik Katalonien gewesen sei, da diese erst als Reaktion auf den Beschluss des spanischen Senates erfolgte, den Katalanen durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung empfindlich und rechtswidrig zu beschneiden.
Weder gab es somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung im spanischen Senat einen hinreichenden Grund für diese Maßnahme noch stellt sie sich in erforderlicherweise als ultima ratio dar, wie es an sich erforderlich gewesen wäre.
Es ist vielmehr zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Regierung unter Mariano Rajoy dem Dialog und konstruktiven Verhandlungen beharrlich verweigerte und zielstrebig darauf hinarbeitete, die katalanische Autonomie durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung zumindest zeitweise außer Kraft zu setzen und eine diktatorische Regierungsgewalt über Katalonien auszuüben.
War das umstrittene Referendum tatsächlich rechtswidrig?
Abschließend komme ich auf einen eingangs erwähnten Punkt zurück, da ich die Erörterung der Rechtsposition ja unter einer hypothetischen Annahme begann. Vor allem anderen ist in rechtlicher Hinsicht die Frage zu erörtern, ob das Referendum vom 1. Oktober 2017 legitim war und ob das katalanische Volk das Recht hatte und hat, selbst darüber zu entscheiden, wie es sein Menschenrecht auf Selbstbestimmung ausüben will. Die Antwort auf diese Problematik, die ich an anderer Stelle bereits erörtert habe, ist eindeutig:
  1. Das Referendum vom 1. Oktober 2017 war nach internationalem Völkerrecht und der  spanischen Rechtsordnung, in welche die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen als zwingendes Recht inkorporiert wurden, legitim. Der Beschluß des spanischen Verfassungsgerichts, nach dem andere Artikel der spanischen Verfassung als den Menschenrechten übergeordnet und diese brechend zu interpretieren sein sollen, ist rechtswidrig und zeigt ein weiteres Mal die politische Parteilichkeit des spanischen Verfassungsgerichts.
  2. Das katalanische Volk war nach internationalem Völkerrecht, Naturrecht und spanischem Recht berechtigt, über seine Unabhängigkeit von der spanischen Monarchie abzustimmen und die Errichtung einer katalanischen Republik einseitig zu proklamieren.
  3. Die spanische Regierung und der spanische Senat waren und sind nicht berechtigt, die einseitige Unabhängigkeitserklärung Kataloniens und die in Zusammenhang mit ihr stehende Gesetzgebung für unwirksam oder nichtig zu erklären. Sie könnten lediglich auf dem Verhandlungsweg der katalanischen Regierung Angebote für ein mögliches weiteres freiwilliges Verbleiben im Verbund des spanischen Mehrvölkerstaates unterbreiten, was sie indes in Verkennung der völkerrechtlichen Situation offenbar noch nicht einmal in Erwägung ziehen und dabei nicht verstehen, daß der von Spanien derzeit beschrittene Weg unweigerlich zur Trennung Kataloniens von Spaniens führen wird und Spanien dies langfristig nicht verhindern kann.
Es ist somit festzuhalten, dass selbst dann, wenn das katalanische Parlament bereits vor der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung die Unabhängigkeit Kataloniens erklärt hätte, es sich dabei um eine nach internationalem und spanischem Recht legitime Ausübung des dem katalanischen Volk unentziehbar zustehenden Menschenrechts auf Selbstbestimmung gehandelt hätte, dessen Verwirklichung innerhalb der spanischen Rechtsordnung nicht strafbar sein kann und insbesondere keine Grundlage für die Anwendung des Artikels 155 und einen wie auch immer gearteten Zwang des spanischen Staates gegen eines der Völker Spaniens darstellt.
Wer auch immer in Europa und auf der ganzen Welt für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eintritt, wird nicht umhin können, die Republik Katalonien als neuen Staat in Europa freundlich zu begrüßen und die rechtswidrige, undemokratische und insbesondere menschenrechtsverletzende Vorgehensweise der spanischen Regierung und des spanischen Staates, die das Ansehen Spaniens in aller Welt in den Schmutz zieht, scharf zu verurteilen.
Im Übrigen ist die friedliche, demokratische und die Regeln des internationalen Rechts befolgende Vorgehensweise der Katalanen ein Vorbild für die ganze Welt: Wie viele Konflikte gibt es, die weltweit gewaltsam ausgetragen werden, weil bestehende Staaten größeren wie kleineren Völkern ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung verweigern! Die katalanische Nation geht ihren Weg friedlich, selbstbewusst, unaufhaltsam und in Würde. Und deswegen wird sie auch erfolgreich sein.

*Prof. Dr. Axel Schönberger ist Romanist sowie u. a. ehemaliger Vorstand des Deutschen Katalanistenverbandes (DKV) und des Internationalen Katalanistenverbandes (AILLC)

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