* A collection of digital resources to get to know the Catalan people better.
* Une collection de ressources numériques pour mieux connaître le peuple catalan.
* Una colección de recursos digitales para conocer mejor al pueblo catalán.
27 de setembre de 2017
TRIBUNAL SUPERIOR DE JUSTICIA DE CATALUÑA. SALA CIVIL Y PENAL.
Diligencias Previas 3/20179, ordenando a los a Mossos d'Esquadra, la Guardia Civil y la Policía Nacional precintar las sedes electorales del 1-O y requisar el material vinculado al referéndum.
"...ello pasa, necesariamente, por adoptar todas aquellas medidas que impidan la consecución del referéndum, sin afectar la normal convivencia ciudadana, además de garantizar que..."
El fiscal superior de Catalunya, José María Romero de Tejada, ha reunido este mediodía a las 12 horas a los jefes de los Mossos d'Esquadra, Guardia Civil y Cuerpo Nacional de Policía (CNP) para comunicarles que el coronel de la Guardia Civil,Diego Pérez de los Cobos, asume la coordinación de las tres fuerzas de seguridad para impedir la celebración del referéndum por la independencia previsto para el 1-O.
21 de setembre de 2017
Dues jutges de Barcelona van impedir el
registre de l’ANC i els seus ordinadors. Van advertir al CNP que no hi
havia prou proves de “connivència” amb el Govern per l’1-O.
13 de setembre de 2017
El Fiscal General del Estado, el querellado Excmo. Sr. D. José Manue Martín, en fecha 13 de septiembre de 2017 redactó una instrucción dirigida a los Fiscales Jefes Provinciales en la que les ordenaba la pràctica de determinadas diligencias de investigación.. https://www.elnacional.cat/uploads/s1/27/43/80/3/querella_fiscals_2.pdf
7 de setembre de 2017
6330-2015
ASUNTO: Recusación de la totalidad de los Magistrados del Pleno del Tribunal Constitucional por Carme Forcadell
"...recusa a la totalidad de los Magistrados que conforman el Pleno de este Tribunal Constitucional, entendiendo que concurre en los mismos la causa de recusación del apartado 11 del art. 219 de la Ley Orgánica del Poder Judicial (“haber participado en la instrucción de la causa penal o haber resuelto el pleito o causa en anterior instancia”)...." https://www.ara.cat/2017/09/07/2015-6330-2-ATC.pdf
7 de setembre de 2017
El TC suspèn la llei del referèndum. L'alt tribunal enviarà advertiments personals a alcaldes, Mossos i responsables dels mitjans catalans.
"Rajoy ja va deixar clar que la llei del referèndum trigaria gairebé tantes hores a tramitar-se com a ser anul·lada. I, de
fet, el Tribunal Constitucional ha trigat una hora i mitja a suspendre aquesta llei i tots els decrets i acords. Aquesta ha sigut l’estona que els 12 magistrats de l’alt tribunal han necessitat per decidir l’admissió a tràmit dels recursos d’inconstitucionalitat que ha presentat aquesta tarda el govern de Mariano Rajoy després d’haver-ho acordat en un consell de ministres celebrat de manera extraordinària. El ple del TC s'ha tornat a reunir passades les 20.00 h i abans de les
22.00 h ja havien resolt l'admissió.
Com que els magistrats del TC han decidit admetre a tràmit aquests quatre recursos..." https://www.ara.cat/economia/TC-modifica-lordre-del-estudiar_0_1865213571.html
Consejo de Estado: la reforma para la desconexión exprés vulnera el derecho de participación política.
"...Existen fundamentos jurídicos para interponer recurso de inconstitucionalidad contra la reforma del apartado 2 del artículo 135 del Reglamento del Parlamento de Cataluña aprobada en sesión del Pleno de esa Cámara celebrada el 26 de julio de 2017, por vulnerar el derecho de participación política en condiciones de igualdad reconocido en el artículo 23.2 de la Constitución..."br />
http://www.elmundo.es/espana/2017/07/27/5979ea9d46163f14208b461d.html
April 2017
Síndic de Greuges (2017). HUMAN RIGHTS REGRESSION: ELECTED OFFICIALS’ FREEDOM OF EXPRESSION AND THE SEPARATION OF POWERS IN THE KINGDOM OF SPAIN. APRIL 2017. 34 pp.
Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung seit dem 27./28. Oktober 2017, von Prof. Axel Schönberger / L'aplicació de l'article 155 de la Constitució espanyola des del 27/28. Octubre de 2017, pel Prof Axel Schönberger
Prof. Dr. Axel Schönberger*
Deutsche Medien berichten über die Vorgänge in Spanien seit Oktober
2017 zumeist so, als ob die spanische Regierung das Recht habe, so
vorzugehen, wie sie es bisher tat. Ein Sprecher der Bundesregierung
erklärte sogar bezüglich eindeutig menschenrechtsverletzender Maßnahmen
der spanischen Regierung, dass Spanien eben harte Gesetze habe. Und
immer wieder war in der deutschen Presse zu lesen, dass der Artikel 155
der spanischen Verfassung, auf den sich die spanische Regierung
bekanntlich stützt, ja dem deutschen Grundgesetz entspreche und das
spanische Vorgehen auch nach deutschen rechtlichen Standards angemessen
und gerechtfertigt sei.
Artikel 37 des deutschen Grundgesetzes
Zunächst sei daher ein Blick in das Grundgesetz geworfen. Artikel 37
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet wie folgt:
„Artikel 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen
treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder
ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.“
Dieser Artikel war das Vorbild für den entsprechenden Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spaniens von 1978:
„Art. 155
(1) Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder
anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so
handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen
Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger
Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle
von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des
Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Autonome
Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen
anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die
Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen
erteilen.“
Geltungsbereich des Artikels 37 des deutschen Grundgesetzes
Es ist daher angebracht, zunächst den Geltungsbereich des deutschen Vorbilds genau zu betrachten:
In der Bundesrepublik Deutschland brauchte dieser Grundgesetzartikel
bislang noch nie angewandt zu werden. Insofern sind in Deutschland
bisher nur theoretische Überlegungen zu einer hypothetischen Anwendung
des Bundeszwangs möglich.
Wenn ein deutsches Bundesland seine – beispielsweise haushaltsrechtlichen – Pflichten dem Bund gegenüber partout nicht erfüllte, käme als ultima ratio
der Bundeszwang nach Art. 37 GG in Frage. So könnte etwa im Falle
schwerwiegender haushaltsrechtlicher Verstöße eines deutschen
Bundeslandes gegen eine Bundespflicht seitens des Bundes – nach
Ausschöpfung aller anderen in Frage kommenden Schritte einschließlich
einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht – von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein „Sparkommissar“ mit
entsprechendem Weisungsrecht für das betreffende Bundesland eingesetzt
werden.
Die Bundesregierung und ihre Beauftragten wie beispielsweise ein
solcher „Sparkommissar“ hätten in einem solchen Fall eine weitreichende
Weisungsbefugnis gegenüber dem betreffenden Bundesland und seinen
Behörden, die jedoch lediglich so weit gefasst sein darf, dass sie zur
Durchsetzung der verletzten Bundespflicht dient.
Außer der Erteilung von Weisungen und dem Einsatz eines oder mehrerer
Bundesbeauftragter wären nach deutschem Recht folgende Maßnahmen des
Bundes möglich, dürften aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie
unbedingt erforderlich wären, um der Verletzung der Bundespflicht
abzuhelfen:
Eine Suspendierung der Verfassungsorgane des betreffenden
Bundeslandes — mit Ausnahme der Rechtsprechung – und in der Folge
treuhänderische Übernahme der Landesgewalt durch den Bund,
Einsatz der Landespolizeikräfte auf Weisung des Bundes,
Der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, die
darauf abzielen, der Verletzung der Bundespflicht durch das
Bundesland abzuhelfen,
Temporäre Aussetzung der Erfüllung von Bundesverpflichtungen
gegenüber dem betreffenden Bundesland, soweit dies zielführend ist, um
der Verletzung der Bundespflicht durch das Bundesland abzuhelfen,
Untersagungsverfügungen gegen das betreffende Bundesland,
Ersatzvornahmen, wenn das betreffende Bundesland Handlungen unterläßt, zu denen es aufgrund der Bundespflicht verpflichtet ist.
Was Artikel 37 des GG nicht erlaubt
Artikel 37 GG 3 erlaubt es dagegen nicht:
eine Landesregierung des Amtes zu entheben,
ein Parlament aufzulösen,
ein Bundesland aufzulösen,
das Gebiet eines Bundeslandes durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
die Bundeswehr in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
die Bundespolizei in dem betreffenden Bundesland einzusetzen,
Polizeikräfte anderer Bundesländer in dem betreffenden Bundesland einzusetzen.
Nicht nach Art. 37 GG, sondern lediglich bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Artikel 91 GG kann der Bund gegebenenfalls auch die
Bundespolizei oder Polizeikräfte anderer Bundesländer in einem
Bundesland einsetzen. Dies ist zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes möglich.
Bedeutung des Völkerrechts für die Selbstbestimmung im deutschen nationalen Recht
Als das Grundgesetz beschlossen wurde, war das Völkerrecht der
Vereinten Nationen noch nicht so weit entwickelt, wie es mittlerweile
der Fall ist. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes wäre der Beschluss
eines Landesparlamentes über das Ausscheiden eines Bundeslandes aus dem
Bund verfassungswidrig und könnte eine Voraussetzung für die Anwendung
des Bundeszwangs darstellen.
Da sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch den beiden
Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen – dem „Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte“ (IPbpR / iccpr) sowie dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPwskR / icescr) – unterworfen hat,
diese Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurden und als
höherrangiges Recht über evtl. widerstreitenden Artikeln des
Grundgesetzes stehen, dürfte der Bund es beispielsweise dem Volk der
Sorben nicht verwehren, seine Unabhängigkeit von der Bundesrepublik
Deutschland anzustreben.
Und der Bund dürfte es den Sorben nach erfolgreicher Abhaltung eines
entsprechenden Referendums aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der
Völker, des grundlegenden Menschenrechts, aus dem viele andere
Menschenrechte abgeleitet sind, nicht verwehren, eine unabhängige
Republik Sorbien zu proklamieren.
Sofern ein solches Vorgehen gewaltfrei erfolgte – das Anstreben einer
Unabhängigkeit eines Teiles des deutschen Staatsgebietes unter
Gewaltwendung würde dagegen den Straftatbestand des Hochverrats
verwirklichen –, dürfte der deutsche Staat diesbezüglich weder Artikel
37 GG zur Anwendung bringen noch die ihr Menschenrecht auf
Selbstbestimmung unter Berufung auf das ihnen durch das Völkerrecht
garantierte, unentziehbare „Right to Decide“ in Anspruch nehmenden
Sorben wegen ihres Strebens nach Unabhängigkeit und der Proklamation
einer Republik Sorbien strafrechtlich verfolgen.
Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht der Völker. Deswegen kommt
es nach derzeitigem Stand des internationalen Rechts nicht den Bürgern
einzelner deutscher Bundesländer wie Bayern oder Hessen, sondern
ausschließlich Völkern wie den Sorben, Kurden, Tamilen oder Katalanen
zu.
Es
ist ein unentziehbares, universell geltendes Menschenrecht, das durch
die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs
Spanien, die sich den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen
unterworfen und diese rechtskräftig ratifiziert haben, weder in
irgendeiner Weise modifiziert noch ausgesetzt noch verweigert werden
darf.
Falls etwa der Hessische Landtag die Unabhängigkeit Hessens von der
Bundesrepublik Deutschland beschlösse, wäre der Bund berechtigt, gemäß
Art. 37 GG einen dahingehenden Bundeszwang auf Hessen auszuüben, dass
diese Unabhängigkeit nicht verwirklicht würde.
Handelte es sich dagegen um das Volk der Sorben, das mehrheitlich
eine Trennung von Deutschland und die Errichtung eines eigenen Staates
wünschte, so wäre die Anwendung des Art. 37 GG rechtswidrig, da in
diesem Falle das zwingende Recht der beiden Menschenrechtspakte zur
Anwendung käme, das über dem Anspruch des Grundgesetzes steht, das
deutsche Staatsgebiet ungeteilt zu erhalten.
Der Einwand, dass das Volk der Sorben nach jahrhundertelanger
Assimilation an die deutsche Bevölkerung mittlerweile zu klein wäre, um
sein Selbstbestimmungsrecht in einem eigenen Staat zu verwirklichen,
wäre menschenrechtswidrig. Das Entscheidungsrecht, ob die Sorben ihr
Selbstbestimmungsrecht mit einer wie auch immer gearteten Autonomie
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Form eines eigenen
Staates verwirklichen wollen, liegt grundsätzlich nur bei ihnen und bei
niemand anderem.
Die deutsche Mehrheitsbevölkerung dürfte den Sorben diesbezüglich
keine Vorschriften machen. Und eine Republik Sorbien hätte immerhin mehr
Einwohner als Monaco, aber darauf käme es eben nicht an. Entscheidend
ist, dass nur das jeweils betroffene Volk das Recht auf Selbstbestimmung
ausübt, weil es sein ureigenstes Menschenrecht ist.
Geltungsbereich des Artikel 155 der spanischen Verfassung
Auch in Spanien wäre die Madrider Zentralregierung im Falle der
Verletzung der Pflichten einer Autonomen Gemeinschaft gegenüber dem
Zentralstaat nach Artikel 155 der spanischen Verfassung grundsätzlich
berechtigt,
der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen zu erteilen, die
darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber dem Zentralstaat
durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
einen Beauftragten oder Beauftragte zu ernennen, welche den Behörden der betreffenden Autonomen Gemeinschaft Weisungen erteilen,
Eine Suspendierung der Verfassungsorgane der betreffenden Autonomen
Gemeinschaft mit Ausnahme der Rechtsprechung vorzunehmen und in der
Folge treuhänderisch die Hoheitsgewalt in der Autonomen Gemeinschaft zu
übernehmen,
Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaft auf ihre Weisung einzusetzen,
der Lage angemessene finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen
vorzunehmen, die darauf abzielen, der Verletzung der Pflicht gegenüber
dem Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
die Erfüllung von Verpflichtungen des Zentralstaates gegenüber der
betreffenden Autonomen Gemeinschaft temporär auszusetzen, soweit dies
zielführend ist, um der Verletzung der Pflicht gegenüber dem
Zentralstaat durch die Autonome Gemeinschaft abzuhelfen,
Untersagungsverfügungen gegen die betreffende Autonome Gemeinschaft zu erlassen,
Ersatzvornahmen zu tätigen, wenn die betreffende Autonome
Gemeinschaft Handlungen unterläßt, zu denen sie aufgrund ihrer Pflicht
gegenüber dem Zentralstaat durch die Rechtsordnung verpflichtet ist.
Was der Artikel 155 der spanischen Verfassung nicht erlaubt
Artikel 155 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 erlaubt es dagegen keineswegs,
eine Regierung einer Autonomen Gemeinschaft des Amtes zu entheben,
ein aus demokratischen, gesetzmäßigen Wahlen hervorgegangenes Parlament einer Autonomen Gemeinschaft aufzulösen,
eine Autonome Gemeinschaft aufzulösen,
das Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft durch Grenzveränderungen zu verkleinern oder zu vergrößern,
das spanische Militär in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
die Guardia Civil oder die Policía Nacional in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen,
Polizeikräfte anderer Autonomer Gemeinschaften in der betreffenden Autonomen Gemeinschaft einzusetzen.
Der Einsatz der Guardia Civil, der Policía Nacional oder der
Polizeikräfter anderer Autonomer Gemeinschaften auf Weisung der Madrider
Zentralregierung mag indes in Spanien durch andere Gesetze möglich
sein. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen, da in Spanien
bislang öffentlich behauptet wurde, dass der entsprechende Einsatz durch
Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt sei. Dies ist zumindest
nicht der Fall.
Wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der spanische Zentralstaat
berechtigten Anlass gehabt hätte und es aufgrund der spanischen
Rechtsordnung auch zulässig gewesen wäre, Artikel 155 der spanischen
Verfassung gegen das nach seiner Souveränität und Unabhängigkeit von
Spanien strebende Katalonien anzuwenden, dann wäre in jedem Fall zu
konstatieren, dass die „Absetzung“ – faktisch war es eine Entmachtung –
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Ministerinnen und Minister
der katalanischen Regierung sowie der Präsidentin des katalanischen
Parlaments und weiterer Amtsinhaber und die Auflösung des katalanischen
Parlaments nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung und auch
durch keinen anderen Artikel der spanischen Verfassung gedeckt waren,
sondern in sich einen schweren Verstoß gegen spanisches Recht
darstellten.
Hinzu kommt, dass sie gegen Artikel 1 beider oben genannten und von
Spanien vorbehaltlos ratifizierten Menschenrechtspakte verstießen, die
gleichfalls als zwingendes Recht in die spanische Rechtsordnung
integriert sind.
Zudem war es auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der einzelnen
Maßnahmen in der Summe rechtswidrig und nicht durch Artikel 155 der
spanischen Verfassung gedeckt, mehrere Maßnahmen zu kumulieren, statt
zielführend nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt
erforderlich erschienen.
Nicht
nur rechtswidrig, sondern auch in grober Weise unverhältnismäßig war
es, nicht nur das katalanische Parlament aufzulösen und Neuwahlen
auszuschreiben, sondern darüber hinaus die aus demokratischen Wahlen
hervorgegangene Regierung Kataloniens für des Amtes enthoben zu
erklären.
Politische Rechtsbeugung und richterliche Rechtsprechung nach Gutsherrenart
Bleiben wir noch bei der hypothetischen Annahme, dass der spanische
Zentralstaat im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt gewesen wäre,
Artikel 155 der spanischen Verfassung anzuwenden und einen
entsprechenden „Zentralstaatszwang“ gegenüber Katalonien auszuüben. Er
wäre auch in diesem Fall an geltendes Recht des spanischen Staates
gebunden und dürfte nicht nach Belieben und ohne Gesetzesgrundlage
schalten und walten, wie es der spanischen Regierung und der Mehrheit
des spanischen Senats gerade behagt.
Artikel 147 Abs. 1 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 verfügt:
„Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die
grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft;
der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil
seiner Rechtsordnung.“
Damit ist das Katalanische Autonomiestatut (Estatut d’Autonomia)
organisches („verfassungsergänzendes“) Recht des spanischen Staates.
Als verfassungsergänzendes Gesetz enthält das Katalanische
Autonomiestatut genau bestimmte Regelungen über die Wahl, Abwahl und
Amtsenthebung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Minister der
katalanischen Regierung sowie über die Auflösung des katalanischen
Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen.
Auch
bei Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung bleiben die
Bestimmungen dieses verfassungsergänzenden Gesetzes in Kraft und sind
von allen Amtsträgern Spaniens als geltendes Recht zu beachten.
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften von verfassungsergänzendem Rang wurden nicht beachtet
Eine rechtlich wirksame Amtsenthebung einer gewählten Regierung Kataloniens, eine Auflösung des katalanischen Parlamentes und die Ansetzung von Neuwahlen in Katalonien darf rechtswirksam nur im Rahmen der Verfügungen und Bestimmungen des Katalanischen Autonomiestatuts erfolgen. Einschlägig sind folgende verfassungsergänzende Artikel (ich beziehe mich auf die fünfte elektronische Ausgabe des Katalanischen Autonomiestatuts durch die Generalitat de Catalunya vom Juni 2016):
Artikel 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung eines Präsidenten der katalanischen Regierung;
Artikel 68 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Absetzung einer katalanischen Regierung;
Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatus bezüglich des Endes einer Legislaturperiode und der damit verbundenen Auflösung des Parlaments.
Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts bezüglich der Ausschreibung von Wahlen zum katalanischen Parlament.
Ein katalanischer Präsident kann gemäß Art. 67 Abs. 7 des Katalanischen Autonomiestatuts wie folgt aus dem Amt ausscheiden oder des Amtes enthoben werden:
„Article 67. 7. El president o presidenta de la Generalitat cessa per renovació del Parlament a conseqüència d’unes eleccions, per aprovació d’una moció de censura o denegació d’una qüestió de confiança, per defunció, per dimissió, per incapacitat permanent, física o mental, reconeguda pel Parlament, que l’inhabiliti per a l’exercici del càrrec, i per condemna penal ferma que comporti la inhabilitació per a l’exercici de càrrecs públics.“
„Artikel 67 (7): Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat endet durch die Erneuerung des Parlaments infolge von Wahlen, durch die Annahme eines Mißtrauensantrags oder die Ablehnung einer Vertrauensfrage, durch Tod, durch Abdankung, durch vom Parlament festgestellte andauernde körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Amtsausübung, die ihm die Ausübung des Amtes unmöglich macht, und durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die ein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter umfaßt.“
Somit war die spanische Regierung unter Führung des spanischen
Ministerpräsidenten Mariano Rajoy zu keinem Zeitpunkt berechtigt, den
katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont des Amtes zu entheben. Dass
sie ihn faktisch entmachtet hat, begründet keine Rechtswirksamkeit einer
„Absetzung“.
„Absetzung“ der katalanischen Regierung
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 endet das Mandat einer katalanischen Regierung in folgendem Fall:
„Article 68. 4. El Govern cessa quan ho fa el president o presidenta de la Generalitat.“
„Artikel 68 (4): Die Amtsdauer der Regierung endet, wenn der
Präsident oder die Präsidentin der Generalitat aus dem Amt ausscheidet.“
Hinzuzunehmen ist noch Artikel 67 Abs. 3 des Katalanischen Autonomiestatuts:
„Article 67. 3. Si, un cop transcorreguts dos mesos des de la primera votació d’investidura, cap candidat o candidata no és elegit, el Parlament resta dissolt automàticament i el president o presidenta de la Generalitat en funcions convoca eleccions de manera immediata, que
han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.“
„Artikel 67 (3): Wenn zwei Monate nach der ersten Abstimmung zur Wahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Generalitat kein Kandidat oder keine Kandidatin gewählt wurde, ist das Parlament automatisch aufgelöst, und der geschäftsführende Präsident oder die Präsidentin der Generalitat setzt unverzüglich Neuwahlen an, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung erfolgen müssen.“
Die Generalitat de Catalunya besteht aus dem Präsidenten, den Ministern und dem Parlament. Die Regierung (Govern) besteht aus dem Präsidenten, dem Premierminister (Conseller Primer) und den Ministern der einzelnen Ressorts (Consellers).
Auch bezüglich der katalanischen Regierung ist somit festzustellen,
dass es der vom spanischen Ministerpräsidenten bekanntgegebenen
„Absetzung“ der katalanischen Minister unter angeblicher Anwendung des
Artikels 155 der spanischen Verfassung jeglicher Rechtsgrundlage
ermangelte und es sich folglich nicht um eine rechtswirksame Absetzung,
sondern um eine illegale „Entmachtung“ handelte.
Auflösung des katalanischen Parlaments
Abschließend sei Artikel 66 des Katalanischen Autonomiestatuts angeführt, der die Auflösung des katalanischen Parlaments regelt:
„Article 66. Causes de finiment de la legislatura La legislatura fineix per expiració del mandat legal en complir-se els quatre anys de la data de les eleccions. També pot finir anticipadament si no té lloc la investidura del president o presidenta de la Generalitat, o per dissolució anticipada, acordada pel president o presidenta de la Generalitat.“
„Artikel 66: Gründe für die Beendigung der Legislaturperiode
Die Legislaturperiode endet mit Ablauf des gesetzlichen Mandats, sobald vier Jahre seit dem Wahldatum verstrichen sind. Sie kann auch vorzeitig enden, wenn die Amtseinführung des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalitat nicht stattfindet, oder durch vorzeitige Auflösung, die der Präsident oder die Präsidentin der Generalitat anordnet.“
Nur Carles Puigdemont als gewählter und vom spanischen König bestätigter Präsident Kataloniens hätte somit das katalanische Parlament vorzeitig auflösen dürfen. Dies hat er bekanntlich nicht getan. Weder der spanische König noch der spanische Ministerpräsident noch der spanische Senat waren hierzu rechtlich befugt.
Die durch Mariano Rajoy angekündigte „Auflösung“ des katalanischen Parlaments war somit rechtswidrig. Es war ohnehin ein in Europa einzigartiger Vorgang: die „Auflösung“ bzw. Entmachtung eines demokratisch gewählten, rechtmäßigen Parlaments ohne gesetzliche Grundlage, weil dieses einen den Mächtigen unliebsamen Volkswillen verwirklichen könnte!
In „normalen“ Zeiten gilt Artikel 56 Abs. 4 des Katalanischen Autonomiestatuts:
Article 56. 4. El president o presidenta de la Generalitat, quinze dies abans del finiment de la legislatura, ha de convocar les eleccions, que han de tenir lloc entre quaranta i seixanta dies després de la convocatòria.
„Artikel 56 (4): Der Präsident der Generalitat muß fünfzehn Tage vor dem Ende der Legislaturperiode Wahlen einberufen, die zwischen vierzig und sechzig Tage nach der Ausschreibung stattfinden müssen.»
Dieser Fall war jedenfalls ohnehin nicht gegeben.
Schwerster Angriff auf die Selbstbestimmung Kataloniens seit der Franco-Diktatur
In der Summe läßt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass
die „Absetzung“ des Präsidenten der Generalitat de Catalunya,
die „Absetzung“ der Minister der katalanischen Regierung,
die „Absetzung“ der Präsidentin des katalanischen Parlaments sowie
die „Auflösung“ des katalanischen Parlaments durch die spanische
Regierung am 27./28. Oktober 2017 keine gesetzliche Grundlage im
spanischen Recht hatte und somit illegal war. Sie verstieß zudem gegen
grundlegende Menschenrechte der Katalanen, die sich aus den
Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen ergeben.
Die
Summe der Maßnahmen darf mit Fug und Recht als „Staatsstreich von oben“
bezeichnet werden, der auf eine zumindest temporäre Auflösung der
zentralen Organe der katalanischen Selbstverwaltung zielte und aus
geschichtlicher Sicht den schwerstwiegenden Angriff auf die
Selbstbestimmung des katalanischen Volkes seit dem Ende der
verbrecherischen Franco-Diktatur darstellt.
Die Entmachtung der katalanischen Selbstverwaltung und die
dikatorische Übernahme der katalanischen Behörden und Institutionen
durch die spanische Zentralregierung, die in den wenigen Monaten seit
ihrer Machtergreifung bereits einen gewaltigen Schaden angerichtet hat,
der in der deutschen Öffentlichkeit bisher weitestgehend unbekannt
geblieben ist, stellt in dieser Form einen gravierenden Schlag gegen das
grundlegende Prinzip der Demokratie sowie gegen die Rechtsstaatlichkeit
und insbesondere eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen dar,
die es in Europa seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegeben hat.
Spaniens massive Menschenrechtsverletzungen drohen die Grundlage der EU dauerhaft zu zerstören
Diese Maßnahmen seitens der staatlichen Autoritäten Spaniens
erschüttern und zerstören nicht nur das Gefüge des spanischen
Vielvölkerstaates, sondern haben das Potential, das Projekt der
Europäischen Union langfristig und nachhaltig moralisch zu
diskreditieren, sofern die Europäischen Staaten sich nicht
unmißverständlich von dem in Katalonien durch die spanische Regierung
begangenen Unrecht distanzieren.
Es würde zu weit führen, hier zu erörtern, wie der Umstand rechtlich
zu bewerten ist, dass die illegale, da ohne Gesetzesgrundlage erfolgte
und somit nichtige „Absetzung“ des katalanischen Präsidenten und seiner
Minister keineswegs deren parlamentarische Immunität aufhob, so dass die
derzeitige strafrechtliche Verfolgung sowohl des legitimen
katalanischen Präsidenten als auch der Mehrheit seiner
Regierungsmitglieder und der katalanischen Parlamentspräsidentin durch
die spanische Justiz (in erkennbarem Auftrag und in kollusiver
Zusammenwirkung mit der spanischen Regierung) sich gegen Parlamentarier
und Regierungsmitglieder richtet, die für sich zumindest derzeit den
Status strafrechtlicher Immunität beanspruchen können (entsprechend
Artikel 70 des verfassungserweiternden Katalanischen Autonomiestatuts), unabhängig davon, dass sie nach allem, was bislang bekannt wurde, keinerlei Straftaten begangen haben dürften, sondern lediglich aus politischen Gründen in menschenrechtswidriger, illegaler und möglicherweise auch kriminell zu nennender Weise mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt werden.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das spanische Strafgesetzbuch (Código Penal) in Artikel 472 („Rebellion“) einige der Tatbestände, welche Mariano Rajoy und seine Regierung verwirklicht haben, durchaus als Straftatbestände definiert, sofern sie mit Gewalt gegen Personen einhergehen:
„Artículo 472.
Son reos del delito de rebelión los que se alzaren violenta y públicamente para cualquiera de los fines siguientes:
1.o Derogar, suspender o modificar total o parcialmente la Constitución. […] 4.o Disolver las Cortes Generales, el Congreso de los Diputados, el Senado o cualquier Asamblea Legislativa de una Comunidad Autónoma, impedir que se reúnan, deliberen o resuelvan, arrancarles alguna resolución o sustraerles alguna de sus atribuciones o competencias.
[…] 6.o Sustituir por otro el Gobierno de la Nación o el Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o usar o ejercer por sí o despojar al Gobierno o Consejo de Gobierno de una Comunidad Autónoma, o a cualquiera de sus miembros de sus facultades, o impedirles o coartarles su libre ejercicio, u obligar a cualquiera de ellos a ejecutar actos contrarios a su voluntad.“
Mariano Rajoy und seine derzeit als Regentin Kataloniens mit diktatorischen Vollmachten eingesetzte Vizepräsidentin, Soraya Sáenz de Santamaría, haben eine Erweiterung der spanischen Verfassung, nämlich das Katalanische Autonomiestatut, teilweise ausgesetzt (Art. 472 Abs. 1
CP).
Sie haben das katalanische Parlament, das unzweifelhaft die gesetzgebende Versammlung (Asamblea Legislativa) einer Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autónoma) ist, aufgelöst (Art. 472 Abs. 4 CP).
Sie haben die Regierung einer Autonomen Gemeinschaft durch eine andere ersetzt (Art. 472 Abs. 6 CP).
Müßte
nicht dieselbe Staatsanwaltschaft, die derzeit gegen katalanische
Regierungsmitglieder ermittelt, auch Ermittlungsverfahren gegen den
spanischen Präsidenten und die spanische Vizepräsidentin einleiten,
zumal es ihr bei den Verfahren gegen die Katalanen gar nicht darauf
anzukommen scheint, dass diese für keinerlei Gewalt gegen Personen
verantwortlich gemacht werden können?
Aber der Führer der spanischen Minderheitsregierung kann sich wohl
auf die Regierungstreue der höchsten Staatsanwälte und Richter und die
Abhängigkeit der spanischen Justiz verlassen, die wohl nicht zu Unrecht
als teilweise korrupt gilt.
Und auch das spanische Verfassungsgericht ist bekanntlich seit Jahren
parteilicher Gehilfe des Partido Popular und der von diesem geführten
spanischen Minderheitsregierung, so dass eine Verfassungsbeschwerde
gegen diese Art der Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung
aus politischen, nicht etwa aus juristischen Gründen so gut wie
aussichtslos erscheint.
Die Grundsatzfrage: War die Anwendung des Artikels 155 in Katalonien gerechtfertigt?
Nachdem geklärt wurde, dass die Art und Weise, wie die spanische
Regierung unter Berufung auf eine vorgebliche Ermächtigung durch den
Artikel 155 der spanischen Verfassung den katalanischen Präsidenten, die
katalanischen Ministerinnen und Minister sowie die katalanische
Parlamentspräsidentin „abgesetzt“, das demokratisch gewählte
katalanische Parlament aufgelöst und verfassungswidrigerweise Neuwahlen
für Katalonien angesetzt hat, eindeutig illegal – wenn nicht sogar,
sofern Artikel 472 des spanischen Strafgesetzbuches einschlägig sein
sollte, kriminell – war und ist, bleibt abschließend noch die Frage zu
behandeln, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels
155 überhaupt gegeben waren.
Vor einem Beschluss über die Anwendung des Artikels 155 der
spanischen Verfassung durch den spanischen Senat bedurfte es einer
entsprechenden schriftlichen Aufforderung des spanischen Präsidenten an
den Präsidenten der Generalitat de Catalunya und einer eindeutigen
Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch letzteren. Eine solche
Aufforderung erging und wurde seitens des katalanischen Präsidenten
form- und fristgerecht am 19. Oktober 2017 beantwortet. Die zentrale
Frage des spanischen Präsidenten war, ob das katalanische Parlament am
10. Oktober 2017 über die Unabhängigkeit Kataloniens abgestimmt habe.
Wahrheitsgemäß gab der katalanische Präsident in seiner Antwort an,
dass das katalanische Parlament das Ergebnis der Volksbefragung vom 1.
Oktober 2017 – die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien in Form einer
Republik – ausgesetzt hatte und der spanischen Regierung einen offenen
Dialog und ein Treffen anbot. Ich zitiere dieses Schreiben in deutscher
Übersetzung:
„Der Präsident der Generalitat de Catalunya An den Ehrenwerten Herrn Mariano Rajoy Brey Präsident der Regierung Palacio de la Moncloa 28071 Madrid Werter Präsident Rajoy, das Volk von Katalonien beschloss am 1. Oktober in einem
Referendum unter Beteiligung eines hohen Prozentsatzes der Wähler seine
Unabhängigkeit. Ein höherer Prozentsatz als derjenige, der es dem
Vereinten Königreich erlaubte, den Brexit-Prozess in die Wege zu leiten,
und mit einer größeren Zahl von Katalanen als derjenigen, die für das
Autonomiestatut Kataloniens stimmte. Am 10. Oktober hielt das Parlament eine Sitzung mit dem Zweck ab,
das Ergebnis und die Auswirkungen des Referendums zu bewerten; und dort
schlug ich vor, die Auswirkungen jenes Mandates des Volkes ausgesetzt
zu lassen. Ich tat es, um einen Dialog zu ermöglichen, den politische und
soziale Institutionen und Führer aus ganz Europa und dem Rest der Welt
auf wiederholte Weise uns, Ihnen und mir, nahelegten. In diesem Sinne
schlug ich Ihnen in meinem bislang nicht beantworteten Brief vom Montag
vor, eine Zusammenkunft abzuhalten. Ebensowenig wurde der Bitte entsprochen, die
Unterdrückungsmaßnahmen aufzuheben. Sie wurden im Gegenteil verstärkt
und haben zu der Inhaftierung des Präsidenten von Òmnium Cultural und
des Präsidenten der Assemblea Nacional Catalana geführt, Vereinigungen
von anerkannter bürgerlicher, friedlicher und demokratischer
Ausrichtung. Diese Aussetzung ist weiterhin in Kraft. Die Entscheidung,
Artikel 155 anzuwenden, kommt der Regierung des Staates nach vorheriger
Genehmigung des Senates zu. Daß trotz aller dieser Bemühungen und
unserem Willen, miteinander zu reden, die einzige Antwort die Aussetzung
der Selbstbestimmung sein soll, zeigt, daß man sich des Problems nicht
bewußt ist und nicht reden möchte. Wenn die Regierung des Staates weiterhin den Dialog verweigert
und die Unterdrückung fortsetzt, wird sich das Parlament Kataloniens
letztlich, falls es dies für angemessen hält, anschicken, über die
formale Erklärung der Unabhängigkeit abzustimmen, über die es am 10.
Oktober nicht abstimmte. Hochachtungsvoll, Carles Puigdemont i Casamajó Barcelona, den 19. Oktober 2017“ P.S.: Ich weise Sie auf den Link zu den Sitzungsprotokollen des
Parlaments von Katalonien hin, der der Sitzung 43 vom Dienstag, den 10.
Oktober 2017, entspricht: https://www.parlament.cat/document/dspcp/236781.pdf.»
Obwohl der katalanische Präsident fristgerecht geantwortet hatte
sowie klar und eindeutig erklärt hatte, dass bislang keine
Unabhängigkeitserklärung vorgenommen worden war, sondern die
katalanische Seite das politische Gespräch mit der spanischen Regierung
suchte, veröffentlichte die spanische Regierung noch am 19. Oktober 2017
eine Mitteilung mit der Behauptung, die spanische Regierung stelle eine
angebliche Weigerung des katalanischen Präsidenten bezüglich der Frage
des spanischen Präsidenten fest, klar und präzise zu beantworten, ob
irgendeine Autorität Kataloniens die Unabhängigkeit dieser Autonomen
Gemeinschaft erklärt hätte, und seiner Aufforderung, die seiner Meinung
nach verletzte verfassungsgemäße Ordnung wiederherzustellen, zu folgen,
womit Mariano Rajoy die Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung ankündigte.
Katalanisches Gesprächsangebot bis zur letzten Minute
Die katalanische Seite bot dennoch bis zur buchstäblich letzten
Minute einen Dialog an und setzte weiterhin die Erklärung der
Unabhängigkeit Kataloniens aus. Noch am 26. Oktober 2017 zeigte sich der
katalanische Präsident für einen Vermittlungsversuch des baskischen
Präsidenten offen und erwog sogar die Auflösung des katalanischen
Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen. Hartnäckig, unversöhnlich
und jedes Gesprächsangebot ausschlagend ließ die Madrider Regierung auch
am 26. Oktober 2017 jedoch verlauten, dass man den Artikel 155 der
spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien anwenden werde.
Zuvor hatte der Sprecher des Partido Popular, Pablo Casado, dem
katalanischen Präsidenten und seinen Ministern bereits dasselbe
Schicksal angedroht, dass vor Jahrzehnten dem katalanischen Präsidenten
Lluís Companys zuteil geworden war, den Hitlers Schergen an Spanien
ausgeliefert hatten, wo er auf Francos Befehl ermordet wurde.
Als Reaktion auf die Ankündigung der spanischen Regierung, Artikel
155 der spanischen Verfassung auf jeden Fall gegen Katalonien
anzuwenden, erklärte Carles Puigdemont, dass er nicht, wie noch am 26.
Oktober 2017 erwogen, Neuwahlen ausschreiben, sondern die Entscheidung
über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vom katalanischen Volk
gewünschten Unabhängigkeit von Spanien dem Parlament Kataloniens
überlassen werde.
Das katalanische Parlament tagte sodann parallel zum spanischen
Senat. Erst nach der Entscheidung des spanischen Senates, Artikel 155
der spanischen Verfassung gegen Katalonien anzuwenden, beschloss das
katalanische Parlament mehrheitlich die Unabhängigkeit von Spanien und
proklamierte die Republik Katalonien in völkerrechtlich einwandfreier
Form — gestützt u. a. auf Artikel 1 der beiden Menschenrechtspakte, die
auch in Spanien zwingendes Recht sind.
Keineswegs
kann somit behauptet werden, dass die Anwendung des Artikels 155 der
spanischen Verfassung eine Reaktion auf die Proklamation der Republik
Katalonien gewesen sei, da diese erst als Reaktion auf den Beschluss des
spanischen Senates erfolgte, den Katalanen durch Anwendung des Artikels
155 der spanischen Verfassung ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung
empfindlich und rechtswidrig zu beschneiden.
Weder gab es somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung im spanischen Senat
einen hinreichenden Grund für diese Maßnahme noch stellt sie sich in
erforderlicherweise als ultima ratio dar, wie es an sich erforderlich gewesen wäre.
Es ist vielmehr zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Regierung
unter Mariano Rajoy dem Dialog und konstruktiven Verhandlungen
beharrlich verweigerte und zielstrebig darauf hinarbeitete, die
katalanische Autonomie durch Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung zumindest zeitweise außer Kraft zu setzen und eine
diktatorische Regierungsgewalt über Katalonien auszuüben.
War das umstrittene Referendum tatsächlich rechtswidrig?
Abschließend komme ich auf einen eingangs erwähnten Punkt zurück, da
ich die Erörterung der Rechtsposition ja unter einer hypothetischen
Annahme begann. Vor allem anderen ist in rechtlicher Hinsicht die Frage
zu erörtern, ob das Referendum vom 1. Oktober 2017 legitim war und ob
das katalanische Volk das Recht hatte und hat, selbst darüber zu
entscheiden, wie es sein Menschenrecht auf Selbstbestimmung ausüben
will. Die Antwort auf diese Problematik, die ich an anderer Stelle bereits erörtert habe, ist eindeutig:
Das Referendum vom 1. Oktober 2017 war nach
internationalem Völkerrecht und der spanischen Rechtsordnung, in welche
die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen als zwingendes
Recht inkorporiert wurden, legitim. Der Beschluß des spanischen
Verfassungsgerichts, nach dem andere Artikel der spanischen Verfassung
als den Menschenrechten übergeordnet und diese brechend zu
interpretieren sein sollen, ist rechtswidrig und zeigt ein weiteres Mal
die politische Parteilichkeit des spanischen Verfassungsgerichts.
Das katalanische Volk war nach internationalem
Völkerrecht, Naturrecht und spanischem Recht berechtigt, über seine
Unabhängigkeit von der spanischen Monarchie abzustimmen und die
Errichtung einer katalanischen Republik einseitig zu proklamieren.
Die spanische Regierung und der spanische Senat
waren und sind nicht berechtigt, die einseitige Unabhängigkeitserklärung
Kataloniens und die in Zusammenhang mit ihr stehende Gesetzgebung für
unwirksam oder nichtig zu erklären. Sie könnten lediglich auf dem
Verhandlungsweg der katalanischen Regierung Angebote für ein mögliches
weiteres freiwilliges Verbleiben im Verbund des spanischen
Mehrvölkerstaates unterbreiten, was sie indes in Verkennung der
völkerrechtlichen Situation offenbar noch nicht einmal in Erwägung
ziehen und dabei nicht verstehen, daß der von Spanien derzeit
beschrittene Weg unweigerlich zur Trennung Kataloniens von Spaniens
führen wird und Spanien dies langfristig nicht verhindern kann.
Es ist somit festzuhalten, dass selbst dann, wenn das katalanische
Parlament bereits vor der Anwendung des Artikels 155 der spanischen
Verfassung die Unabhängigkeit Kataloniens erklärt hätte, es sich dabei
um eine nach internationalem und spanischem Recht legitime Ausübung des
dem katalanischen Volk unentziehbar zustehenden Menschenrechts auf
Selbstbestimmung gehandelt hätte, dessen Verwirklichung innerhalb der
spanischen Rechtsordnung nicht strafbar sein kann und insbesondere keine
Grundlage für die Anwendung des Artikels 155 und einen wie auch immer
gearteten Zwang des spanischen Staates gegen eines der Völker Spaniens
darstellt.
Wer
auch immer in Europa und auf der ganzen Welt für Menschenrechte,
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eintritt, wird nicht umhin können,
die Republik Katalonien als neuen Staat in Europa freundlich zu begrüßen
und die rechtswidrige, undemokratische und insbesondere
menschenrechtsverletzende Vorgehensweise der spanischen Regierung und
des spanischen Staates, die das Ansehen Spaniens in aller Welt in den
Schmutz zieht, scharf zu verurteilen.
Im Übrigen ist die friedliche, demokratische und die Regeln des
internationalen Rechts befolgende Vorgehensweise der Katalanen ein
Vorbild für die ganze Welt: Wie viele Konflikte gibt es, die weltweit
gewaltsam ausgetragen werden, weil bestehende Staaten größeren wie
kleineren Völkern ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung verweigern! Die
katalanische Nation geht ihren Weg friedlich, selbstbewusst,
unaufhaltsam und in Würde. Und deswegen wird sie auch erfolgreich sein.
*Prof. Dr. Axel Schönberger ist Romanist sowie u. a. ehemaliger
Vorstand des Deutschen Katalanistenverbandes (DKV) und des
Internationalen Katalanistenverbandes (AILLC)
Mireia Juanola, psychotherapist and Chair of Omnium Cultural's Delegation in the Baix Penedès district.
"Article 155 repression is illegal and immoral and only aims to crush us"
Mireia Juanola is a specialist in neuropsychology and author of the book "Un nou país. Una nova política" ('A new country. A new policy '), and is an untiring activist who keeps a close watch on the [independence] process and is involved in it optimistically. Josep M. Flores / Taempus - El Vendrell
What do you think of the current political situation?
I am optimistic by nature and the roadmap to be followed has always been clear in my mind. We
are facing a conflict between two states, Catalonia and Spain, and now
we are simply on another level of the situation, where the media war has
become prevalent. But
since I believe in Catalonia and the creative and innovative capacity
of its people, I'm sure we'll find the way to succeed. We are a resilient society and the will of more than two million people cannot simply peter out. Spain has remained stuck in the 20th century and sooner or later it will
realize that the only way forward is through dialogue, and that's why it'll have to accept that Catalonia has the right as a people to decide
its future.
Do you see Mr. Puigdemont as President, even if it is from Brussels?
Of course! Puigdemont is the only option - with nuances, to be sure - to restore the
institutions that were grabbed from us through Article 155. Article 155 has put us in a
scenario similar to that instituted at the end of the Civil War, that is, until forty
years ago. Puigdemont is the person who represents the institution and if we were to accept another president we would back going back to square one.
But a sector inside ERC [1] calls for realism and supports the appointment of a president other than Puigdemont, if appointing him means stretching out Article 155 [direct rule].
The
21 December elections were a trap laid by Spain, but we were forced to take part and play on their terms to show that we aren't afraid of ballot boxes. And we won them. I
don't attach much importance to how we'll appoint Puigdemont as President, even if
Puigdemont were to have to delegate the executive presidency to another person
who is present here in order to be more effective; the important thing is to
restore the President who was dismissed through Article 155. And this is as realistic as what ERC says. We can't stop pedaling to broaden the social base in favour of independence.
And how can it be broadened?
By respecting each other and by making ourselves understood. We have to accept that ours is a diverse society and that the key is to share many of the things we have in common. We can't take for granted any superiority as regards the other. Both
Catalans and immigrants who came from other parts of Spain are victims
of the Franco regime; we built the country that we have
today together, and we have to continue building it together. The "social fracture" that concerns the Ciudadanos party [2] so much is pure deceit, it does not exist. There are discrepancies and these discrepancies are good, but in no
case do they generate any problem of coexistence as Sra. Arrimadas[3] would have us believe.
Yes, but with this discourse they managed to get more support and become the most voted party...
Yes, they won the vote of people who have never voted before, and who have swallowed these lies. The best thing about this is that people have become aware that one has to go and vote. Time will put Ciudadanos in their place, I am sure.
What role do you think the ANC and Òmnium should play now?
They have to continue representing ordinary people. We are the space that channels the aspirations of ordinary people and we have to carry on being that. We are the collective unconscious that gathers the concerns of the people, but now we have to respect political tempos. The screen we are in is changing and now we have to build the country we want, call it a republic or whatever you like.
Is being a republic not good enough for you?
It sounds like an old-fashioned term. We are in a creative process to change things, paradigms. This process of transformation also forces us to innovate and for me,
rather than "republic", I like the term "democracy", because it contains
the humanistic values that we need for us to progress in order to build a
healthy and happy society from all points of view.
Isn't it naive to think this way?
I've already said I'm optimistic, and no, it isn't naive to aspire to have a society where people live with dignity. It is our duty. Humans were not made to fight and argue among themselves.
Did you like the speech by the new Speaker of the Parliament, that some have criticized as being watered-down?
In my view the Speaker of Parliament is an institutional figure and as such he represents the whole chamber. If we want to build a more modern and more humane country, everyone has the right to feel reflected.
But with Article 155 in place, it'll be hard for us to get back on our feet.
Article 155 repression is illegal and immoral and only aims to crush and frighten us. That
is why we have to restore our institutions and build - this time, for real - the
country that we want, integrating all political sensitivities. After all, the Catalan people's claim is entirely legitimate.
[1] = ERC is the Republican Left of Catalonia, a separatist party founded in 1931, just weeks before the Second Spanish Republic was proclaimed. [2] = Ciudadanos is a party founded in Catalonia in order to curtail what it saw as "Nationalist" policies in Catalonia, particularly as regards the use and promotion of the Catalan language. In the last elections (December 2017) it won over most of the pro-Spanish conservative votes from the Partido Popular. [3] = Sra. Arrimadas is, since the September 2015 elections, head of the opposition in the Catalan Parliament. She was born in Andalusia and is firmly opposed both to independence and to the Catalan people's right to decide on the issue.
Divendres, 29 de desembre de 2017. Palau del ParlamentCiutadans ha guanyat les eleccions al Parlament del 21 de desembre, amb
36 diputats, segons els resultats definitius publicats avui al 'Diari
Oficial de la Generalitat de Catalunya'. JXCat és la segona força, amb
34 diputats; ERC, la tercera, amb 32; el PSC, la quarta, amb 17;
Catalunya en Comú-Podem, la cinquena, amb 8; la CUP, la sisena, amb 4, i
el PPC, la setena, també amb 4. Font: https://www.parlament.cat/web/actualitat/noticies/index.html?p_id=270292616